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Beschluss

3c C 57/16

AG Frankenthal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFRAPF:2016:0610.3CC57.16.0A
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Leitsätze
Eine Androhung nach § 19 StromGVV oder § 19 GasGVV setzt neben einer für den Kunden unmissverständlich als solche erkennbaren Ankündigung der Versorgungsunterbrechung weiter voraus, dass ihr entnommen werden kann, auf welche konkrete(n) Versorgungsleistung(en) sie sich bezieht. Zudem muss schon vor dem Hintergrund der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV/GasGVV vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfungen erkennbar sein, für welche einzelnen Versorgungsleistungen Rückstände in welcher Höhe bestehen.(Rn.11)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000.- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Androhung nach § 19 StromGVV oder § 19 GasGVV setzt neben einer für den Kunden unmissverständlich als solche erkennbaren Ankündigung der Versorgungsunterbrechung weiter voraus, dass ihr entnommen werden kann, auf welche konkrete(n) Versorgungsleistung(en) sie sich bezieht. Zudem muss schon vor dem Hintergrund der nach § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromGVV/GasGVV vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfungen erkennbar sein, für welche einzelnen Versorgungsleistungen Rückstände in welcher Höhe bestehen.(Rn.11) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Gegenstandswert wird auf 1.000.- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt den Zutritt in das vom Antragsgegner bewohnte Anwesen, um dort Gas- und Stromzähler entfernen zu können. Die Antragstellerin macht geltend, dass der Antragsgegner ihr für die Versorgung mit Strom und Gas derzeit eine Betrag von über 2.000.- € schulde. Davon seien 550,27 € aufgrund einer Abrechnung vom 4. März 2016 seit 21. März 2016 fällig. Mit Schreiben vom 7. April 2016 (Bl. 12 d.A.) hat sie die Zahlung dieses Betrages nebst Mahnkosten beim Antragsgegner bis 5. Mai 2016 erfolglos angemahnt. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Sie vermeiden somit, dass wir bei weiter ausbleibender Zahlung Ihre Versorgung - auch bei Ihrer Abwesenheit - gemäß den Bedingungen der … (StromGVV und GasGVV) … sowie der AVBWasserV einstellen werden.“ In einem weiteren, mit der Überschrift „Sperrankündigung !“ betitelten Schreiben vom 9. Mai 2016 (Bl. 11 d.A.) an den Antragsgegner heißt es: „Wir werden ab dem 13.05.2016 Ihre Energieversorgung einstellen.“ Mit weiterem Schreiben 23. Mai 2016 wurde die Entfernung der Zähler für den 30. Mai 2016, 8.30 Uhr angekündigt (Bl. 13 d.A.). Dieses Schreiben konnte dem Antragsgegner nicht zugestellt werden (vgl. Zustellungsurkunde Bl. 14 d.A.). Der Versuch, die Zähler am 30. Mai 2016 zu entfernen scheiterte, weil der Antragsgegner nicht anzutreffen war. Die Antragstellerin begehrt, 1. dem Antragsgegner aufzugeben, die mit einem Ausweis versehenen Mitarbeiter der Antragstellerin Zugang in das Anwesen E.-Straße … in F. zu gewähren und den Abbau der Stromzähler Nr. 5... sowie den Abbau der Gaszähler Nr. 3... zu dulden; 2. für den Fall des Nichtantreffens, der Verweigerung des Zutritts oder gegen das Vorhaben der Liefersperre gerichteten Widerstands die zwangsweise Öffnung der oben bezeichneten Wohnung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher und die Durchführung der Liefersperre in Gegenwart und unter Aufsicht des zuständigen Gerichtsvollziehers anzuordnen. II. Der Antrag ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zu dem mit ihr erstrebten Erfolg. Es fehlt an dem für die begehrte Anordnung erforderlichen Verfügungsanspruch. Nach § 19 Abs. 2 StromGVV/GasGVV ist der Versorger bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Grundversorgung unterbrechen zu lassen, sofern die Folgen der Unterbrechung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Zudem wird dort vorausgesetzt, dass dem Kunden die Unterbrechung mindestens vier Wochen zuvor angedroht wird, wobei Mahnung und Androhung zeitgleich erfolgen können, sofern dies nicht wiederum außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Schließlich ist der Beginn der Unterbrechung dem Kunden gemäß § 19 Abs. 3 StromGVV/GasGVV drei Werktage im Voraus anzukündigen. Hier fehlt es schon an einer wirksamen Unterbrechungsandrohung. Eine solche kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin dem Schreiben vom 7. April 2016 nicht entnommen werden. Es bestehen vor dem Hintergrund der mit der Androhung bezweckten Warnung des Kunden bereits Zweifel, ob die an unauffälliger Stelle und ohne optische Hervorhebung in dem als „Mahnung“ bezeichneten Schreiben eingefügte Formulierung, wonach durch Zahlung des angeforderten Betrages vermieden werden könne, dass die Versorgung eingestellt werde, dem in § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV statuierten Erfordernis der Androhung der Unterbrechung genügt. Selbst wenn man dies zu Gunsten der Antragstellerin annehmen wollte, ist dem Mahnschreiben aber jedenfalls nicht zu entnehmen, wie sich der geforderte Betrag zusammensetzt und vor allem auf welche konkreten Versorgungsleistungen er sich bezieht. Letzteres ist jedoch erforderlich, um dem Kunden die Zuordnung zu ermöglichen, für welche Grundversorgungsleistung(en) ihm die Unterbrechung überhaupt angedroht wird (vgl. dazu auch OLG Köln, Urteil v. 07.05.2015 - 7 U 127/14 = BeckRS 2015, 09032). Genau das bleibt in dem Schreiben vom 7. April aber im Dunkeln, zumal dort sowohl auf die StromGVV, als auch auf die GasGVV und daneben auf die AVBWasserV Bezug genommen wird. Hinzu kommt, dass zu der sowohl für die Zulässigkeit der Verbindung von Mahnung und Androhung, als auch für die Zulässigkeit der Unterbrechung als solcher relevanten Frage der Abwägung der Unterbrechungsfolgen im Verhältnis zur Schwere des Verstoßes keine Feststellungen getroffen werden können, weil dem Schreiben nicht entnommen werden kann, in welcher Höhe der Antragsgegner für die einzelnen von der Antragstellerin bereitgestellten Versorgungsleistungen (u.a. Strom, Gas, Wasser) seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Auch im Schreiben vom 9. Mai 2016, in dem die Antragstellerin dem Antragsgegner „die Sperrung“ (deutlich) angekündigt hat, fehlt es an einem konkreten Bezug zu einer der von ihr erbrachten Versorgungsleistungen. Soweit man hierin eine Androhung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromGVV/GasGVV erblicken wollte, wäre überdies die vierwöchige Frist vor einem am 30. Mai 2016 unternommenen Unterbrechungsversuch nicht eingehalten. Offen bleiben kann nach alledem, ob die Antragstellerin ihrer Ankündigungspflicht nach § 19 Abs. 3 StromGVV/GasGVV hinreichend nachgekommen ist. Hiergegen spricht, dass jedenfalls ihr entsprechendes Schreiben vom 23. Mai 2016 nach ihren eigenen Darlegungen den Antragsgegner gar nicht erreicht hat und ihm nicht zugestellt werden konnte. Aufgrund dieses Umstandes sind überdies auch Zweifel insofern angebracht, ob der Antragsgegner die vorherigen Schreiben vom 7. April und 9. Mai 2016 überhaupt erhalten hat. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO, die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 3 ZPO.