Beschluss
32 M 314/15
AG Frankenberg-Eder Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFRANK:2015:0327.32M314.15.0A
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Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 17.03.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Gläubigers vom 17.03.2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Gläubiger zu tragen. I. Der Gläubiger begehrt mit seiner Erinnerung im Ergebnis die Vorverlegung eines vom Gerichtsvollzieher angesetzten Räumungstermins. Durch Urteil des Amtsgerichts Frankenberg vom 03.12.2014 zum Az. 6 C 210/14 (2) wurde der Schuldner zur Räumung der im Erdgeschoss des Hauses gelegenen Wohnung verurteilt. Die im Urteil gewährte Räumungsfrist bis 15.01.2015 ist verstrichen. Beide Parteien haben gegen die im Urteil ausgesprochene Räumungsfrist Beschwerde bzw. Rechtsbehelfe eingelegt, die sämtlich zurückgewiesen wurden. Der Gerichtsvollzieher terminierte auf Antrag des Gläubigers zunächst einen Räumungstermin auf den 27.02.2015. Der Schuldner beantragte Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO, den das Vollstreckungsgericht zunächst gewährte. Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers hiergegen half die zuständige Rechtspflegerin ab. Mit Schreiben vom 05.03.2015 bat der Gläubiger sodann den zuständigen Gerichtsvollzieher, nunmehr die Zwangsvollstreckung fortzusetzen und die Räumung alsbald zu terminieren. Der Gerichtsvollzieher setzte daraufhin mit Schreiben vom 13.03.2015 Räumungstermin auf den 10.04.2015 um 11.00 Uhr an. Der Gläubiger ist der Ansicht, dass die Dauer bis zum anberaumten Räumungstermin zu lang sei und beantragt daher mit der eingelegten Erinnerung, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den Termin für die Herausgabe der Wohnung (beschränkter Vollstreckungsauftrag gemäß § 885a ZPO) fristlos anzusetzen, das heißt, ohne die in § 128 Abs. 2 Satz 5 GVGA vorgesehene Frist. Der Gerichtsvollzieher hat vom Gericht Gelegenheit erhalten, zur Erinnerung Stellung zu nehmen. Er hat der Erinnerung nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO statthaft und formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Erinnerung wäre nur dann begründet, wenn der Gerichtsvollzieher den ihm erteilten Auftrag nicht auftrags- bzw. ordnungsgemäß durchführt bzw. er gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften verstoßen hätte. Eine Vorschrift, die es vorliegend dem Gerichtsvollzieher vorschreiben würde, die dreiwöchige Frist des § 128 Abs. 2 Satz 5 GVGA nicht einzuhalten und einen kurzfristigeren Räumungstermin anzusetzen, ist jedoch nicht ersichtlich. Richtig ist zwar, dass die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher lediglich sog. Dienstanweisungen der Justizverwaltung enthält, die zwar Amtspflichten des Gerichtsvollziehers begründen, aber keine selbständigen Verfahrensvorschriften darstellen. Es versteht sich aber an sich von selbst, dass es grundsätzlich keinen vollstreckungsrechtlichen Verfahrensverstoß darstellen kann, wenn der Gerichtsvollzieher die Regelungen der GVGA - wie hier - gerade einhält. Eine Vorschrift in der ZPO, aus der sich ergeben würde, dass im vorliegenden Fall die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 5 GVGA ausnahmsweise nicht eingehalten werden darf, existiert nicht. Es handelt sich auch vorliegend nicht um einen Fall, in dem der Gläubiger etwa aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Schuldners oder eines sonstigen Verfahrensbeteiligten einen Anspruch auf eine kürzere Frist bis zum Räumungstermin hätte. Soweit ersichtlich hat der Schuldner vorliegend bisher lediglich die ihm rechtlich zustehenden Rechtsbehelfsmöglichkeiten, wie z. B. den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist nach § 721 ZPO oder einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, ausgeschöpft. Dies stellt per se kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Die vom Gläubiger angesprochene Entscheidung des AG Augsburg, Beschluss vom 19.01.2012, Az. 2 M 20506/12, zitiert nach , betrifft zudem eine völlig andere Fallkonstellation. Dort hatte der Gerichtsvollzieher die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 5 GVGA gerade nicht eingehalten, wogegen der Schuldner Vollstreckungserinnerung eingelegt hatte. Das AG Augsburg hat die Erinnerung des Schuldners jedoch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass an sich aufgrund der dem Schuldner zu gewährenden Möglichkeit eines Antrages nach § 765a ZPO unter Berücksichtigung des in Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechts des Schuldners die Nichteinhaltung der Frist des § 128 Abs. 2 Satz 5 GVGA durch den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckungserinnerung gerügt werden könne, dass jedoch eine Abkürzung der Frist durch den Gerichtsvollzieher im dortigen Fall ausnahmsweise rechtmäßig gewesen sei aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Schuldners. Der Schuldner hatte nämlich zuvor durch Täuschung die Aufhebung eines bereits angesetzten Räumungstermins erwirkt, so dass nach Ansicht des AG Augsburg sein Berufen auf Einhaltung der Frist rechtsmissbräuchlich sei. Die Entscheidung des AG Augsburg ist jedoch schon deswegen nicht vergleichbar, weil dem Schuldner vorliegend eine Täuschung oder ein sonstiges rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht vorzuwerfen ist. Zudem führt die Tatsache, dass das AG Augsburg die Abkürzung der Frist für ausnahmsweise zulässig hält noch nicht zwangsläufig zu der Annahme, dass eine solche Verkürzung der Frist zwingend geboten war, mithin der Gläubiger einen durchsetzbaren Anspruch auf schnellere Terminierung gehabt hätte. Hinzu kommt noch, dass die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 5 GVGA den Sinn hat, dem Schuldner die Möglichkeit eines Vollstreckungsschutzantrags nach § 765a ZPO zu stellen und hierbei die Frist des § 765a Abs. 3 ZPO einzuhalten. Diese Möglichkeit eines Vollstreckungsschutzantrages muss dem Schuldner auch vorliegend bei der erneuten Terminierung verbleiben, auch wenn er bei einem früher angesetzten Räumungstermin bereits einmal einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass neue Tatsachen entstehen können, die eine besondere Härte im Sinne von § 765a ZPO begründen könnten. Aus alledem ergibt sich, dass vorliegend der Gerichtsvollzieher bei Anberaumung des Räumungstermins auf den 10.04.2015 nicht gegen vollstreckungsrechtliche Vorschriften verstoßen hat, so dass ihm eine Terminierung vor dem 10.04.2015 nicht vom Vollstreckungsgericht aufgegeben werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 97 ZPO.