Beschluss
96 F 125/22
AG Flensburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFLENS:2023:0131.96F125.22.00
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Leitsätze
Die Begleichung von ärztlichen Aufwendungen für eine Schwangerschaft aus einer außerehelichen Beziehung vom gemeinsamen Konto der nicht getrennt lebenden Ehegatten durch den Ehemann zu Gunsten der neuen Freundin stellt für die todkranke Ehefrau mit einer nur noch geringen Lebenserwartung eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar.(Rn.23)
Tenor
1. Die am 06.12.2008 vor dem Standesbeamten des Standesamtes A. (Heiratsregister Nr...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.
2. Der Wert des Scheidungsverfahrens wird auf 30.400,00 € festgesetzt.
3. Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Begleichung von ärztlichen Aufwendungen für eine Schwangerschaft aus einer außerehelichen Beziehung vom gemeinsamen Konto der nicht getrennt lebenden Ehegatten durch den Ehemann zu Gunsten der neuen Freundin stellt für die todkranke Ehefrau mit einer nur noch geringen Lebenserwartung eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB dar.(Rn.23) 1. Die am 06.12.2008 vor dem Standesbeamten des Standesamtes A. (Heiratsregister Nr...) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Der Wert des Scheidungsverfahrens wird auf 30.400,00 € festgesetzt. 3. Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 1. Scheidung I. Die Beteiligten haben am 06.12.2008 vor dem Standesbeamten des Standesamtes A. unter der Heiratsregister Nr.. die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragstellerin ist unheilbar und mit insoweit abgeschlossener Behandlung an Krebs erkrankt. Ihre Krankheit befindet sich im Endstadium. Die Antragstellerin hat eine mutmaßliche Lebenserwartung von nurmehr wenigen Monaten. Sie erhält hochdosierte Schmerzmittel in Form von Morphium, um ihr so die letzte Zeit ihres Lebens erträglich zu machen. Außerdem erhält die Antragstellerin Antidepressiva, Schlafmedikamente und angstlösende Präparate mit palliativmedizinischem Ansatz. Zudem befindet sich die Antragstellerin in psychiatrischer Behandlung wegen einer wiederkehrenden depressiven Erkrankung und einer Angsterkrankung. Der Antragsgegner hat eine außereheliche Beziehung, die er der Antragstellerin auf deren Nachfrage hin zunächst verheimlicht hat. Die neue Lebensgefährtin ist, was der Antragsgegner der Antragstellerin zunächst ebenfalls verheimlicht hat, von dem Antragsgegner schwanger. Von dem gemeinsam mit der Antragstellerin geführten Konto begleicht der Antragsgegner auch Rechnungen seiner neuen Lebensgefährtin, beispielsweise für eine gynäkologische Untersuchung wegen der Schwangerschaft. Die Antragstellerin ist am 22.11.2022 aus der gemeinsamen Immobilien aus- und bei ihren Eltern eingezogen. Die minderjährigen Kinder der Beteiligten sind aufgrund des weit fortgeschrittenen Krankheitsstadiums der Antragstellerin schweren Herzens auf deren Wunsch bei dem Antragsgegner verblieben. Seit dem Auszug der Antragstellerin aus der gemeinsamen Immobilie hält sich die neue Lebensgefährtin des Antragsgegners zunehmend dort auf, was die gemeinsamen Kinder der Beteiligten verstört. Die Antragstellerin trägt mit dem am 22.12.2022 zugestellten Antrag vor, die Ehe sei gescheitert. Die Trennung sei zum 01.05.2021 bereits vor ihrem Auszug innerhalb der gemeinsamen Immobilie vollzogen worden. Sie beschreibt hierzu intensive Streitereien über einen Zeitraum seit dem Jahr 2020, ein gänzlich fehlendes Familienleben, ein physisches Abstandhalten innerhalb der gemeinsamen Immobilie von stets mindestens einem Meter, das Fehlen jeglicher emotionaler Bindung und körperlicher Nähe bei vollständiger Trennung auch von Tisch und Bett, wechselseitig initiierte Trennungsgespräche und Trennungsabsichtsbekundungen spätestens im Mai des Jahres 2021. Die außereheliche Beziehung zwischen dem Antragsgegner und der neuen Lebensgefährtin bestehe bereits seit dem Jahr 2021. Der Antragsgegner wolle die Situation der Antragstellerin ausnutzen und als deren Erbe von deren Vermögen profitieren. Sie vertritt die Rechtsansicht, dass das Festhalten an der Ehe für sie außerdem eine unzumutbare Härte darstellen würde und führt hierzu noch ergänzend aus, dass durch die Belastung mit dem Scheidungsverfahren ihr Sterbeprozess noch beschleunigt werde. Die Antragstellerin beantragt bzw. hat beantragt, die Ehe zu scheiden und die Folgesache „Versorgungsausgleich“ abzutrennen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner tritt dem Scheidungsantrag entgegen. Er könne eigentlich nicht genau sagen, ob er geschieden werden wolle. Jedenfalls sei das Trennungsjahr nicht abgelaufen. Die Ehe befinde sich zwar schon seit einigen Jahren und insbesondere seit der Krebserkrankung der Antragstellerin und der sich hieraus für die ganze Familie ergebenden Belastungen in der Krise. Bis zum Auszug der Antragstellerin sei der eheliche Haushalt aber gemeinsam geführt worden. Die außereheliche Lebenspartnerschaft bestehe erst seit dem Jahr 2022. Die Ereignisse hätten sich deshalb Ende Oktober ja überschlagen und er sei wegen der Scheidung unsicher, weil man zum Beispiel erst ab Ende Oktober 2022 nach der letzten Untersuchung habe mit Sicherheit sagen können, ob das „neue Kind“ aus der außerehelichen Beziehung überhaupt gesund zur Welt komme. Getrennt habe man sich frühestens mit dem Auszug im November 2022. Hinsichtlich der gemeinsamen Erziehung der minderjährigen Kinder ist der Vortrag des Antragsgegners widersprüchlich. Während er schriftsätzlich hat vortragen lassen, die Beteiligten hätten die gemeinsamen Kinder nach ihren jeweiligen individuellen Möglichkeiten gemeinsam betreut, hat er in seiner persönlichen Anhörung ausgeführt, die Betreuung der Kinder sei ausschließlich durch ihn erfolgt und die Antragstellerin habe sich daran überhaupt nicht mehr beteiligt. Die persönliche Betroffenheit der Antragstellerin wegen der fortbestehenden außerehelichen Beziehung mit der Folge einer Schwangerschaft sei zwar nachvollziehbar, stelle aber keine unzumutbaren Gründe gegen den weiteren Fortbestand der Ehe der Beteiligten dar. Der Vorwurf der Antragstellerin, er verfolge taktische und finanzielle Motive, sei Ausdruck der persönlichen Verletzung der Antragstellerin. Er wolle das Erbe der Antragstellerin für die zukünftige finanzielle Absicherung der gemeinsamen Kinder verwenden und hält die Aufrechterhaltung bzw. den Fortbestand der Ehe deshalb auch für im Interesse des Kindeswohls geboten. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze vom 08.12.2022 nebst Anlagen hierzu, den Schriftsatz vom 30.12.2022, den Schriftsatz vom 10.01.2023 sowie auf den Anhörungsvermerk vom 24.01.2023 verweisend Bezug genommen. Über die Folgesache „Versorgungsausgleich“ wurde durch gesonderten Beschluss entschieden; diese wurde abgetrennt und ist daher bis auf Weiteres als selbständige Familienstreitsache fortzuführen. II. Der Scheidungsantrag ist zulässig. Das Amtsgericht Flensburg ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Der Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 S. 1 und 3, 1565 Abs. 1 S.1 BGB). Das Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten spätestens seit dem 01.05.2021 im Sinne von § 1567 Abs. 1 BGB voneinander getrennt leben. Hierneben würde für die Antragstellerin das Festhalten an der Ehe mit diesem Antragsgegner aus Gründen, die in dessen Person liegen, auch eine unzumutbare Härte darstellen, § 1565 Abs. 2 BGB. 1. Ablauf des Trennungsjahres Das Getrenntleben kann auch innerhalb der Ehewohnung organisiert werden. Dies ist dann problemlos, wenn die Wohnung oder das Einfamilienhaus genügend Raum bietet, um zwei weitgehend getrennte Lebensbereiche einrichten zu können. Die häusliche Gemeinschaft besteht aber auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung eine weitestmögliche Trennung herbeigeführt haben. Dies bedeutet, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden darf, indem die jeweils privaten Bereiche, vor allem zum Wohnen und Schlafen, strikt aufgeteilt sind, wobei die gemeinsame Benutzung der nur einmal vorhandenen Funktionsräume und Einrichtungen (Küche, Diele, Bad, Toilette; auch Waschmaschine) erlaubt ist, auch die Absprache über die Benutzung. Lediglich getrennte Schlafzimmer reichen nicht aus. Zu vermeidbaren Gemeinsamkeiten darf es nicht mehr kommen, oder nur so selten, dass darin eine Fortsetzung der Haushaltsgemeinschaft in einem nennenswerten Restbestand nicht mehr erblickt werden kann. So hindern gelegentliche Sorgetätigkeiten die Feststellung des Getrenntlebens nicht (vgl. Hau/Poseck in: BeckOK BGB, 64. Edition, Stand: 01.11.2022, § 1567 BGB mit weiteren Nachweisen). Die Antragstellerin hat hierzu substantiiert und unwidersprochen vorgetragen, dass die Beteiligten beispielsweise innerhalb der gemeinsamen Immobilie beständig einen Mindestabstand eingehalten haben und es seit Mai 2021 kein Familienleben mehr gegeben habe, weshalb auch offen über die Trennung zur Aufhebung der Ehe gesprochen worden ist. Die Antragstellerin hatte Räumlichkeiten im oberen Bereich der Ehewohnung, in die sie sich zurückziehen konnte und in denen sie für den Antragsgegner sodann nur durch aktives Aufsuchen erreichbar war. Der Antragsgegner beschreibt ausdrücklich, dass er den Haushalt nebst der Betreuung der minderjährigen Kinder allein geführt hat. Eine angemessene Betreuung der Antragstellerin wird von ihm selbst nicht vorgetragen, jedenfalls nicht für die Zeit ab Mai 2021. Dass er in seiner persönlichen Anhörung hervorgehoben hat, die Antragstellerin als seine Ehefrau gehöre auch zur Familie, vermag die unzumutbare Härte für das Festhalten an der Ehe zu begründen, nicht aber die Feststellung der Trennung zu widerlegen. Die Trennung der Beteiligten von Tisch und Bett ist hier absolut. Manifestiert werden die objektive Trennung und die korrespondierenden subjektiven Trennungsabsichten - insbesondere auf Seiten des Antragsgegners - durch die neue Lebenspartnerschaft nebst Schwangerschaft. Hinsichtlich der Urlaubsreise nach Dänemark ist zu berücksichtigen, dass in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser von den Beteiligten konkret über eine Trennung gesprochen und die Reise vor allem der gemeinsamen Kinder wegen unternommen worden ist sowie zudem auf Wunsch des Antragsgegners wegen der erwartbaren Untätigkeit der Antragstellerin eine Begleitperson mitgekommen ist, weil er, wie er meint, anderenfalls mehr Stress als Erholung gehabt hätte. Gemeinsame familiäre Unternehmungen hat der Antragsgegner selbst als Ausnahmen dargestellt. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Beteiligten besteht somit seit mindestens einem Jahr nicht mehr. Ein eheerhaltendes Tätigwerden des Familiengerichts ist offenkundig nicht angezeigt. Bei zusammenfassender Betrachtung trägt der Antragsgegner selbst über seine ablehnende Haltung zur Scheidung - möglicherweise aus anderen Motiven - hinaus nicht im Ansatz solche Umstände vor, nach denen sein Festhalten an der Ehe mit der Antragstellerin nebst der Zurückweisung des Trennungszeitpunkts irgendwie lebensnah verständlich oder überhaupt nachvollziehbar ist. 2. Unzumutbare Härte Die Fortsetzung der Ehe mit dem Antragsgegner würde für die Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des Antragsgegners liegen, ohnehin eine unzumutbare Härte darstellen, § 1565 Abs. BGB. Das Vorliegen einer „unzumutbaren Härte“ macht die Feststellung des Scheiterns der Ehe nicht entbehrlich, sondern erlaubt die Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem als Härtefallgrund vorgebrachten Umstand und dem Scheitern der Ehe ist nicht erforderlich. Bezugspunkt der „unzumutbaren Härte“ ist das fortbestehende formale Eheband, das bloße „Weiter-miteinander-verheiratet-Sein“. Die Unzumutbarkeit muss sich darauf beziehen, den als Härte empfundenen Zustand der gescheiterten Ehe noch bis zum Ablauf des Trennungsjahres ertragen zu müssen. Der Tatbestand der „unzumutbaren Härte“ hat eine subjektive und eine objektive Komponente, die jedoch in der Beurteilung nicht strikt zu trennen sind (vgl. BeckOK/ Unger/Hartmann/Franzius, BGB, Stand: 01.11.2022, § 1565 Rn. 122 ff. mit weiteren Nachweisen, auch zum Nachfolgenden). Ob eine „Härte“ vorliegt, bestimmt sich aus subjektiver Sicht des antragstellenden Ehegatten. Das Merkmal erfasst die individuelle, konkrete Auswirkung der in der Person des Antragsgegners liegenden Gründe auf den Antragssteller. Es kommt also nicht darauf an, ob ein durchschnittlich verständiger Ehegatte die Fortsetzung der Ehe in der konkreten Situation als Härte empfinden würde, sondern wie sie der jeweilige Ehegatte empfindet. Gefordert ist eine über den Umstand des Scheiterns der Ehe hinausgehende psychische Belastung als Folge der auf dem Papier weiter bestehenden Ehe. Die Feststellung dieser inneren Tatsache kann nur aufgrund von Indizien und dem persönlichen Eindruck des diese Belastung behauptenden Ehegatten und mit Blick auf das behauptete objektive Geschehen getroffen werden. Die subjektiv empfundene Härte muss nicht näher dargelegt werden, wenn bereits der vorgebrachte Härtefallgrund für sich spricht (zum Beispiel erhebliche Gewalttaten gegen den antragstellenden Ehegatten oder das Erwarten eines Kindes des Antragsgegners aus anderer verfestigter Beziehung). Das Erdulden einer an sich unzumutbaren Ehesituation über einen längeren Zeitraum und die daraus zu folgernde besondere Leidensfähigkeit des antragstellenden Ehegatten stehen dem Empfinden einer Härte nicht entgegen. Ebenso wenig ist das Vorliegen der subjektiv empfundenen Härte ausgeschlossen, wenn der Antragsteller aufgrund Krankheit oder seines Zustands empfindungsunfähig ist. In diesem Fall gebietet es die Würde der Person des Antragsstellers, einen verobjektivierten Maßstab anzulegen. Ob die in dem Abwarten des Trennungsjahres liegende Härte für den antragstellenden Ehegatten unzumutbar ist, wird sodann nach objektiven Maßstäben bestimmt. Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass dem Antragssteller bei objektiver Beurteilung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner weiterhin als Ehepartner gebunden zu sein. Zu fragen ist mit Blick auf den Normzweck des § 1565 Abs. 2 BGB, ob dem antragstellenden Ehegatten zuzumuten ist, bis zum Ablauf des Trennungsjahres verheiratet zu bleiben, um diese Überlegungsfrist und die hiermit verbundenen eheerhaltenden Chancen auszuschöpfen oder ob dies dem Antragssteller aufgrund der subjektiv empfundenen Härte bei verständiger Würdigung nicht abverlangt werden kann. Die unzumutbare Härte ist in Abgrenzung zu § 1568 BGB nicht auf außergewöhnliche Vorkommnisse zu beschränken. Der maßgebliche Bezugspunkt der Unzumutbarkeit auf das formale Eheband darf nicht zu einem praktischen Ausschluss der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres führen. Nicht der Ehebruch für sich, sondern nur eine Verletzung der Treuepflicht zusammen mit zusätzlichen, erheblichen, tief greifenden oder entwürdigenden Umständen wird als ein zur Scheidung ausreichender Härtefallgrund angesehen. Im Übrigen können als weitere Umstände die Person, mit welcher der Ehebruch verübt wurde, die Dauer des Ehebruchs und die Außenwirkung bei der Gesamtabwägung in Betracht gezogen werden. Das Festgehaltenwerden an der Ehe ist für die Antragstellerin jedenfalls in der Gesamtschau eine subjektiv zu empfindende Härte. Sie befindet sich in einer emotionalen Ausnahmesituation, für die besondere Maßstäbe anzusetzen sind. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Ehe der Beteiligten ganz offenkundig und besonders intensiv gescheitert ist. Dabei befindet sich der Antragsgegner über die bloße Zerrüttung hinaus bereits in einer durch eine Schwangerschaft geprägten und damit erheblich verfestigten außerehelichen Beziehung. Dass der Antragsgegner auch Kosten der neuen Lebenspartnerin und deren Schwangerschaft trotz Verheimlichung vom gemeinsamen Konto und damit auch rücksichtslos mit dem Geld der Antragstellerin beglichen hat, stellt eine besondere Form der Erniedrigung dar, die von dem Antragsgegner fortgesetzt wird, zuletzt mit der Äußerung, die Fortsetzung der Ehe mit der Antragstellerin sei für ihn auch davon abhängig, ob das Kind aus der außerehelichen Beziehung gesund geboren werde. Dabei hat die Antragstellerin angesichts ihrer Erkrankung ein unbedingt nachvollziehbares Interesse daran, ihre Angelegenheiten zu regeln, und zwar auch im Interesse der gemeinsamen Kinder. Dass die von dem Antragsgegner vertretene Position angesichts des prognostizierten vorzeitigen Versterbens ihrer Mutter in deren Interesse sein könnte, ist mit aller Lebens- und forensischen Erfahrung abwegig. Das gilt auch für die möglicherweise vorgeschobene Behauptung des Antragsgegners, er wolle für deren finanzielle Absicherung eintreten, denn bereits jetzt bedient sich der Antragsgegner hemmungslos an den Mitteln auch der Antragstellerin, obwohl diese, wie er ausführt, „doch auch zur Familie gehört“. Damit ist auch bei objektiver Betrachtung die unzumutbare Härte gegeben. Bei alledem ist zu würdigen, dass die nur noch auf dem Papier bestehende weitere Ehezeit ohnehin mutmaßlich lediglich von beschränkter Dauer ist, weil die Lebenserwartung der Antragstellerin die Dauer dieses Scheidungsverfahrens mit Durchführung mindestens - eine weitere Verzögerung ist möglich - einer Folgesache voraussichtlich nicht erreichen wird. Der Antragsgegner wirkt dem Fortbestand der Ehe selbst aktiv entgegen. Unter diesen Umständen verbieten sich eheerhaltende Maßnahmen; Gewalt im Sinne einer unzumutbaren Härte kann auch eine psychische sein. 2. Versorgungsausgleich Die Folgesache „Versorgungsausgleich“ wurde durch gesonderten Beschluss gemäß § 140 Abs. 6 FamFG abgetrennt. Sie wird als selbständige Familiensache fortgesetzt. 3. Kosten- und Nebenentscheidungen Wird die abgetrennte Folgesache als selbständige Familiensachen fortgesetzt, richtet sich die zu treffende Kostenentscheidung nach den für diese Familiensachen geltenden Bestimmungen; wird sie gesondert erledigt, ist nach § 150 Abs. 5 S. 1 eine Kostenentscheidung nach § 150 Abs. 1 bis 4 FamFG zu treffen (Henjes in: Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Aufl. 2018, § 150 FamFG Rn. 23, 24). Insoweit bedarf es keiner einheitlichen Kostenentscheidung. Bei der Bemessung des Verfahrenswertes für die Ehescheidung werden ein monatliches Gesamteinkommen der Beteiligten in Höhe von 4.800,00 € und ein das Schonvermögen der Beteiligten um einen Betrag in Höhe von 160.000,00 € übersteigendes Vermögen zugrundegelegt.