Beschluss
93 F 29/14
AG Flensburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFLENS:2015:0206.93F29.14.0A
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Leitsätze
1. Zum Verhältnis des Abänderungsantrages zum Leistungsantrag für den Fall, dass bei bereits existentem Unterhaltstitel (hier gerichtlicher Vergleich) vom Titel nicht erfasster Mehrbedarf geltend gemacht wird.(Rn.16)
2. Ist das unterhaltsberechtigte Kind ausnahmsweise nicht (mit dem Unterhaltspflichtigen) familienversichert, sind die anfallenden Versicherungskosten - neben dem Tabellenunterhalt - von dem Barunterhaltspflichtigen zu zahlen, dessen für die Tabelleneingruppierung maßgebliches Nettoeinkommen dann "vorab" um diese Kosten zu bereinigen ist.(Rn.21)
3. Da hinsichtlich der KV-/PV-Beiträge also nicht - wie sonst bei ("echtem") Mehrbedarf - beide Elternteile nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf diese im allgemeinen Tabellenbedarf nicht enthaltenen Kosten haften, kommt es auf ein etwaiges fiktives Einkommen der Kindesmutter ebenso wenig an, wie es zur schlüssigen Darlegung des Unterhaltsanspruchs keiner Darlegung des tatsächlichen Einkommens der Kindesmutter sowie deren - ihr ggü. ggf. zum selbstbehaltsdeckenden Familienunterhalt und/oder Taschengeldzahlungen verpflichteten - Ehegatten bedarf.(Rn.22)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin
a. 2.151,53 € als rückständigen Kindesunterhalt bis einschließlich Juli 2014
sowie
b. mit Wirkung ab 01.08.2014 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 156,22 € - jeweils monatlich im Voraus - zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 29% und der Antragsgegner zu 71% zu tragen.
3. Der Beschluss ist sofort wirksam (§ 116 Abs. 3 FamFG).
4. Der Verfahrenswert wird auf 4.543,03 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Verhältnis des Abänderungsantrages zum Leistungsantrag für den Fall, dass bei bereits existentem Unterhaltstitel (hier gerichtlicher Vergleich) vom Titel nicht erfasster Mehrbedarf geltend gemacht wird.(Rn.16) 2. Ist das unterhaltsberechtigte Kind ausnahmsweise nicht (mit dem Unterhaltspflichtigen) familienversichert, sind die anfallenden Versicherungskosten - neben dem Tabellenunterhalt - von dem Barunterhaltspflichtigen zu zahlen, dessen für die Tabelleneingruppierung maßgebliches Nettoeinkommen dann "vorab" um diese Kosten zu bereinigen ist.(Rn.21) 3. Da hinsichtlich der KV-/PV-Beiträge also nicht - wie sonst bei ("echtem") Mehrbedarf - beide Elternteile nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf diese im allgemeinen Tabellenbedarf nicht enthaltenen Kosten haften, kommt es auf ein etwaiges fiktives Einkommen der Kindesmutter ebenso wenig an, wie es zur schlüssigen Darlegung des Unterhaltsanspruchs keiner Darlegung des tatsächlichen Einkommens der Kindesmutter sowie deren - ihr ggü. ggf. zum selbstbehaltsdeckenden Familienunterhalt und/oder Taschengeldzahlungen verpflichteten - Ehegatten bedarf.(Rn.22) 1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen deren gesetzlicher Vertreterin a. 2.151,53 € als rückständigen Kindesunterhalt bis einschließlich Juli 2014 sowie b. mit Wirkung ab 01.08.2014 laufenden Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 156,22 € - jeweils monatlich im Voraus - zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 29% und der Antragsgegner zu 71% zu tragen. 3. Der Beschluss ist sofort wirksam (§ 116 Abs. 3 FamFG). 4. Der Verfahrenswert wird auf 4.543,03 € festgesetzt. I. Die am 18.12.2000 geborene, im Haushalt ihrer - für sie allein sorgeberechtigten - Mutter und deren neuen Ehemannes lebende Antragstellerin fordert als Tochter des Antragsgegners von diesem Zahlung - weiteren, noch nicht titulierten - Unterhaltes. Die Beteiligten hatten im Verfahren vor dem hiesigen Familiengericht zum Az. 93 F 96/09 UV unter dem 22.02.2013 einen Vergleich geschlossen, in welchem sich der Antragsgegner (in Abänderung einer Jugendamtsurkunde) unter anderem dazu verpflichtete, an die Antragstellerin ab Dezember 2012 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 398,00 € zu zahlen. Nunmehr begehrt die Antragstellerin vom Antragsgegner Zahlung ihrer monatlichen Beiträge für ihre Krankenversicherung bei der T. Krankenkasse. Dort wurde Antragstellerin durch ihre alleinsorgeberechtigte Mutter eigenständig versichert, nachdem die T. Krankenkasse eine Mitversicherung der Antragstellerin im Rahmen der Familienversicherung des Ehemannes der Kindesmutter unter dem 10.04.2013 mit der Begründung abgelehnt hatte, die Antragstellerin werde von ihrem Stiefvater nicht überwiegend unterhalten (§ 10 Abs. 4 SGB V). Die Kindesmutter ist ihrerseits bei ihrem Ehemann, dem Stiefvater der Antragstellerin, im Rahmen der Familienversicherung mitversichert. Die KV-/PV-Beiträge für die Antragstellerin bei der T. Krankenkasse beliefen sich bis einschließlich Januar 2014 auf monatlich 152,25 €. Zu deren Zahlung forderte die Antragstellerin den Antragsgegner mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 29.05.2013 ebenso auf, wie zur Zahlung eines aufgelaufenen Beitragsrückstandes i.H.v. 756,65 €. Seit Februar 2014 fallen Beiträge i.H.v. monatlich 156,22 € an (137,33 € freiwillige Krankenversicherung zzgl. 18,89 € Pflegepflichtversicherung). Nachdem die Antragstellerin zunächst in mündlicher Verhandlung vom 11.07.2014 beantragt hat, dem Antragsgegner zu gebieten, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter 1. monatlichen Unterhaltsmehrbedarf in Höhe von 156,22 € zu zahlen, erstmals ab Dezember 2013 bis Januar 2014, sodann ab Februar 2014 jeweils fortlaufend zu jedem dritten Werktag eines jeden Monats, sowie 2. rückständigen Unterhaltsmehrbedarf in Höhe von 1.468,17 € zu zahlen, beantragt die Antragstellerin mit dem Antragsgegner am 08.09.2104 zugestellten Antrag nunmehr: 1. dem Antragsteller zu gebieten, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter 3.349,49 € zu zahlen; 2. dem Antragsgegner zu gebieten, an die Antragstellerin zu Händen der Kindesmutter monatlichen Unterhaltsmehrbedarf in Höhe von 156,22 € zu zahlen, erstmals ab August 2014, sodann jeweils fortlaufend zum dritten Werktag eines jeden Monats. Der Antragsgegner hat hinsichtlich des ursprünglichen Zahlungsantrages Zurückweisung beantragt; hinsichtlich des antragstellerseitig zuletzt gestellten Antrages keinen Sachantrag gestellt. Die Beteiligten haben zuletzt jeweils mit Schriftsätzen vom 11.11.2014, bei Gericht am 12.11.2014 (Antragstellerin) bzw. 17.11.2014 (Antragsgegner) eingegangen, einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 08.12.2014 hat das Gericht das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) angeordnet, die Schriftsatzfrist auf den 16.01.2015 und den Verkündungstermin auf den 06.02.2015 bestimmt. II. Der Antrag der Antragstellerin ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Der Antrag ist als Leistungsantrag zulässig: Trotz des vorliegenden Unterhaltstitels in Form des gerichtlichen Vergleichs vom 22.02.2013 über 398,00 € monatlich durch den Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt ist die Antragstellerin nicht gehalten, einen Abänderungsantrag (§ 239 FamFG) zu stellen. Zwar wird für den Bereich des („echten“) Mehrbedarfs - wohl überwiegend - vertreten, dass dieser als unselbständiger Teil des Unterhaltes nicht isoliert geltend gemacht werden kann. Diese Ansicht ist aber weder zwingend noch besteht für den Ausschluss des separaten Leistungs-/Nachforderungsantrages bei bereits (gerichtlich) geregeltem Elementarunterhalt ein unabweisbares praktisches Bedürfnis (vgl. Viefhues in jurisPK-BGB, 7. Aufl. [2014], § 1610, § 1610 Rnrn. 252, 253), auch wenn die Vermeidung von „Patchwork-Titeln“ grundsätzlich sinnvoll sein mag. So geht offensichtlich auch das OLG Koblenz (Beschluss v. 19.01.2010, 11 UF 620/09 - juris Rnrn. 8, 9 = FamRZ 2010, 1457) davon aus, dass neben dem Regelunterhaltstitel (dort JA-Urkunde über 160% des jew. Mindestunterhaltes) ein weiterer Titel über die Versicherungskosten als weiteren Unterhaltsbedarf geschaffen werden kann. Dieser Auffassung schließt sich das hier zur Entscheidung berufene Familiengericht an. Gerade im vorliegenden Fall wird Antragsgegner durch diese Sichtweise zur möglichen Schaffung eines zweiten Titels über den „Mehrbedarf“ auch nicht unzumutbar benachteiligt. Zwar mag sein, dass er aufgrund des „Vorwegabzuges“ bzw. der einkommensbereinigenden Wirkung der hier titulierten Kranken- und Pflegeversicherungskosten (vgl. Ziffer 11.1 der jeweiligen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig sowie unten 2. a.) in eine niedrigere Einkommensgruppe nach der Düsseldorfer Tabelle fällt, als bei Abschluss des Vergleichs über den von ihm zu zahlenden Kindesunterhalt von 398,00 € (= Einkommensgruppe 4 nach DT) zugrunde gelegt. In Anbetracht der für ihn bestehenden - nach Ziffer 5 des Vergleichs vom 22.02.2013 sogar bindungs- und grundlagenfreien - Abänderungsmöglichkeit könnte er jedoch ohne weiteres seinerseits die nunmehr erfolgte isolierte Titulierung der KV-/PV-Kosten zur Abänderung des Vergleichs über den (herabzusetzenden) Regelbedarf ins Feld führen. 2. Der danach zulässige Antrag ist (lediglich) überwiegend begründet. Dabei ist trotz fehlenden Sachantrages des Antragsgegners bzgl. des zuletzt gestellten Antrages der Antragstellerin im hiesigen schriftlichen Verfahren (§ 113 I 2 FamFG i.V.m. § 128 II ZPO) durch kontradiktorische Sachentscheidung und nicht etwa durch Versäumnisbeschluss zu entscheiden (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. [2014], § 128 Rn. 15 m.w.N.). Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin Kindesunterhalt nach §§ 1601 ff. BGB. Die geltend gemachten Versicherungsbeiträge hat der Antragsgegner der Antragstellerin im Rahmen des geschuldeten Kindesunterhaltes, und zwar zusätzlich zu dem bereits vergleichsweise im Verfahren 93 F 96/09 UV titulierten Kindesunterhalt, im tenorierten Umfang zu zahlen. Der Anspruch der Antragstellerin beläuft sich nämlich auf den angemessenen Unterhalt, der sich nach der - unter Umständen wechselnden - Lebensstellung des Kindes bemisst (§ 1610 Abs. 1 BGB). Minderjährige leiten dabei ihren angemessenen Lebensbedarf von ihren Eltern ab (OLG Koblenz aaO. - juris Rn. 10 m.w.N.). Zu diesem (angemessenen) Lebensbedarf zählen auch die geltend gemachten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (§ 1610 Abs. 2 BGB). a. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines nicht im Rahmen der gesetzlichen Familienversicherung mitversicherten Kindes stellen unterhaltsrechtlich jedenfalls insoweit „Mehrbedarf“ des Kindes dar (Liceni-Kierstein in Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 5. Aufl. [2010], 61. Lieferung 05.2011, B. Kindesunterhalt Rn. 1262; vgl. auch: Schürmann, FamRB 2010, 45 [48]), als diese Versicherungskosten in den - den allgemeinen, absehbaren und durchschnittlichen Lebensbedarf ausweisenden - Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht enthalten sind. Die den Regelbedarf abdeckenden Tabellensätze gehen vielmehr davon aus, dass das minderjährige Kind gemäß § 1612 Abs. 1 S.2 BGB in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist (vgl. Anm. 9 zur Düsseldorfer Tabelle, Ziff. 11.1. S. 1 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig; OLG Koblenz, aaO., OLG Naumburg v. 17.08.2009, 4 UF 16/06 - juris Rn. 21 [zur RegelbetragVO] = FamRZ 2007, 1116; Klinkhammer in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. [2011], § 2 Rn. 327; Liceni-Kierstein aaO.; vgl. auch Viefhues, aaO., Rn. 133 u. Rn. 145). Ist das unterhaltsberechtigte Kind ausnahmsweise nicht (mit dem Unterhaltspflichtigen) familienversichert, sind die anfallenden Versicherungskosten - neben dem Tabellenunterhalt (Scholz in Wendl/Dose, aaO., § 2 Rn. 16) - von dem Barunterhaltspflichtigen zu zahlen, dessen für die Tabelleneingruppierung maßgebliches Nettoeinkommen dann „vorab“ um diese Kosten zu bereinigen ist (vgl. Ziff. 11.1 S. 2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig; Klinkhammer, aaO.; OLG Koblenz aaO. mit zust. Anm. Bißmaier, FamRB 2010, 135 [136]; Grisebach in Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. [2012], Kapitel 6 Unterhalt Rn. 448; vgl. auch Praxishinweis in NJW-spezial 2012, 548). Haften danach hinsichtlich der KV-/PV-Beiträge also nicht - wie sonst bei („echtem“) Mehrbedarf gemäß § 1606 Abs. 3 S.1 BGB (vgl. Viefhues, aaO., § 1606 Rn. 19 m.w.N.; Gerhardt in Wendl/Dose, aaO., § 1 Rn. 1071; Klinkhammer, ebd., § 2 Rnrn. 435, 462) - beide Elternteile nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen auf diese im allgemeinen Tabellenbedarf nicht enthaltenen Kosten (vgl. zur alleinigen Haftung des Tabellen-/Bar-Unterhaltspflichtigen: OLG Naumburg, aaO. - juris Rn. 22 u. 42; KG v. 03.04.2007, 13 UF 46/06 - juris Rn. 36 = FamRZ 2007, 2100; OLG Karlsruhe v. 21.09.2007, 5 UF 3/07 - juris Rn. 34 = FamRZ 2008, 1209), kommt es - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auf ein etwaiges fiktives Einkommen der Kindesmutter (vgl. hierzu: Viefhues, aaO., Rnrn. 95 ff.) nicht an. Auch bedurfte es zur schlüssigen Darlegung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin keiner Darlegung des tatsächlichen Einkommens der Kindesmutter sowie deren - ihr ggü. ggf. zum selbstbehaltsdeckenden Familienunterhalt und/oder Taschengeldzahlungen verpflichteten (vgl. BGH v. 01.10.2014, XII ZR 133/13 = FamRZ 2014, 1990; BGH v. 12.12.2012, XII ZR 43/11 = FamRZ 2013, 363; BGH v. 29.10.2003, XII ZR 115/01 = FamRZ 2004, 24; OLG Karlsruhe v. 30.09.2009, 2 WF 96/09 - juris Rn. 24, 25 = FamRZ 2010, 737; Seiler in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl. [2013], 6. Kapitel, Rn. 319 m.w.N.; Viefhues, aaO., Rn 124; ders. in FuR 2014, 678) - jetzigen Ehemannes. b. Besteht nach alledem ein monatlicher („Mehr-“)Bedarf der Antragstellerin in Höhe der jeweiligen Versicherungsbeiträge, zu dessen Deckung sie selbst weder in der Lage noch verpflichtet ist, hat der Antragsgegner diesen Bedarf auch vollständig - und nicht nur quotal neben der Kindesmutter (s.o. II. 2. a.) - durch entsprechende Barunterhaltszahlungen zu decken; eine etwaige (teilweise) Leistungsunfähigkeit hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner (vgl. OLG Hamm v. 24.06.2011, 2 WF 146/11 - juris Rn. 9 = MDR 2011, 1238; Viefhues, aaO., Rn. 128) nicht aufgezeigt. Seine nebulösen Ausführungen zu seinem Einkommen sind weder nachvollziehbar noch substantiiert. c. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum bis Januar 2014 kann die Antragstellerin Zahlung rückständigen Unterhaltes vom Antragsteller nur nach Maßgabe des § 1613 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen, mithin nur im Umfang der durch anwaltliches Schreiben vom 29.05.2013 erfolgten Inverzugsetzung i.H.v. (lediglich) 152,27 €/Monat. Der für den Unterhaltsgläubiger günstigere § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich bei den KV-/PV-Kosten nicht um Sonderbedarf im Sinne dieser Vorschrift handelt. Denn Sonderbedarf als Teil des Lebensbedarfes i.S.v. § 1610 Abs. 2 BGB ist nur ein unregelmäßiger außerordentlich hoher Bedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB), der nicht auf Dauer besteht und daher zu einem einmaligen, jedenfalls aber zeitlich begrenzten Ausgleich neben dem regelmäßig geschuldeten Barunterhalt führen kann. Unregelmäßig ist dabei der Bedarf, der nicht mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist und deshalb bei der Bemessung des Regelbedarfs (einschließlich regelmäßigen Mehrbedarfs) und damit bei der Bemessung des laufenden Unterhaltes nicht berücksichtigt werden kann (Klinkhammer in Wendl/Dose, aaO., § 2 Rnrn. 232; 237; Scholz, ebd., § 6 Rnrn. 1, 2 - jew. mit Nachw. aus der BGH-Rspr.). An Letzterem fehlt es hier: die hier längerfristig anfallenden KV-/PV-Kosten sind grundsätzlich kalkulierbar und können beim laufenden Unterhalt berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der Rückwirkungsfiktion des § 1613 I 2 BGB schuldet der Antragsgegner danach für die Monate 05/2013 bis 01/2014 monatlich jew. 152,27 €, mithin insgesamt 1.370,43 € (9 x 152,27 €). Für die Zeit vor Mai 2013 sind die Voraussetzungen eines Zahlungsanspruches demgegenüber nicht schlüssig dargetan, weswegen dem Zahlungsantrag der Antragstellerin insoweit der Erfolg versagt bleiben muss. d. Mit Wirkung ab Februar 2014 kann die Antragstellerin (zusätzlichen) laufenden Unterhalt in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge von 156,22 € vom Antragsgegner fordern. Dabei kann dahinstehen, ob die formlose Übersendung des VKH-Antrages vom 07.02.2014 durch das Gericht „lediglich“ verzugsbegründend i.S.v. § 1613 I 1 BGB gewirkt hat oder aber die nach VKH-Bewilligung erfolgte Zustellung der Antragsschrift gemäß § 113 I 2 FamFG i.V.m. §§ 167, 253 I, 261 I ZPO auf den Zeitpunkt des Einganges der Antragsschrift zurückwirkt (vgl. hierzu: Viefhues, aaO., § 1613 Rn. 145 m.w.N.). Für die fünf Monate 02/2014 bis einschließlich 07/2014 schuldet der Antragsgegner insgesamt 781,10 €, die - orientiert an den zuletzt formulierten Anträgen der Antragstellerin - zusammen mit den für den Zeitraum 05/2013 bis 01/2014 geschuldeten Zahlungen (1.370,43 €) im Tenor zu Ziffer 1. a. zusammengefasst sind (1.370,43 € + 781,10 € = 2.151,53 €). e. Soweit der Antragsgegner die Möglichkeit einer - um monatlich rund 20,00 € günstigeren -Krankenversicherung entsprechend einem von ihm eingeholten Angebot der Allianz geltend macht und die Nichtannahme dieses Angebotes der Antragstellerin als „Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht“ entgegenhalten will, hat sein Vorbringen keinen Erfolg. Zwar mag es sein, dass im Unterhaltsrechtsverhältnis das Gebot wechselseitiger Rücksichtnahme auch in Bezug auf die finanziellen Belange des (bar-)unterhaltspflichtigen Elternteils besteht (vgl. § 1618a BGB). Allerdings führt der Antragsgegner insoweit selbst zu Recht an, dass der Abschluss der KV/PV bei der T. Krankenkasse durch die Mutter der Antragstellerin erfolgte, der aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Flensburg vom 22.02. 2008 (93 F 249/07 SO) die alleinige elterliche Sorge für die Antragstellerin zusteht. Folglich gibt es schon im Ansatz kein unterhaltsrechtlich relevantes Fehlverhalten der Antragstellerin, welches ihrem Anspruch (teilweise) entgegengehalten werden könnte. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung (des Rechtsgedankens) des § 1611 Abs. 2 BGB. Aufgrund der mütterlichen Versicherungswahl ergeben sich vielmehr ein berechtigter Bedarf und eine entsprechende Bedürftigkeit der minderjährigen Antragstellerin in Höhe der tatsächlich anfallenden Versicherungsprämien. Soweit eine Versicherung der Antragstellerin durch/über den Antragsgegner in einer anderen (privaten) Krankenversicherung und Übernahme der dann anfallenden Beiträge durch ihn überhaupt als „anderweitige Gewährung von Unterhalt“ i.S.v. § 1612 I 1 BGB in Betracht kommt (vgl. zur Mitversicherung in Familienversicherung: Viefhues, aaO., § 1612 Rn. 61 m.w.N.), könnte der Antragsgegner diese andere Art der Unterhaltsgewährung bereits deswegen nicht verlangen, weil die minderjährige Antragstellerin nicht im Haushalt des nicht sorgeberechtigten Antragsgegners lebt bzw. gelebt hat (vgl. § 1612 II 2 BGB). Das Leistungsbestimmungsrecht als Bestandteil der Personensorge (§ 1631 I BGB) stand und steht ausschließlich der allein sorgeberechtigten Kindesmutter zu (vgl. Viefhues, aaO. Rnrn. 76, 77). f. Soweit schließlich der Antragsgegner dem Anspruch der Antragstellerin mit der Begründung entgegentreten will, das Familiengericht Flensburg habe in seiner Entscheidung vom 26.11.2013 (Az. 93 F 160/13), mit welcher es den Antrag des Antragsgegners auf Änderung der mit der o.g. Entscheidung vom 22.02.2008 geschaffenen Sorgerechtsverhältnisse abgelehnt hat, entschieden, „bundesdeutschen Kindern stehe kein Anspruch auf gesetzliche Krankenversicherung zu, sondern lediglich auf eine Notversorgung über kassenärztliche Leistungen“ (so Ss. des Agegn. v. 14.05.2014 - Seite 3), bieten die dortigen - für vorliegendes Verfahren ohnehin nicht bindenden - Entscheidungsgründe nicht im Ansatz Anhaltspunkte für diese mehr als „eigenwillige“ Interpretation des Antragsgegners. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Sie orientiert sich dabei in erster Linie am jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten (§ 243 S.2 Nr. 1 FamFG). Unter Berücksichtigung eines Verfahrenswertes von 4.543,03 € (s.u. 4.) unterliegt der Antragsgegner in Höhe von 3.245,07 € (1.370,43 € Rückstände 05/2013 bis 02/2014 zzgl. 12 x 156,22 € laufender Unterhalt ab 03/2014). Seine Unterliegens- und damit auch Kostenquote beläuft sich damit auf rund 71% (3.245,07 € ./. 4.543,03 € = 0,7142). Die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 116 III FamFG. 4. Der Verfahrenswert beläuft sich gemäß § 51 I, II FamGKG auf insgesamt €. Der Verfahrenswert errechnet sich wie folgt: laufender Unterhalt ab 03/2014 gem. Antrag v. 07.02.2014: 12 x 156,22 € = 1.874,64 € rückständiger Unterhalt gem. Antrag v. 07.02.2014: = 1.468,17 € Antragserhöhung gem. Ss. v. 26.08.2014 (3.349,49 € - 1.468,17 € - 781,10 €) = 1.200,22 € insgesamt: = 4.543,03 € Dabei ist berücksichtigt, dass die fünf Monate 03/2014 bis 07/2014 beim ursprünglichen Antrag bereits als laufender/künftiger Unterhalt gemäß § 51 I FamGKG in den Verfahrenswert Eingang gefunden haben (5 x 156,22 € = 781,10 €) und nicht - durch den Einbezug dieser Monate in den mit der Antragserhöhung geforderten Unterhaltsrückstand (3.349,49 €) - erneut verfahrenswertprägend angesetzt werden dürfen.