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Urteil

25 C 567/21

AG Eutin, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEUTIN:2022:0509.25C567.21.00
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Leitsätze
Das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, setzt einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist. Soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung nach § 34 RVG vor (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 115/17).(Rn.15)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 660,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, setzt einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist. Soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung nach § 34 RVG vor (Anschluss BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - IX ZR 115/17).(Rn.15) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 660,93 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Das erkennende Gericht ist jedenfalls aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Bremen vom 11.10.2021 zuständig. 2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 660,93 € aus den §§ 611, 675 BGB. Der mit der Klage verfolgte Vergütungsanspruch besteht nicht, da die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ausgelöst hat, sondern lediglich eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG. Soweit der Anspruch auf eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG entstanden ist, ist er durch Zahlung der Beklagten gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Grundsätzlich richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach den Vorschriften des RVG, wenn keine Vergütungsvereinbarung vorliegt, §§ 1 Abs. 1 S. 1, 3a, 34 Abs. 1 S. 1 RVG. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und die nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG stehen zueinander in einem Ausschlussverhältnis. In der Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, wie die Abgrenzung zwischen diesen Gebühren vorzunehmen ist. a) Nach einer unter anderem von dem BGH und Obergerichten vertretenen Ansicht ist die Abgrenzung darüber vorzunehmen, ob der Rechtsanwalt beauftragt worden ist, eine nach außen gerichtete Tätigkeit vorzunehmen. Dabei soll diese nach außen gerichtete Tätigkeit nicht nur ein Indiz für eine nach Nr. 2300 VV RVG zu vergütende Tätigkeit sein, sondern stellt eine notwendige Voraussetzung dar, denn die Geschäftsgebühr ist in dem die außergerichtliche Vertretung des Mandanten betreffenden Abschnitt des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Eine Vertretung kommt begrifflich nur gegenüber Dritten in Betracht. Deshalb setzt das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist. Fehlt es an ihr und soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung nach § 34 RVG vor (BGH NJW 2018, 1479 mwN; OLG Nürnberg NJW 2011, 621; OLG Düsseldorf BeckRS 2009, 23456; HK-RVG/Klaus Winkler, 8. Aufl. 2021, § 34 RVG, Rn. 14). b) Nach der anderen Ansicht komme es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt nach außen tätig wird. Entscheidend sei, ob der Auftrag nach Art und Umfang der Tätigkeit über eine Raterteilung hinausgeht. Ob der Rechtsanwalt nach außen hervortritt sei nicht erforderlich (LG Mönchengladbach BeckRS 2009, 13459; AG Lörrach, BeckRS 2010, 10736; Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenhilferecht, BerHG § 2 Rn. 20, beck-online). Der Entwurf eines Schreibens für den Mandanten - unabhängig davon, ob das Schreiben vom Mandanten tatsächlich abgesendet wird - gehe nach dieser Ansicht über die bloße Beratung hinaus (LG Mönchengladbach aaO). c) Das erkennende Gericht schließt sich der erst genannten Ansicht an. Über das Kriterium der nach außen gerichteten anwaltlichen Tätigkeit wird eine sichere Abgrenzung zwischen der Geschäftsgebühr und der Gebühr nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG ermöglicht. Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts allein im Innenverhältnis kann keine Geschäftsgebühr begründen. Eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Innenverhältnis und damit im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 RVG ist nicht mehr anzunehmen, wenn der Rechtsanwalt entsprechend des Auftrages des Mandanten nach außen hin tätig wird. Dieses Kriterium ist aber noch nicht erfüllt, wenn dem Mandanten ein Schriftstück zur Verfügung gestellt wird, weil dieses das Innenverhältnis nicht verlässt. Die Ansicht des Klägers, dass es auf die Wirkung der anwaltlichen Tätigkeit abzustellen sei, überzeugt das Gericht nicht. Die erteilten Informationen durch den Rechtsanwalt in einem Beratungsgespräch entfalten ihre Wirkung regelmäßig auch in dem Verhältnis zwischen Mandant und seinem Gegner, nämlich wenn er die ihm zur Verfügung gestellten Informationen diesem gegenüber nutzt. Eine Vertretung durch den beauftragten Rechtsanwalt im Außenverhältnis wird dadurch jedoch nicht begründet. Andernfalls hätte § 34 RVG kaum noch einen Anwendungsbereich und es würde fast immer eine Geschäftsgebühr anfallen. Im Ergebnis ist dies auch interessengerecht, denn § 34 Abs. 1 S. 1 RVG sieht ausdrücklich vor, dass der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 GKG. Die Parteien streiten über die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren und damit verbunden, ob eine Geschäftsgebühr angefallen ist. Die Beklagte wandte sich mit E-Mail vom 12.11.2019 an den Kläger, der als Rechtsanwalt tätig ist. Die Beklagte ist Verbraucherin und war Eigentümerin einer Wohnung in der … in 28205 Bremen. Sie wollte diese Wohnung veräußern. Die Miteigentümer waren mit der Veräußerung dieser Wohnung an einen neuen Eigentümer nicht einverstanden. Am 13.11.2019 suchte die Beklagten den Kläger deswegen in seiner Kanzlei auf. Der Kläger beriet die Beklagte und sendete der Beklagten nach dem Gespräch mit E-Mail vom 13.11.2019 einen von ihm formulierten Antrag zu, den diese auf der Wohnungseigentümerversammlung am 14.11.2019 stellen solle. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 verwiesen. An der Wohnungseigentümerversammlung nahm der Kläger nicht teil. Mit E-Mail vom 27.11.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich die Angelegenheit erledigt habe. Der Kläger stellte der Beklagten am 02.12.2019 eine Rechnung über den Gesamtbetrag von 887,03 €. Der Kläger legte einen Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 € zugrunde und rechnete mit Schreiben vom 02.12.2019 eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ab. Mit E-Mail vom 07.12.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach ihrer Auffassung die Rechnung überhöht sei. Mit E-Mail vom 10.12.2019 antwortete der Kläger der Beklagten, dass er bei seiner Rechtsauffassung bleibe und forderte sie auf, die Kostenrechnung vom 02.12.2019 bis zum 23.12.2019 zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Später zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 226,10 €. Der Kläger meint, dass die von ihm mit Schreiben vom 02.12.2019 geltend gemacht Geschäftsgebühr entstanden sei. Für das Entstehen einer Geschäftsgebühr reiche es aus, dass ein Rechtsanwalt seinem Mandanten ein Schriftstück zur Verfügung stellt, mit welcher der Mandant selbst in der Lage ist, auf der Wohnungseigentümerversammlung seine Rechte geltend zu machen oder zu wahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 660,93 € nebst fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass der Kläger nur eine Gebühr nach § 34 RVG in Höhe von 190,00 € hätte abrechnen dürfen. Eine Geschäftsgebühr sei nicht entstanden. Das zunächst angerufene Amtsgericht Bremen hat sich nach Verweisungsantrag der Klagepartei mit Beschluss vom 11.10.2021 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.