Urteil
102 C 100/22
Amtsgericht Euskirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGEU:2023:0224.102C100.22.00
5mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Preisanpassung der Beklagten. Der Kläger schloss mit der Beklagten zum 00.00.0000 einen Gasversorgungsvertrag ab. Der Arbeitspreis betrug 2,937 ct/kWh netto (3,495 ct/kWh brutto) und der Grundpreis 237,56 €/Jahr netto (282,70€ pro Jahr brutto). Es wurde ein monatlicher Abschlag von 110,- € brutto vereinbart. Zum Dezember 2021 stieg der Arbeitspreis auf 3,3921 ct/kWh (4,037 ct/kWh brutto), wobei der Grundpreis gleich blieb. Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte die Beklagte eine Preisanpassung des Arbeitspreises auf 13,164 ct/kwH brutto und eine Reduzierung des Grundpreises auf 268,19 € pro Jahr an. Wörtlich wurde die Preisanpassung wie folgt mitgeteilt: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die einzelnen Preisbestandteile wurden in dem Schreiben nicht aufgeführt. Eine Anpassung des Abschlags erfolgte zunächst nicht. Mit der Übersendung der Jahresabrechnung wurde der monatliche Abschlag auf 457,- € erhöht. Der Kläger widersprach mit Schreiben vom 00.00.0000 der Preiserhöhung und kündigte an, die monatlichen Abschläge selbstständig lediglich um 40,-€ zu erhöhen. Für den März 2022 leistete der Kläger nur einen entsprechenden Teilbetrag, so dass ein Betrag von 370,-€ offenstand. Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte die Beklagte den Gasversorgungsvertrag mit dem Kläger außerordentlich fristlos zum 00.00.0000. Der Kläger wird seit dem 00.00.0000 durch den Grundversorger beliefert. Eine Jahresabrechnung wurde durch diesen noch nicht erteilt. Der Kläger ist der Ansicht, die Zuständigkeit des Amtsgerichts N. ergäbe sich vorliegend aus § 29 ZPO. Erfüllungsort sei der Ort der Energieabnahme. Er ist insofern der Ansicht, § 29 ZPO gelte sowohl für Leistungsklagen als auch, wie vorliegend, für positive und negative Feststellungsklagen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hätte die Preise vorliegend nicht im Rahmen eines einseitiges Leistungsbestimmungsrechts erhöhen dürfen. Die Beklagte habe insofern gegen ihre eigenen AGB verstoßen. Hierzu legt der Kläger die AGB der Beklagten mit Stand 00.00.0000 vor, die folgende Formulierungen enthalten: „Zitat wurde entfernt“ Der Kläger ist der Ansicht, da die Preiserhöhung auch auf die Erhöhung der CO2-Steuer gestützt werde, hätte diese nicht über das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nach lit. B Ziff. 1.1. der vorgelegten AGB angepasst werden dürfen. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, im Rahmen der einseitigen Preisanpassung hätten die einzelnen Preisbestandteile gegenübergestellt werden müssen. Dies ergebe sich insbesondere aus der Formulierung unter lit. B Ziffer 2.1. der AGB. Er ist der Ansicht, erst durch eine offene Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile in alter und neuer Höhe sei es dem Kunden möglich, die Preisanpassung nachzuvollziehen. Dies sei vorliegend unterblieben. Vielmehr habe die Beklagte lediglich allgemeine Begründungen dargestellt. Der Kläger ist der Ansicht, hierdurch verstoße die Beklagte gegen ihre eigenen AGB und verhalte sich widersprüchlich. Darüber hinaus ergäbe sich ein solcher Anspruch auf Gegenüberstellung aus dem in § 41 Abs. 3 EnWG normierten Transparenzgebot. Im Rahmen der Transparenz sei es auch notwendig, dass der Kunde darüber informiert werde, auf der Erhöhung welches Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. Weiterhin ergäbe sich die Unwirksamkeit dadurch, dass es dem Kläger nach B. 2.2. der AGB ein Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Einhaltung des Ermessens nach § 315 BGB habe und diese nur genutzt werden könne, wenn dem Kläger bekannt sei, aufgrund der Erhöhung welcher Elemente die Beklagte den Preis geändert habe. Der Kläger ist der Ansicht, die fehlende Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile führe zur Unwirksamkeit und in der Folge zur Unbilligkeit der Preisanpassung sowie der Anhebung der Abschlagszahlungen. Eine solche einseitige Erhöhung dürfe nur für Preisbestandteile nach Ziffer 1.1. vorgenommen werden, nicht hingegen für Preisbestandteile nach Ziffer 1.2. Der Kläger behauptet, der Preis der Grundversorgung sei höher als der streitgegenständliche Sondervertragspreis. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Preiserhöhung vom 00.00.0000 (Vertragskontonummer: N01/Lieferstelle: K., N.) unbillig ist; 2. festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 00.00.0000 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Kündigung zum 00.00.0000 unwirksam und nicht zur Beendigung des zwischen den Parteien am 00.00.0000 begründeten Gasversorgungsvertrages (Vertragskontonummer: N01) geführt hat; 3. festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, sämtliche Schäden des Klägers, die diesem durch die Abmeldung der Gaslieferung seit dem 00.00.0000 entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, eine Zuständigkeit des Amtsgerichts N. sei nicht ersichtlich. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, hinsichtlich des Klageantrags zu Ziffer 3) fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da anhand der Zählerstände ein vermeintlicher Schaden beziffert werden könnte. Die Beklagte ist der Ansicht, die von dem Kläger vorgelegten AGB seien zum Zeitpunkt des Preisanpassungsschreibens noch nicht gültig gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Schreiben vom 00.00.0000 beinhalte nicht nur eine Preisanpassung nach § 315 BGB, sondern auch eine solche, die sich auf die Preisgleitklausel nach B. 1.2. der AGB stütze. Sie ist der Ansicht, es sei nicht notwendig, die Anpassungen separat vorzunehmen. Darüber hinaus sei es, wobei dies vorliegend nicht der Fall sei, auch unschädlich, wenn die Beklagte die Preisanpassung insgesamt auf B. 2.1. der AGB i.V.m. § 315 BGB gestützt hätte, da hierdurch die Rechte des Klägers über das vertraglich geschuldete Maß hinaus erweitert würden, da ihm ein nicht geschuldetes Rücktrittsrecht eingeräumt würde. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, eine Verpflichtung zur Aufschlüsselung der Erhöhung hinsichtlich einzelner Preisbestandteile ergäbe sich nicht aus B.2.3. der AGB, welcher die formellen Voraussetzungen der Preiserhöhung regele. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, eine Informationspflicht zu einzelnen Preisbestandteilen ergäbe sich auch nicht aus den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere habe der Gesetzgeber in § 41 Abs. 5 EnWG darauf verzichtet, die Informationspflicht bei Preisänderungen im Rahmen von Sonderverträgen auf die Preisbestandteile zu erstrecken. Vielmehr beschränke sich die Informationspflicht auf die Gegenüberstellung des alten und neuen Grundpreises sowie des alten und neuen Arbeitspreises. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, selbst für den Fall, dass ein Verstoß vorläge würde dies jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Preisänderung führen. Die Verletzung etwaiger Informationspflichten führe nicht zur Unwirksamkeit der Preisänderung. Wirksamkeitsvoraussetzung sei vielmehr lediglich die individuelle Bekanntgabe der Preiserhöhung an den Vertragspartner. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, der Kläger hätte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht einen anderen Sondervertrag mit einem anderen Versorger abzuschließen, anstatt das Gas über den Grundversorger zu beziehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. A. I. Das Amtsgericht N. ist vorliegend gemäß § 29 ZPO zuständig. Der Erfüllungsort bei einem Energieliefervertrag ist der Ort der Energieabnahme (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.09.2003- VIII ZR 321/02 – über juris). Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gilt auch für (positive und negative) Feststellungsklagen nach § 256 ZPO. ( Patzina, in: MüKo ZPO; 6. Aufl. 2020, § 29 Rn. 4; Touissant, in: BeckOK ZPO, 48. Edition, § 29 Rn. 21 m.w.N.). II. Neben dem unproblematisch zulässigen Feststellungsantrag zu II ist vorliegend auch der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet ist, sämtliche Schäden des Klägers, die diesem durch die Abmeldung der Gaslieferung seit dem 00.00.0000 entstanden sind und noch entstehen werden, zu ersetzen, zulässig. Das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist vorliegend gegeben. Mangels erteilter Jahresabrechnung durch den Grundversorger ist dem Kläger eine konkrete Bezifferung des Schadens noch nicht möglich, so dass eine Leistungsklage noch nicht erhoben werden kann, da das Leistungsziel noch nicht klar definiert werden kann. Darüber hinaus laufen bis zur Rechtskraft der Entscheidung fortlaufend weitere Kosten auf. Insofern sind weitere Schäden zu erwarten. B. I. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger ausgesprochene Preiserhöhung vom 00.00.0000 ist nicht unbillig. Die Billigkeit i.S. des § 315 BGB bezeichnet die Grenzen des Ermessens, die eingehalten werden müssen, damit die getroffene Entscheidung für den Empfänger der Bestimmungserklärung verbindlich ist. Es sind die beiderseitigen Interessen objektiv gegeneinander abzuwägen. Die Ausübung des billigen Ermessens ist gerichtlich dahingehend nachprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind und ob nicht sachfremde oder willkürliche Motive für die Bestimmung maßgebend gewesen sind ( BGH, Urt. v. 05.12.2012 – IV ZR 111/10 – über juris, Rn. 27). Zur eigentlichen Ermessensentscheidung der Beklagten und den die Unbilligkeit im eigentlichen Sinne begründenden Umständen hat der Kläger nicht vorgetragen. Der Kläger rügt vorliegend vielmehr die Unwirksamkeit der vorgenommenen Preisanpassungsklausel. Insofern kann jedoch offenbleiben, ob die Unwirksamkeit der Preisanpassung zugleich auch deren Unbilligkeit begründet, denn die vorgenommene Preisanpassung ist wirksam. 1. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe die Preise vorliegend nicht im Rahmen eines einseitiges Leistungsbestimmungsrechts erhöhen dürfen da sie gegen ihre eigenen AGB verstoßen habe, ist dem Gericht eine Nachprüfung vorliegend nicht möglich, da der Kläger lediglich AGB vom 00.00.0000 vorgelegt hat. Unstreitig wurde der Vertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten jedoch bereits am 00.00.0000 abgeschlossen, so dass die vorgelegten AGB nicht diejenigen sind, welche dem Vertragsschluss zugrunde liegen. Das Gericht musste den anwaltlich vertretenen Kläger hierauf auch nicht gesondert nach § 139 ZPO hinweisen, da dies durch die Beklagte bereits mehrfach schriftsätzlich angemahnt wurde. Darüber hinaus verstößt die Preisanpassung aber auch nicht gegen Ziff. B. 1.1. der vorgelegten AGB. Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte die Preisanpassung auch auf einen Anstieg der CO2-Bepreisung gestützt hat. Hingegen verkennt der Kläger, dass dieser Anstieg bereits automatisch zu einer Veränderung des Preises nach Ziff. B.1.2. der vorgelegten AGB führt. Die Bestimmungen unter Ziff. B.1.1. erweitern darüber hinaus die Rechte des Vertragskunden über die Anwendung der Ziff B.2. der vorgelegten AGB. Insbesondere wird dem Vertragspartner hier ein gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit sowie ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Diese Rechte stehen dem Vertragspartner bei sich automatisch verändernden Preisbestandteilen nicht zu. Insofern kann sich eine Benachteiligung nicht daraus ergeben, dass die Preiserhöhung zusätzlich auf automatisch eintretende Preissteigerungen begründet wird, da insofern der Rechtskreis des Vertragspartners lediglich über das vertraglich geschuldete Maß hinaus erweitert wird. 2. Zutreffend ist der Kläger jedoch der Ansicht, dass die Beklagte jedoch verpflichtet gewesen wäre, die Preiserhöhungen hinsichtlich der einzelnen Preisbestandteile auszuweisen. Auch hier kann das Gericht zwar nicht nachprüfen, ob sich eine entsprechende Verpflichtung aus den dem Vertrag zugrunde liegenden AGB ergibt, da diese nicht vorgelegt wurden. Jedoch ergibt sich eine entsprechende Informationspflicht aus § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG n.F.. Der diesbezüglich hier vorliegende Verstoß führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der vorgenommenen Preisänderung. Auch bei Sonderverträgen außerhalb der Grundversorgung ist der Energieversorger verpflichtet, die Preisänderungen für die einzelnen Preisbestandteile gegenüberzustellen ( BGH, URt. v. 21.12.2022- VIII ZR 199/20 – über juris Rn. 34). § 41 Abs. 3 S. 3 EnWG differenziert nicht zwischen Kunden in der Grundversorgung und solchen in Sonderverträgen. Die bloße Gegenüberstellung der Endpreise verstößt gegen die Informationspflicht aus § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG. Zwar betrifft die zitierte Entscheidung vorliegend die Energieversorgung für Strom. Hingegen gilt die Vorschrift des § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG für die gesamte Energieversorgung, so dass das Gericht keine Bedenken daran hat, die in der Entscheidung aufgestellten Grundsätze auch auf die Belieferung von Gaskunden mit Sonderverträgen zu übertragen. Der Wortlaut des § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG legt die genauen Anforderungen an die Informationspflicht nicht fest, hingegen ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dass dem Kunden eine anbieterübergreifende Vergleichsmöglichkeit eingeräumt werden soll. Eine solche kann jedoch nur dann effektiv bestehen, wenn auch die einzelnen Preisbestandteile gegenübergestellt werden ( BGH, Urt. v. 21.12.2022- VIII ZR 199/20 – über juris, Rn. 24). Hierbei handelt es sich insbesondere auch um die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben, im Konkreten der Richtlinie 20090/72/EG und der Richtlinie 93/13/13/EWG, wonach hohe Transparenzforderungen des Energieversorgers bestehen ( BGH, Urt. v. 21.12.2022- VIII ZR 199/20 – über juris Rn. 28). Im Interesse des Verbraucherschutzes soll mit Hilfe rechtzeitiger Informationen über die neuen Bedingungen gewährleistet werden, dass der von einer Preisänderung betroffene Kunde sich von einem Vertrag, dessen neue Preisgestaltung er nicht akzeptiert, so rechtzeitig lösen kann, dass die Preisänderung ihm gegenüber nicht mehr wirksam wird ( BGH, Urt. v. 21.12.2022- VIII ZR 199/20 – über juris Rn. 33). 3. Der Verstoß der vorliegenden Preisanpassungsklausel gegen die Mitteilungspflicht in § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Preisanpassung. Welche Konsequenzen ein Verstoß gegen § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG nach sich zieht, ist gesetzlich nicht geregelt und insofern im Wege der Auslegung zu ermitteln. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich die konkreten Anforderungen an die Informationspflicht aus dem Gesetz selbst nicht ergeben, sondern vielmehr richterrechtlich ausgeprägt sind. Eine daraus resultierende Unwirksamkeit entsprechender Preisänderungen dürfte jedoch die Wortlautgrenze der Auslegung überschreiten. Sollte der Gesetzgeber eine so weitreichende Rechtsfolge beabsichtigen, wäre dies ausdrücklich gesetzlich festzulegen. Führt bereits die fehlende Mitteilung über das Kündigungsrechts nicht zu einer Unwirksamkeit der Preisänderung ( BGH, Urt. v. 09.12.2015 – VII ZR 208/12 – über juris), kann der weniger einschneidende Verstoß gegen die gesetzlich nur generalklauselartig geregelte Informationspflicht aus § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG nicht zu einer Unwirksamkeit führen. Der Kläger wurde vorliegend im Übrigen auf sein Kündigungsrecht hingewiesen. Die Reaktionsmöglichkeit ist ihm erhalten geblieben. Er hat sie jedoch nicht wahrgenommen. Diese Auslegung führt auch nicht zu einer unzumutbaren Einschränkung des Schutzes des Kunden. Es besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Energieversorger, notfalls gerichtlich, geltend zu machen. Insofern dürfte bei einer nicht ausreichenden Information durch den Energieversorger die Frist zur Sonderkündigung erst mit vollständiger Information durch den Energieversorger zu laufen beginnen. Die Erfordernisse des § 41 Abs. 5 S. 2 EnWG werden zudem durch die Aufsichtsbehörden überprüft und es besteht die Möglichkeit der Verbraucherschutzklage nach dem UKlaG. II. Die seitens der Beklagten durch Schreiben vom 00.00.0000 ausgesprochene Kündigung war dementsprechend auch wirksam. Der Kläger befand sich mit der Abschlagszahlung zum 00.00.0000 teilweise in Höhe von 307,-€ trotz Mahnung in Verzug. Der Gasliefervertrag ist ein Kaufvertrag in der Ausprägung eines Dauerliefervertrages. Mangels Vorlage der geltenden AGB ist die Wirksamkeit der Kündigung vorliegend jedenfalls am Maßstab des § 314 BGB zu messen. Demnach ist die Kündigung dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigende Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, § 314 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein solcher wichtiger Grund liegt vorliegend neben dem Zahlungsrückstand des Klägers vor allem in der schriftlichen Erklärung des Klägers, die geschuldete Leistung in Zukunft nicht vollständig zu erbringen. Wie dargelegt, bestand jedoch eine Verpflichtung des Klägers, da die Preisanpassung wirksam war und er von seinem Sonderkündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Ein weiteres Zuwarten der Beklagten hätte zum Auflauf weiterer Rückstände geführt und wäre unzumutbar gewesen. III. Mangels Unwirksamkeit der Preisänderung besteht auch der geltend gemachte Feststellungsantrag betreffend Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten nicht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.