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Beschluss

1451-101

Amtsgericht Euskirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEU:2017:1006.1451.101.00
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Tenor

Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Akteneinsicht in die betreuungsgerichtliche Verfahrensakte des Amtsgerichts Euskirchen 7 XVII 00/00 bzw. auf Übersendung des darin befindlichen Sachverständigengutachten wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beteiligten zu 3) auf Akteneinsicht in die betreuungsgerichtliche Verfahrensakte des Amtsgerichts Euskirchen 7 XVII 00/00 bzw. auf Übersendung des darin befindlichen Sachverständigengutachten wird abgelehnt. Für den Betroffenen wird unter dem hiesigen Aktenzeichen ein Betreuungsverfahren geführt. Der Beteiligte zu 1) ist der Betreuer des Betroffenen. Die Beteiligte zu 3) führt unter dem Aktenzeichen 00 JS 00/00 gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren wegen Nötigung. Mit Schreiben vom 26.05.2017 hat die Beteiligte zu 3) um Übersendung der Akte gebeten. Das Amtsgericht Euskirchen hat die Anfrage dem Betreuer übersandt. Dieser hat sich mit Schreiben vom 12.06.2017 und 02.08.2017 ausdrücklich gegen die Übersendung der Akte gewandt. Die Stellungnahme vom 12.06.2017 ist der Beteiligten zu 3) übersandt worden. Mit Schreiben vom 07.07.2017 bat die Beteiligte zu 3) um Übersendung des ärztlichen Gutachtens. Zur Begründung führte sie an, dass „die Prüfung der strafrechtlichen Verantwortung des Beschuldigten im Raum„ stehe. Zudem wurde auf die Entscheidung des OLG Köln vom 02.12.2013, Az. 7 VA 0/00 hingewiesen. Mit Schreiben vom 25.08.2017 legte das Amtsgericht Euskirchen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Prüfungsmaßstäbe dar und bat auch darum mitzuteilen, weshalb keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. Das Gericht wies auch darauf hin, dass das Gutachten bereits mehrere Jahre alt sei. Am 04.09.2017 wies die Beteiligte zu 3) darauf hin, dass der Zweck der Akteneinsicht bereits mitgeteilt sei. Zudem wurde mitgeteilt: „Soweit von einer erneuten Gutachtenerstellung Abstand genommen wird, liegen keine weiteren Erkenntnisquellen vor.“ II. Der Antrag auf Akteneinsicht in die Verfahrensakte 7 XVII 00/00 war zurückzuweisen. Bei einem von einer nicht am Verfahren beteiligten Behörde gestellten Antrag auf Akteneinsicht in ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, handelt es sich um ein Amtshilfeersuchen nach Art. 35 Abs. 1 GG. Insbesondere ist § 13 Abs. 2 FamFG unmittelbar nicht anwendbar, da sich diese Vorschrift ausschließlich auf Personen bezieht. Ebenso wie am Verfahren nicht beteiligte Personen, für welche § 13 Abs. 2 FamFG gilt, darf aber auch einer Behörde Akteneinsicht nur gestattet werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder Dritten nicht entgegenstehen oder die Beteiligten einverstanden sind (Prütting/Helms/Jennissen, FamFG, 2. Aufl. § 13 Rz. 19). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15.01.1970 (BVerfG, Entscheidung vom 15.01.1970, Az. 1 BvR 13/68, zit. nach juris, Rz. 16 ff.) entschieden, dass Akten über ein Ehescheidungsverfahren der Geheimhaltung unterliegen. Eine Einsichtnahme durch Dritte ist daher – vorbehaltlich der Zustimmung durch die Betroffenen – nur zulässig, wenn eine strenge Güterabwägung unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein überwiegendes Allgemeininteresse an der Akteneinsicht ergibt. Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze für Scheidungsakten gelten geleichermaßen für betreuungsgerichtliche Verfahren (vgl. im Ergebnis OLG Köln, Beschluss vom 02.12.2013, 7 VA 2/13, zit. nach juris, Rz. 4 ff.). In betreuungsgerichtlichen Verfahren geht es um höchst private Vorgänge aus dem Leben der Betroffenen. Die in einem solchen Verfahren vom Gericht erhobenen Informationen oder von den Beteiligten getätigten Äußerungen stehen dabei grundsätzlich unter dem Schutz der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens gemäß § 170 GVG. Sie sind grundsätzlich nicht dazu bestimmt, in einem Ermittlungsverfahren gegen einen Beteiligten verwendet zu werden. Im Hinblick auf ihren Inhalt unterliegen die betreuungsgerichtlichen Verfahren daher der Geheimhaltung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfG, aaO, Rz. 21; nochmals klarstellend unter Hinweis auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 1 BvR 3106/09, zit. nach juris, Rz. 11 ff.). Auf diesen Schutz hat der Betroffene einen Anspruch. Der Akteninhalt kann daher regelmäßig nur dann zugänglich gemacht werden, wenn die Beteiligten zustimmen. Der Beteiligte zu 1) hat als Betreuer des Betroffenen der Akteneinsicht jedoch ausdrücklich nicht zugestimmt. Die Gewährung von Akteneinsicht ohne das Einverständnis der Beteiligten ist im Hinblick auf den darin liegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nur dann zulässig, wenn er verhältnismäßig ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG verlangt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz neben der generellen Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre und dem öffentlichen Interesse, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet und erforderlich ist und dass der mit ihr verbundene Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur Stärke des bestehenden Tatverdachts steht (BVerfG, aaO, Rz. 23). Dementsprechend hat die, die Akteneinsicht begehrende Behörde nicht nur alle für die Güterabwägung maßgebenden Umstände darzulegen, sondern auch auszuführen, warum gerade die Akte die einzig verfügbare Erkenntnisquelle ist (OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2008, 15 VA 7-9/08, zit. nach juris, Rz. 22). Die gebotene Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Akteneinsicht zu versagen ist. Bedenken begegnet bereits, dass die Beteiligte zu 3) ihr Interesse an der Akteneinsicht allein damit begründet hat, dass sie die strafrechtliche Verantwortung des Betroffenen prüft. In ihrem Schreiben vom 04.09.2017 hat sie darauf hingewiesen, dass das betreuungsgerichtliche Gutachten einzige Erkenntnisquelle ist, wenn sie selbst von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht. Der Betroffene muss indes in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren keine Angaben machen. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, aktiv an den Ermittlungen mitzuwirken (nemo-tenetur-Grundsatz). Im Hinblick darauf unterliegt es rechtsstaatlichen Bedenken, wenn sich die Ermittlungsbehörde über die Akteneinsicht im Wege der Amtshilfe Zugang zu höchstpersönlichen Informationen hinsichtlich des Betroffenen verschafft. Dies könnte allenfalls dann möglich sein, wenn dies unter Anlegung eines strengen Maßstabs notwendig wäre, um hochrangige Rechtsgüter zu schützen. Hinsichtlich dieser Notwendigkeit fehlt es indessen an Ausführungen der antragstellenden Behörde. Zudem ergibt sich die Notwendigkeit auch nicht aus der Art des verfolgten Delikts. Es ist auch nicht ersichtlich, ob, weshalb und ggf. in welchem Umfang die antragstellende Behörde auf die Kenntnis des Akteninhalts angewiesen ist, oder sich die notwendigen Erkenntnisse durch anderweitige Ermittlungen beschaffen könnte. In der Stellungnahme selbst ist angegeben, dass das betreuungsgerichtliche Gutachten nur dann einzige Erkenntnisquelle ist, wenn die Beteiligte zu 3) von der Einholung eines Gutachtens absieht. Dies verdeutlicht bereits, dass andere Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen. Hier ist zu ergänzen, dass das in der Akte befindliche Gutachten bereits aus März 2011 stammt, also älter als 6 Jahre ist. Darauf hatte das Gericht auch hingewiesen. Daher ist auch nicht ersichtlich, dass die Beteiligte zu 3) einen Nutzen im Hinblick auf das laufende Ermittlungsverfahren aus einem derart alten Gutachten ziehen könnte. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) kann der Entscheidung des OLG Köln (aaO) auch kein automatischer Anspruch auf Übersendung des Sachverständigengutachtens entnommen werden. Gerade im Hinblick darauf, dass das Gutachten bereits einige Jahre alt ist, ist nicht nachvollziehbar, welchen Nutzen die Beteiligte zu 3) überhaupt haben könnte. Die Beteiligte zu 3) sah im Hinblick auf den gerichtlichen Hinweis auch keinen Anlass, ihren Antrag näher zu begründen. Betreuungsrecht ist Erwachsenenschutzrecht. Der Betreuer ist bereits gesetzlich dem Wohl des von ihm Betreuten verpflichtet. Da seitens der Beteiligten zu 3) keine nachvollziehbaren Gründe für eine Abwägung vorgetragen worden sind, konnte bereits aus diesem Grund keine Akteneinsicht gewährt werden. Auch die teilweise Akteneinsicht in Form der Übersendung nur des Sachverständigengutachten kam auf Grund der obigen Erwägungen nicht in Betracht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG zulässig. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat durch Einreichung einer Antragsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts oder des Amtsgericht zu stellen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung. Mit dem Antrag muss der Antragsteller geltend machen, durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 24 Abs. 1 EGGVG).