Beschluss
11 M 2492/15
Amtsgericht Euskirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGEU:2015:1210.11M2492.15.00
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Tenor
Die gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine gebührenfreie Ergänzung des Vermögensverzeichnisses des Schuldners vom 08.09.2015 zu veranlassen, gerichtete Erinnerung des Gläubigers vom 13.10.2015 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine gebührenfreie Ergänzung des Vermögensverzeichnisses des Schuldners vom 08.09.2015 zu veranlassen, gerichtete Erinnerung des Gläubigers vom 13.10.2015 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Gläubiger wendet sich im Wege der Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Schuldner zur Ergänzung des von diesem abgegebenen Vermögensverzeichnisses um Namen, Anschrift und Geburtsdatum der vom Schuldner geschiedenen Ehefrau sowie das Datum der Ehescheidung anzuhalten. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des AG F vom 06.03.2002 (Az. 02-2700426-0-8). Nach Maßgabe des Vollstreckungsauftrags vom 11.08.2015 leitete der Gerichtsvollzieher ein Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft ein, woraufhin der Schuldner zuletzt am 08.09.2015 ein Vermögensverzeichnis nach Maßgabe des vom Gerichtsvollzieher vorgehaltenen elektronischen Dokumentes anfertigte. In der in dem Vordruck vorgesehenen Spalte „Familienstand“ markierte der Schuldner, dass er geschieden sei. Weitere Angaben zu den persönlichen Daten seiner früheren Ehefrau bzw. zum Tag der Ehescheidung trug der Schuldner im Vermögensverzeichnis nicht ein. Das Vermögensverzeichnis wurde dem Gläubiger übermittelt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.09.2015 bat der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher um ergänzende Befragung des Schuldners hinsichtlich des Zeitpunktes der Ehescheidung sowie des Namens und Geburtsdatums der früherenEhefrau des Schuldners. Zur Begründung wurde in dem anwaltlichen Schreiben vom 18.09.2015 ausgeführt, die erbetenen Informationen würden zur Klärung benötigt, ob die geschiedene Ehefrau des Schuldners gemäß § 1357 BGB für die streitgegenständliche Forderung einzustehen hat. Mit Schreiben vom 25.09.2015 wies der Gerichtsvollzieher unter Bezugnahme auf das anwaltliche Schreiben vom 18.09.2015 darauf hin, dass es insoweit einer förmlichen Erinnerung bedürfte. Diese ist seitens des Gläubigers am 13.10.2015 eingelegt worden. Der Gläubiger ist der Ansicht, ihm stünde unabhängig von der Existenz, Verwendung und Gestaltung amtlicher Vordrucke für die Abgabe der Vermögensauskunft ein Anspruch auf umfassende und erschöpfende Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners zu. Dementsprechend sei der Gläubiger auch befugt, die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses um die persönlichen Daten der früheren Ehefrau des Schuldners sowie des Scheidungsdatums zu begehren, da nur so geklärt werden könnte, ob die frühere Ehefrau des Schuldners gemäß § 1357 BGB für die gegenständliche Forderung und die Zwangsvollstreckungskosten einzustehen hat. Der Gläubiger beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die weiteren persönlichen Daten des Schuldners, nämlich Name und ihm bekannte Anschrift sowie Geburtsdatum der geschiedenen Ehefrau sowie das Datum der Ehescheidung zu ermitteln. Dem Schuldner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Er ist der Ansicht, ein ergänzendes und über die Angaben im amtlichen Formular „Vermögensauskunft“ hinausgehendes Fragerecht des Gläubigers bestünde nur, wenn er bestimmte, für die Zwangsvollstreckung notwendige Fragen hat. Hierfür könne der Gläubiger zum einen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft selbst erscheinen oder bereits im Antrag zur Abgabe der Vermögensauskunft die für ihn notwendigen Fragen aufführen, was hier ebenfalls unterblieben sei. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, welche Bedeutung Scheidungsdatum und Name der geschiedenen Ehefrau zukäme. II. Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Schuldner um Ergänzung des Vermögensverzeichnisses um die persönlichen Daten seiner geschiedenen Ehefrau sowie den Tag der Ehescheidung anzuhalten. Maßgeblich für den Inhalt der vom Schuldner zu leistenden Vermögensauskunft ist grundsätzlich § 802 c ZPO. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift hat der Schuldner seine eigenen persönlichen Daten und im Übrigen gemäß § 802c Abs. 2 Satz 1 ZPO umfassende Angaben über alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände zu machen. Dabei ist dem Gläubiger im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass eine Offenlegung des Vermögens nicht lediglich durch Beantwortung der in einem amtlichen Vordruck vorgesehenen Fragen erfolgen kann. Vielmehr kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner neben dem Auskunftsformular auch andere als die Formularmäßig vorgesehenen Fragen zur Beantwortung vorlegen (Musielak/Voit-Voit, ZPO, 12.Aufl. 2015, § 802c Rn. 7). Grundsätzlich kann der Gläubiger in diesem Zusammenhang auch konkrete Fragen an den Schuldner richten, die über die in dem Auskunftsformular enthaltenen Fragen hinausgehen. Dies kann im Termin selbst oder durch ein vorbereitendes Schreiben an den Gerichtsvollzieher geschehen(Musielak/Voit-Voit,a.a.O., § 802c Rn. 25). Im Übrigen sind entsprechende Fragen nur in dem Umfang zulässig, wie sie sich auf die Feststellung des Ist-Bestandes des Vermögens beziehen und eine vollständige Erklärung des Schuldners über sein Vermögen erreichen sollen; die Fragen müssen also auf die konkrete Situation des Schuldners und sein gegenwärtig etwaig vorhandenes Vermögen abstellen und dürfen nicht lediglich der allgemeinen Ausforschung im Wege der Befragung auf Verdacht dienen (BGH vom 12.01.2012 – I ZB 2/11). So müssen die persönlichen Daten des Ehegatten selbst bei noch bestehender Ehe nicht angegeben werden,wenn dem Schuldner sicher kein Taschengeld- oder Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten zusteht (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 802 c Rn. 18). Nach den vorstehend skizzierten Grundsätzen war der Schuldner hier nicht verpflichtet, Angaben zu den persönlichen Daten seiner früheren Ehefrau sowie dem Tag der Ehescheidung zu machen. Denn es ergibt sich bereits aus den weiteren Angaben im Vermögensverzeichnis, dass ein Unterhaltsanspruch des Schuldners gegen seine frühere Ehefrau nicht besteht, was gläubigerseits auch nicht angegriffen wird. Vielmehr geht es dem Gläubiger ausweislich seiner Ausführungen im Schreiben vom 18.09.2015 sowie der Erinnerungsschrift vorrangig um die Information, ob mit der früheren Ehefrau des Schuldners ggf. ein weiterer Schuldner zur Verfügung steht. Dies ist indes keine Frage des gegenwärtigen Vermögens des Schuldners,über das er im Rahmen des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft Auskunft zu erteilen hat. Vielmehr ist das Informationsinteresse des Gläubigers Augenscheinlich allein darauf gerichtet, Kenntnis vom Vorhandensein einer weiteren Schuldnerin zu nehmen, die indes ihrerseits in einem eigenständigen Verfahren in Anspruch zu nehmen wäre. Damit betrifft die Frage über die persönlichen Daten der früheren Ehefrau des Schuldners sowie den Tag der Entscheidung nicht das gegenwärtige Vermögen des Schuldners und auch nicht seine gegenwärtige Situation, so dass die Frage von ihm auch nicht beantwortet werden müsste. Da nach dem Vorstehenden die seitens des Gläubigers begehrten Informationen durch den Schuldner schon nicht kundgetan werden müssen, kommt es auch nicht mehr darauf an, dass der Gerichtsvollzieher ohnehin nicht verpflichtet gewesen wäre,eine dahingehende kostenfreie Ergänzung des Vermögensverzeichnisses zu veranlassen. Denn das dem Gläubiger zustehende ergänzende Fragerecht hat dieser grundsätzlich dergestalt auszuüben, dass er in dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft selbst teilnimmt oder vor Durchführung des Termins ein vorbereitendes Schreiben an den Gerichtsvollzieher sendet, das die jeweiligen Fragen beinhaltet (Musielak/Voit-Voit,a.a.O.,§ 802c Rn. 25). Erfolgt dies nicht, kann eine gebührenfreie Ergänzung vom Gerichtsvollzieher nur verlangt werden, wenn er es selbst pflichtwidrig unterlassen hat, unpräzise Angaben konkretisieren zu lassen (Musielak/Voit-Voit, a.a.o.,§ 802c Rn.7). Dies ist hier indes nicht der Fall, da der Gerichtsvollzieher keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass die persönlichen Daten der früheren Ehefrau des Schuldners sowie der Tag der Ehescheidung für den Gläubiger von Bedeutung sein konnten. Vor diesem Hintergrund war er auch nicht verpflichtet, seinerseits gebührenfrei eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses um Fragen zu veranlassen, die gläubigerseits weder vorab noch während des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft gestellt worden sind.