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Beschluss

14 F 301/13

AG EUSKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Trennungsjahr im Sinne des §1567 BGB beginnt erst mit dem tatsächlichen Ende der häuslichen Gemeinschaft und der eindeutigen Ablehnung der Lebensgemeinschaft. • Getrenntleben liegt nicht bereits vor, wenn Ehegatten weiterhin das Schlafzimmer teilen, gemeinsam wirtschaften oder gegenseitig laufende Kosten tragen. • Ein bloßes Vorhaben eines Auszugs oder Äußerungen über künftiges Ausziehen begründen allein kein Getrenntleben. • Fehlender Vortrag zu den Voraussetzungen des §1565 Abs.2 BGB führt zur Zurückweisung eines Scheidungsantrags, wenn das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist.
Entscheidungsgründe
Scheidungsantrag abgewiesen: Trennungsjahr beginnt erst mit tatsächlichem Auszug • Das Trennungsjahr im Sinne des §1567 BGB beginnt erst mit dem tatsächlichen Ende der häuslichen Gemeinschaft und der eindeutigen Ablehnung der Lebensgemeinschaft. • Getrenntleben liegt nicht bereits vor, wenn Ehegatten weiterhin das Schlafzimmer teilen, gemeinsam wirtschaften oder gegenseitig laufende Kosten tragen. • Ein bloßes Vorhaben eines Auszugs oder Äußerungen über künftiges Ausziehen begründen allein kein Getrenntleben. • Fehlender Vortrag zu den Voraussetzungen des §1565 Abs.2 BGB führt zur Zurückweisung eines Scheidungsantrags, wenn das Trennungsjahr nicht abgelaufen ist. Die Parteien heirateten 1994. Der Ehemann beantragte die Scheidung mit der Behauptung, die Ehe sei seit Juli 2012 gescheitert und die Parteien lebten dauernd getrennt. Die Ehefrau zog nach einer Auseinandersetzung im Juli 2013 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Bis zu diesem Auszug teilten die Ehegatten unstreitig das Schlafzimmer und führten nach dem Ergebnis der Anhörung bis Juli 2013 gemeinsam den Haushalt; die Ehefrau stellte ihren täglichen Bedarf aus ihrem Verdienst, der Ehemann trug übrige laufende Kosten; auch gemeinsame Termine fanden weiterhin statt. Die Ehefrau beantragte die Zurückweisung des Scheidungsantrags und machte geltend, das Trennungsjahr sei noch nicht abgelaufen. Ein Vortrag zu besonderen Härtegründen nach §1565 Abs.2 BGB erfolgte nicht. • Rechtliche Grundlage ist §1567 BGB: Getrenntleben verlangt fehlende häusliche Gemeinschaft und den erkennbaren Willen, die Lebensgemeinschaft nicht wiederherzustellen. • Tatsächliche Feststellungen: Die Parteien teilten bis Juli 2013 Schlafzimmer und Haushalt; gegenseitige wirtschaftliche Leistungen und gemeinsame Termine sprachen gegen ein Getrenntleben ab Juli 2012. • Reine Äußerungen der Ehefrau, künftig ausziehen zu wollen, sind rechtlich nicht ausreichend, um das Trennungsjahr früher beginnen zu lassen, solange die häusliche Gemeinschaft und die wirtschaftliche Verflechtung fortbestehen. • Mangels Ablauf des einjährigen Trennungszeitraums war der Scheidungsantrag zurückzuweisen; ein Vortrag zu den Voraussetzungen des §1565 Abs.2 BGB, die eine sofortige Scheidung ermöglichen würden, lag nicht vor. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen, weil das erforderliche Trennungsjahr nach §1567 BGB nicht abgelaufen ist. Nach den Feststellungen endete das gemeinsame Zusammenleben erst mit dem Auszug der Ehefrau im Juli 2013, sodass die einjährige Trennungsfrist nicht erfüllt ist. Ein Nachweis besonderen Leidens oder sonstiger Voraussetzungen nach §1565 Abs.2 BGB wurde nicht erbracht. Der Antragstellers trägt die Verfahrenskosten. Wegen dieser Gründe war die Zurückweisung des Antrags rechtlich geboten.