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Urteil

4 C 702/11

Amtsgericht Euskirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEU:2012:0326.4C702.11.00
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Tenor

1.)

Die Klage wird abgewiesen.

2.)

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche auf Herausgabe ärztlicher Behandlungsunterlagen geltend. Die Kläger sind die Ehefrau bzw. die Kinder des Herrn L. M., der durch Suizid verstarb. In der Zeit vor seinem Suizid, vom 01.06.2011 bis zum 09.07.2011, befand er sich in Behandlung im Haus der Beklagten; hier erfolgte eine psychiatrische, therapeutische Behandlung. Nach dem Tod des Herrn L. M. übermittelte die Beklagte den Klägern auf deren Anforderung eine zum Teil geschwärzte Kopie der Krankenunterlagen. Größere Textpassagen therapeutischen Inhaltes wurden aus den Krankenunterlagen entfernt, lediglich die objektiven Daten wurden vollständig übermittelt. Die Kläger behaupten, sie seien die Erben des verstorbenen L. M. Der Beklagten sei bei der Behandlung des verstorbenen L. M. ein grober Behandlungsfehler unterlaufen, der letztlich zum Suizid geführt habe. Die vollständigen Behandlungsunterlagen benötigten sie zur Überprüfung, ob ein solcher Behandlungsfehler vorliege, sowie zur anschließenden Prüfung der Erfolgsaussichten eines Schadensersatzprozesses gegen die Beklagte. Ihnen stehe ein Einsichtsanspruch in die kompletten Behandlungsunterlagen zu. Die Einsichtnahme in die vollständigen Behandlungsunterlagen sei auch im Sinne des Verstorbenen, da sich dieser selbst bei der Beklagten falsch behandelt gefühlt habe und sich noch hilfesuchend an eine andere Klinik gewendet habe, um dort nach einer anderen Behandlungsmöglichkeit zu fragen. Die Kläger beantragen, 1.) die Beklagte zu verurteilen, die komplette Patientenakte des Herrn L. M. in Kopie Zug um Zug gegen die entsprechenden Kopierkosten an sie herauszugeben, 2.) die Beklagte zu verurteilen, 788,02 € vorgerichtliche Kosten zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, ein vollständiger Einblick der Kläger in die Krankenunterlagen entspreche nicht den mutmaßlichen Willen des von ihr behandelten Herrn L. M.. Im Rahmen der Behandlung habe der verstorbene Herr M. ausführlich persönliche Gespräche mit Ärzten und Therapeuten geführt, in denen auch persönliche Dinge zur Sprache gekommen seien. Auf Grund der Inhalte dieser Gespräche, die auch die Familie des Herr M., insbesondere das Verhältnis zu den Klägern betroffen hätten, sei der behandelnde Chefarzt zu der Überzeugung gelangt, dass es nicht dem Willen von Herrn M. entsprechen würde, wenn diese vertraulichen Aussagen an Dritte übermittelt würden. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstigen Aktenteile. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Einsicht in die vollständige Behandlungsakte aus §§ 810, 1922 BGB in Verbindung mit dem ärztlichen Behandlungsvertrag, den der verstorbene L. M. mit der Beklagten geschlossen hatte. Zwar haben die Kläger zum Nachweis ihrer Erbenstellung einen Erbschein des Amtsgerichts Schleiden vom 12.08.2011 vorgelegt, gegen dessen Gültigkeit und Wirksamkeit die Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben hat, sodass das Gericht die Erbenstellung der Kläger als erwiesen ansieht. Ihnen steht jedoch kein Einsichtsrecht in die Patientenakte des Verstorbenen L. M. zu. Zwar hat der behandelte Patient grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen gemäß § 810 BGB in Verbindung mit dem ärztlichen Behandlungsvertrag. Der Anspruch des Erblassers auf Einsicht in die Patientenunterlagen ist grundsätzlich gemäß § 1922 BGB auch übergangsfähig auf die Erben, da das Einsichtsrecht des Patienten nicht in vollem Umfang ein höchstpersönlicher Anspruch ist, sondern auch eine vermögensrechtliche Komponente enthält. Der vermögensrechtliche Einschlag ergibt sich daraus, dass die Kenntnis der Krankenunterlagen der Klärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen dienstbar gemacht werden kann (vgl. OLG München, Urteil vom 09.10.2008, Az.: 1 U 2500/08). Demnach können Erben dem Arzt gegenüber den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen zur Klärung von möglichen vermögensrechtlichen Ansprüchen geltend machen. Hierbei reicht es aus, dass sich die Erben auf mögliche Arzthaftungsansprüche berufen und solche Ansprüche nicht von vornherein ausgeschlossen sind. Insbesondere im Hinblick auf den Suizid des Erblassers ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein Arzthaftungsanspruch bestehen kann; grundsätzlich ist ein Einsichtsanspruch der Kläger somit nicht ausgeschlossen. Die Beklagte kann sich diesem Einsichtsrecht gegenüber jedoch auf ihre ärztliche Schweigepflicht berufen. Grundsätzlich gilt die Schweigepflicht des Arztes auch über den Tod des Patienten hinaus. Ein Einsichtsrecht der Erben besteht daher nur dann, wenn es durch eine feststehende oder mutmaßliche Einwilligung des verstorbenen Patienten seine Rechtfertigung erfährt. An einer solchen Einwilligung fehlt es vorliegend. Vom Vorliegen einer feststehenden Einwilligung des Verstorbenen kann auch unter Berücksichtigung der als Anlage K 6 vorgelegten E-Mail nicht ausgegangen werden. Zwar ergibt sich hieraus, dass der Verstorbene um einen Termin in einer anderen Klinik gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Klägerin zu 1), gebeten hat. Diesem Schreiben des Verstorbenen lässt sich jedoch keine Einwilligung auch im Hinblick auf seine Kinder, die Kläger zu 2) und 3) entnehmen; auch ginge es zu weit, aus dem in der E-Mail grob umrissenen Problem des Verstorbenen, dass er mit seiner Ehefrau nun teilen wollte, darauf zu schließen, das seine Ehefrau mit dem gesamten Behandlungs- und Therapiegegenstand vollumfänglich vertraut gemacht werden sollte. Es fehlt auch an einer mutmaßlichen Einwilligung des Verstorbenen, die die Beklagte von der Schweigepflicht entbinden würde. Die Entscheidung, ob eine mutmaßliche Einwilligung gegeben ist, obliegt nach der Rechtsprechung des BGH dem Arzt. Der Arzt kann und muss auch nahen Angehörigen die Kenntnisnahme von Krankenunterlagen verweigern, soweit er sich bei gewissenhafter Prüfung seiner gegenüber dem Verstorbenen bestehenden Verschwiegenheitspflicht an der Preisgabe gehindert sieht. Soweit von der ärztlichen Schweigepflicht her ernstliche Bedenken gegen eine Einsicht von Erben oder Hinterbliebenen bestehen, kommt der Wahrung des Arztgeheimnisses der Vorrang zu. Um der Gefahr zu begegnen, dass der Arzt aus sachfremden Gründen eine Einsicht verweigert, muss der Arzt zumindest darlegen, unter welchem allgemeinen Gesichtspunkt er sich durch die Schweigepflicht an der Offenlegung der Unterlagen gehindert sieht, d. h. seine Weigerung auf konkrete oder mutmaßliche Belange des Verstorbenen stützen. Eine Begründung der Verweigerung kann allerdings nur in diesem allgemeinen Rahmen verlangt werden, da andernfalls die damit zu rechtfertigende Geheimhaltung im Ergebnis doch unterlaufen würde. Die Beklagte hat ausgeführt, Gegenstand der Therapiegespräche sei insbesondere das Verhältnis des Verstorbenen zu seiner Ehefrau und seinen Kindern, den Klägern, gewesen. Diese allgemeine Darlegung genügt zur Überzeugung des Gerichtes, um nachvollziehen zu können, weshalb die Beklagte sich auf ihre Schweigepflicht beruft und eine Offenlegung verweigert. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem E-Mailschreiben des Verstorbenen, das die Klägerin als Anlage K 6 vorgelegt hat. In diesem Schreiben thematisiert der Verstorbene zwar das Verhältnis zur Klägerin zu 1), seiner Ehefrau. Der E-Mail lässt sich jedoch weder entnehmen, ob es sich bei dem darin geschilderten Problem des Verstorbenen um seine einzige Erkrankung gehandelt hat, noch inwiefern die Beziehung und das Verhältnis zu seinen Kindern, den Klägern zu 2) und 3), Therapieinhalt gewesen ist. Das Gericht ist zudem der Überzeugung, dass gerade bei einer psychiatrischen, therapeutischen Behandlung, besonders hohe Maßstäbe an die ärztliche Schweigepflicht zu stellen sind. Das, was ein Patient im Rahmen einer psychiatrischen Therapie gegenüber dem behandelnden Arzt äußert, betrifft im höchsten Maße seine Privat- und Intimsphäre. Ähnlich wie bei Tagebuchaufzeichnungen kann der Patient bei einer psychiatrischen Behandlung seine innerste Gefühls- und Erlebenswelt mitteilen, was besonderer Geheimhaltung und eines besonderen Schutzes bedürftig ist. Besondere Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Verstorbene diese besonders intimen Mitteilungen bekannt gemacht wissen wollte, sind dem Gericht nicht erkennbar. Dem Klageantrag zu 2) konnte ebenfalls nicht stattgegeben werden, er folgt in seinem rechtlichen Schicksal dem Klageantrag zu 1). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert: € 5.000,00