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Urteil

17 C 305/11

AG EUSKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine inhaltlich unklare Preisänderungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nur das Ob, nicht aber das Wie der Preisänderung regelt. • Fehlende Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel begründet einen Rückforderungsanspruch des Kunden nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB für überzahlte Beträge, soweit nicht Verjährung eingetreten ist. • Die vorbehaltlose Zahlung erhöhter Abschlags- oder Jahresrechnungen begründet keine stillschweigende Zustimmung des Kunden zu einer einseitigen Preiserhöhung, wenn das Preisanpassungsrecht unwirksam ist (BGH-Rechtsprechung bestätigt). • Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; hier sind diese nicht erfüllt, sodass kein einseitiges Preisanpassungsrecht des Versorgers angenommen werden kann. • Die Einrede der Verwirkung oder der Entreicherung greift nicht durch, weil das Beschaffungsrisiko grundsätzlich beim Lieferanten liegt; der Verwender einer unwirksamen Klausel kann sich auf das Kundenvertrauen nicht schützend berufen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Preisanpassungsklausel im Gas-Sondervertrag begründet Rückerstattungsanspruch • Eine inhaltlich unklare Preisänderungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag ist nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie nur das Ob, nicht aber das Wie der Preisänderung regelt. • Fehlende Wirksamkeit einer Preisanpassungsklausel begründet einen Rückforderungsanspruch des Kunden nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB für überzahlte Beträge, soweit nicht Verjährung eingetreten ist. • Die vorbehaltlose Zahlung erhöhter Abschlags- oder Jahresrechnungen begründet keine stillschweigende Zustimmung des Kunden zu einer einseitigen Preiserhöhung, wenn das Preisanpassungsrecht unwirksam ist (BGH-Rechtsprechung bestätigt). • Eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; hier sind diese nicht erfüllt, sodass kein einseitiges Preisanpassungsrecht des Versorgers angenommen werden kann. • Die Einrede der Verwirkung oder der Entreicherung greift nicht durch, weil das Beschaffungsrisiko grundsätzlich beim Lieferanten liegt; der Verwender einer unwirksamen Klausel kann sich auf das Kundenvertrauen nicht schützend berufen. Die Parteien schlossen 1997 einen Gasversorgungs-Sondervertrag mit einem festen Grundpreis und einem vereinbarten Arbeitspreis sowie einer Klausel zur Preisänderung bei Tarifpreisänderungen. Der Kläger zahlte über Jahre erhöhte Preise nach von der Beklagten vorgenommenen Anpassungen. Der BGH erklärte ähnliche Preiserhöhungen ab 2005 für unwirksam, woraufhin der Kläger Rückzahlung überzahlter Beträge für den Zeitraum 01.12.2004 bis 31.03.2009 begehrte. Die Beklagte hielt die Erhöhungen für wirksam und berief sich unter anderem auf ergänzende Vertragsauslegung, Verjährung, Entreicherung und Verwirkung. Der Kläger berief sich auf ungerechtfertigte Bereicherung und machte berechnete Rückforderungen geltend; für einen Teilzeitraum rügte die Beklagte Verjährung. Das Gericht musste klären, ob die Klausel wirksam ist, ob ein Rückzahlungsanspruch besteht und welche Einreden greifen. • Die Preisänderungsklausel ist nach § 307 BGB unwirksam, weil sie nicht klar und verständlich regelt, wie sich der Sonderpreis bei Tarifänderungen verändert; sie bestimmt nur das Ob, nicht das Wie, und benachteiligt den Kunden unangemessen. • Mangels wirksamer vertraglicher Grundlage fehlt der Beklagten ein Rechtsgrund für die einseitigen Preiserhöhungen; daher besteht ein Herausgabeanspruch des Klägers nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alt. BGB für die in der Zeit 14.11.2006–31.03.2009 überzahlten Beträge. • Eine konkludente Zustimmung des Klägers durch vorbehaltlose Zahlung kommt nicht in Betracht, weil die BGH-Rechtsprechung (14.07.2010) die Zahlung nicht als stillschweigende Zustimmung wertet, wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam ist. • Die Beklagte kann sich nicht auf eine ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) berufen, weil nicht feststellbar ist, welche Vereinbarung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit getroffen hätten; die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslegung sind nicht gegeben. • Die Saldierung nach §§ 812 ff. BGB erlaubt der Beklagten nicht, gestiegene Beschaffungskosten einseitig anzurechnen; das Entreicherungsrisiko liegt grundsätzlich beim Lieferanten, weshalb ein Anspruch des Klägers nicht wegen Entreicherung ausgeschlossen ist. • Verwirkung und Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) sind nicht gegeben: Der Kläger durfte auf die Wirksamkeit der Klausel vertrauen, und das Vertrauen der Beklagten in die Fortgeltung einer unwirksamen Klausel ist nicht schützenswert. • Die Verjährung greift für Ansprüche, die auf Jahresrechnungen 2005 und 2006 beruhen, teilweise ein; Ansprüche aus der Rechnung vom 06.12.2007 sind nicht verjährt und durch den Mahnbescheid vom 29.12.2010 gehemmt. • Aufgrund schlüssiger Darlegung des Klägers ist der berechnete Erstattungsanspruch abzüglich des verjährten Betrags zuzusprechen; Zinsen folgen aus § 291 BGB. Die Klage ist überwiegend erfolgreich: Die Beklagte wird zur Rückzahlung von 2.756,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2010 verurteilt; der Teil der Klage, der verjährt ist oder nicht nachgewiesen wurde, blieb erfolglos. Grundlage ist die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel nach § 307 BGB und damit das Fehlen eines Rechtsgrunds für die einseitigen Preiserhöhungen; eine stillschweigende Zustimmung des Klägers kommt nicht in Betracht. Eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten der Beklagten scheitert, und Einreden wie Entreicherung oder Verwirkung greifen nicht durch. Die Entscheidung enthält zudem eine Zinsfolgenregelung und Kostenentscheidung.