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Urteil

17 C 1391/10

AG EUSKIRCHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine inhaltsunklare Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag ist nach § 307 BGB unwirksam; insoweit fehlt der einseitige Rechtsgrund für nachträgliche Preiserhöhungen. • Vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises nach Erhalt einer Jahresabrechnung begründet keine stillschweigende Zustimmung zu einer aufgrund unwirksamer Klausel erfolgten Preiserhöhung. • Entsprechende Anwendung tariflicher oder verordnungsrechtlicher Preisänderungsregelungen kommt für Sonderkunden nur eingeschränkt in Betracht; eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 133 BGB kann ein einseitiges Preisanpassungsrecht nur unter engen Voraussetzungen erzeugen. • Liegt die Unwirksamkeit einzelner Klauseln vor, bleibt der Vertrag gemäß § 306 BGB im Übrigen bestehen; eine Gesamtnichtigkeit nach § 306 Abs. 3 BGB ist nur bei unzumutbarer Härte für den Verwender anzunehmen. • Bei Rückzahlungsansprüchen nach § 812 BGB ist der Bereicherungsausgleich zu prüfen; das Entreicherungsrisiko bei Beschaffungskosten trägt in der Regel der Lieferant.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Preisanpassungsklausel im Gas-Sondervertrag begründet Rückzahlungsanspruch • Eine inhaltsunklare Preisanpassungsklausel in einem Gasversorgungs-Sondervertrag ist nach § 307 BGB unwirksam; insoweit fehlt der einseitige Rechtsgrund für nachträgliche Preiserhöhungen. • Vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises nach Erhalt einer Jahresabrechnung begründet keine stillschweigende Zustimmung zu einer aufgrund unwirksamer Klausel erfolgten Preiserhöhung. • Entsprechende Anwendung tariflicher oder verordnungsrechtlicher Preisänderungsregelungen kommt für Sonderkunden nur eingeschränkt in Betracht; eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 157, 133 BGB kann ein einseitiges Preisanpassungsrecht nur unter engen Voraussetzungen erzeugen. • Liegt die Unwirksamkeit einzelner Klauseln vor, bleibt der Vertrag gemäß § 306 BGB im Übrigen bestehen; eine Gesamtnichtigkeit nach § 306 Abs. 3 BGB ist nur bei unzumutbarer Härte für den Verwender anzunehmen. • Bei Rückzahlungsansprüchen nach § 812 BGB ist der Bereicherungsausgleich zu prüfen; das Entreicherungsrisiko bei Beschaffungskosten trägt in der Regel der Lieferant. Die Parteien schlossen 1989 einen Gasversorgungs-Sondervertrag mit einem vereinbarten Arbeitspreis und einer Preisänderungsklausel sowie Verweis auf die AVBGasV. Der Kläger zahlte jahrelang Abschläge und Jahresrechnungen ohne Widerspruch. Ab 2005 kündigten Preiserhöhungen durch die Beklagte an; der BGH erklärte spätere Erhöhungen für unwirksam. Der Kläger verlangte Rückzahlung der für den Zeitraum 05.05.2006 bis 31.03.2009 zu viel gezahlten Beträge mit Zins. Die Beklagte hielt die Erhöhungen für wirksam, berief sich alternativ auf ergänzende Vertragsauslegung, Unzumutbarkeit und Entreicherung sowie auf Verjährung für einzelne Zeiträume. Das Gericht prüfte Wirksamkeit der Klausel, mögliche Anwendung verordnungsrechtlicher Regelungen, ergänzende Auslegung und die Frage der Gesamtnichtigkeit sowie Verjährung und Entreicherung. • Die streitige Preisanpassungsklausel ist nach § 307 BGB unwirksam, weil sie unklar ist und den Kunden unangemessen benachteiligt; sie regelt nur das ‚ob‘, nicht aber das ‚wie‘ der Preisbildung. • Eine direkte Anwendung von § 4 AVBGasV oder § 5 GasGVV kommt für Sonderkunden nicht in Betracht; eine analoge Anwendung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil nicht ersichtlich ist, wie Preisänderungen konkret erfolgen sollen. • Zudem liegt keine wirksame vertragliche oder konkludente Vereinbarung der Erhöhungen vor; vorbehaltlose Bezahlung nach Jahresabrechnungen begründet nach der BGH-Rechtsprechung keine Zustimmung, wenn die Klausel unwirksam ist. • Eine ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB führt hier nicht zu einem einseitigen Preisanpassungsrecht, weil nicht eindeutig feststellbar ist, was die Parteien vereinbart hätten; die Voraussetzungen hierfür sind eng und im vorliegenden Fall nicht erfüllt. • Der Vertrag ist nicht insgesamt gemäß § 306 Abs. 3 BGB nichtig; das Festhalten am Vertrag bis zur Kündigung stellt für die Beklagte keine unzumutbare Härte dar, zumal sie Kündigungsmöglichkeiten hatte und das wirtschaftliche Risiko teilweise begrenzt ist. • Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe zu viel gezahlter Beträge besteht nach § 812 Abs.1 S.1 BGB, da es an einem Rechtsgrund für die einseitigen Preisaufschläge fehlt. • Die Einrede der Entreicherung greift nicht durch: Das Beschaffungsrisiko trägt regelmäßig der Lieferant, sodass erhöhte Beschaffungskosten nicht automatisch den Kunden treffen. • Die Verjährungseinrede der Beklagten ist für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfolgreich; die Kenntnis und Berechenbarkeit des Anspruchs ergaben sich erst mit der Jahresabrechnung, sodass die Klage rechtzeitig erhoben wurde. • Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB; die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klage ist zulässig und erfolgreich: Die Beklagte hat die Preiserhöhungen vom 05.05.2006 bis 31.03.2009 nicht wirksam durchgesetzt, weil die Preisanpassungsklausel des Sondervertrags nach § 307 BGB inhalts- und verständnislos ist. Mangels Rechtsgrund steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge in Höhe von 2.833,54 € zu nebst Zinsen seit dem 13.01.2011. Eine ergänzende Vertragsauslegung oder die analoge Anwendung tariflicher/verordnungsrechtlicher Regelungen konnte das einseitige Preisanpassungsrecht der Beklagten nicht begründen. Die Einreden der Beklagten wegen Verwirkung, Entreicherung und Gesamtnichtigkeit des Vertrages sind unbegründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.