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Urteil

17 C 1198/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Amtsgericht Euskirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEU:2010:0423.17C1198.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 884,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 53 %, die Beklagte 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 884,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 53 %, die Beklagte 47 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.09.1990 einen Gasversorgungs-Sondervertrag, wonach sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück des Klägers in X mit Gas zu beliefern. In § 3 des Gasversorgungs-Sondervertrages war neben einem monatlichen Grundpreis von 30,-- DM netto ein Nettoarbeitspreis von 3,80 Pfennig je Kilowattstunde vereinbart worden. In § 3 des Vertrages heißt es weiter, dass der vorstehende Gaspreis sich ändert, wenn eine Änderung der Allgemeinen Tarifpreise für Gas eintritt. In § 6 ist geregelt, dass der Sondervertrag erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn und danach jeweils drei Monate zum Ende eines Abrechnungsjahres von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden kann. § 7 des Vertrages verweist auf die jeweils gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB GasV)", die wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind und für den Fall gelten sollten, dass in dem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wurde. In den folgenden Jahren verwandte die Beklagte andere Vertragsformulare, die aber inhaltlich gleich lautende Regelungen enthielten. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erteilte der Kläger der Beklagten eine Einzugsermächtigung von seinem Konto, so dass die monatlichen Abschlagszahlungen und die sich nach Ablauf des Verbrauchsjahres ergebenden Beträge aus den jeweiligen Schlussrechnungen abgebucht bzw. erstattet werden konnten. Nachdem sich der Gaspreis im Laufe der Jahre ständig veränderte und der Kläger dies auch zunächst akzeptiert hatte, widersprach er erstmalig mit Schreiben vom 05.02.2006 der mitgeteilten Preiserhöhung der Beklagten und stellte seine zukünftigen Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dass sie eine geänderte Abrechnung vornehmen werde für den Fall, dass sich eine durch die Rechtsprechung veranlasste Veränderung der Gaspreise ergeben würde. Nachdem andere Kunden der Beklagten Anfang Februar 2005 Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisänderung erhoben haben und der Rechtsstreit über die Berechtigung der Preiserhöhung durch die Instanzen ging, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.12.2008, dass die Erhöhungen der Erdgaspreise ab Januar 2005 unwirksam waren. Der Kläger forderte deshalb die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2009 auf, die Abrechnungen zu korrigieren und die überhöhten Zahlungen zu erstatten. Nachdem die Beklagte darauf nicht reagierte, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 09.11.2009 zur Zahlung eines Erstattungsbetrages von 1.962,36 € bis zum 26.11.2009 aufgefordert. Nachdem die Beklagte eine Erstattung abgelehnt hat, macht der Kläger den Rückzahlungsanspruch mit der vorliegenden Klage geltend. Zur Höhe seines Anspruches stellt er eine Berechnung auf, der er den bis zum 31.12.2004 geltenden Arbeitspreis von 3,15 Cent netto zugrunde legt. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 5 und 6 d. A. Bezug genommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die BGH Entscheidung ein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben sei. Ein einvernehmlicher Änderungsvertrag sei über die Preiserhöhungen nicht geschlossen worden. Es fehle bereits an der Abgabe eines Angebotes auf Vertragsänderung durch die Beklagte, die lediglich von ihrem vermeintlich einseitigen Leistungsbestimmungsrecht habe Gebrauch machen wollen. Zumindest könne aus dem Stillschweigen der Kläger keine Annahmeerklärung hergeleitet werden. Im Übrigen habe der Kläger ab dem 05.02.2006 den Preiserhöhungen widersprochen, so dass die Beklagte nicht von einer einvernehmlichen Preisänderung hätte ausgehen können. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Beklagte wegen der verschärften Haftung des § 820 Abs.1 BGB ebenfalls nicht berufen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.896,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die vorgenommenen Preiserhöhungen für verbindlich. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2008 ergebe sich zwar, dass eine Preisänderung nicht auf die Regelung des § 3 des Sondervertrages gestützt werden könne. Nach Ansicht der Beklagten sei jedoch eine neue Preisvereinbarung dadurch zustande gekommen, dass der Kläger nach Mitteilung der Änderung des Gaspreises weiter Gas von der Beklagten bezogen habe. Daran würden auch die Widersprüche nichts ändern, da sie sich im Wesentlichen auf die Unbilligkeit der Preiserhöhungen bezögen und nicht darauf abstellten, dass es für die Erhöhungen keine Rechtsgrundlage gebe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Widersprüche nicht für die Zukunft gelten und sich nicht auf sämtliche Preiserhöhungen bis März 2009 beziehen würden. Desweiteren beruft sich die Beklagte auf Entreicherung, da alles, was sie von dem Kläger erlangt habe, im wesentlichen aufgewandt worden sei, um die Kunden auch weiterhin mit Erdgas beliefern zu können. Ferner vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Gasversorgungs-Sondervertrag insgesamt gem. § 306 Abs. 3 nichtig sei, da der Wegfall der Preisanpassungsklausel zu einer unzumutbaren Härte für die Beklagte führe. Die Kosten der Beklagten zur Beschaffung des Erdgases und zur Belieferung des Klägers seien durch den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis nicht mehr gedeckt, so dass sich ein krasses Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ergebe. Der Vertrag wäre in der Form nicht abgeschlossen worden, wenn er keine Anpassungsklausel enthalten hätte. Auch im Hinblick auf die zu erwartenden zahlreichen Rückforderungen sei von einer Unzumutbarkeit und damit verbundenen Unwirksamkeit des gesamten Vertrages auszugehen. Die Rechtsfolge des § 306 Abs. 3 BGB sei eine Rückabwicklung des Vertrages, wobei der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der Saldotheorie zu berechnen sei. Der Wert der Leistung der Beklagten bestehe in der Lieferung des Erdgases nach dem jeweils abgerechneten Preisen. Sämtliche Aufwendungen, die von Seiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Belieferung des Klägers getätigt wurden, seien bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung hinsichtlich der für das Jahr 2005 geltend gemachten Ansprüche. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und zum Teil begründet. Der Kläger hat einen Anspruch nach § 812 BGB auf Rückzahlung der Beträge, die aufgrund der Preiserhöhungen für die Jahre 2006 bis 31.03.009 gezahlt wurden, da die von der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgenommenen Gaspreiserhöhungen für diesen Zeitraum unwirksam sind . Es fehlt insoweit an einem Rechtsgrund. Die Preiserhöhungen ergeben sich weder aus der Regelung des § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Gasversorgungs- Sondervertrages, noch sind die Erhöhungen später zwischen den Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden. Die im Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisänderungsregelung des § 3 ist unwirksam. Auf den Gasversorgungs-Sondervertrag finden zwar die §§ 308 und 309 BGB gem. § 310 Abs.2 BGB keine Anwendung. Die Preisanpassungsregelung in einem Sondervertrag unterliegt jedoch als Nebenabrede der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB und ist insoweit unwirksam, da sie nicht klar und verständlich ist und den Kunden unangemessen benachteiligt (BGH Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rdn.18). Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass aufgrund der Preisänderungsklausel nur das "ob" und nicht das "wie" geregelt ist und für den Verbraucher nicht ersichtlich wird, in welcher Relation zum Tarifpreis sich auch der Preis für Sonderkunden verändert. Da der Kunde die Berechtigung der Gaspreisveränderung nicht hinreichend nachprüfen kann, weil nicht klar geregelt ist, wie sich der vereinbarte Gaspreis bei einer Änderung des Tarifpreises entwickelt, liegt darin auch zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Diese Benachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Kunde gem. § 5 des Sondervertrages ein Kündigungsrecht hat, denn dieses gilt – mit Ausnahme des Wohnungswechsels- nur zum Ende des Abrechnungsjahres und ist an eine Frist von drei Monaten gebunden. Das Recht zu kündigen, kann praktisch als Reaktion auf die Preiserhöhung nicht ausgeübt werden, da die Mitteilungen der Beklagten über bevorstehende Erhöhungen des Gaspreises kurzfristig erfolgen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 des Sondervertrages, der auf die AVBGasV und damit auf die Kündigungsmöglichkeit bei Tarifänderungen gem. § 32 Abs.2 AVBGasV verweist. Insoweit ist unklar im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, ob diese Regelung im Hinblick auf das im Sondervertrag geregelte Kündigungsrecht anwendbar und im Falle der Preisänderung einschlägig ist (BGH Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rdn. 23). Ein Recht, die Gaspreise aufgrund des § 3 des Sondervertrages einseitig zu erhöhen hat die Beklagte nicht, mit der Folge, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen nicht wirksam sind. Anstelle der unwirksamen Preisänderungsklausel tritt auch nicht ein Preisänderungsrecht der Beklagten gem. § 4 AVBGasV. Eine unmittelbare Anwendung des § 4 AVBGasV scheidet aus, weil diese Vorschrift nur für Tarifkunden und nicht für den Bereich der Sonderkunden gilt. Eine entsprechende Anwendung kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zum Tragen. Der Gasverordnung kommt zwar eine gewisse Leitbildfunktion zu , weil sie eine Wertentscheidung verkörpert, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen hat und sie damit auch Hinweise enthält, was im Verhältnis zu Sondervertragskunden als angemessen gilt (BGH Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rdn. 20). Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass sich der vorliegenden Preisanpassungsklausel und damit auch der Vorgängerregelung eine entsprechende Übernahme der Regelung des § 4 AVBGasV schon deshalb nicht entnehmen lässt, weil nicht klar ist, wie die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben (BGH aaO Rdn. 21). Im Übrigen ist eine analoge Anwendung auch deswegen zu verneinen, weil die Gasversorgungs-Sonderverträge eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung enthalten, die als abschließende Regelung zu sehen ist. Eine ergänzende oder hilfsweise Anwendbarkeit von § 4 AVBGasV ist der Verweisung in § 7 des Sondervertrages nicht mit der notwendigen Klarheit zu entnehmen (BGH Urteil vom 13.01.2010 VIII ZR 81/08 Rdn. 24). Ein Preisänderungsrecht steht der Beklagten auch nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung zu. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 306 Abs. 2 BGB, wozu auch die Regelungen der ergänzenden Vertragsauslegung gem. den §§ 157,133 BGB gehören. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt jedoch neben der Regelungslücke voraus, dass dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr gerecht wird, weil es zu einer einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Kunden kommt (BGH Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rdn. 25, BGH Urteil vom 13.01.2010 VIII ZR 81/08 Rdn. 27), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beklagte kann nämlich gem. § 6 des Sondervertrages nach Ablauf der zweijährigen Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres kündigen. Ein Festhalten an dem vertraglich vereinbarten Preis bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Beklagte zumutbar, zumal sie im Gegensatz zu ihren Kunden, die Preisentwicklung eher vorhersehen und sich entsprechend darauf einrichten kann. Im Hinblick auf das Kündigungsrecht der Beklagten ist auch nicht der gesamte Vertrag gem. § 306 Abs. 3 BGB als unwirksam anzusehen. Das Festhalten an dem Vertrag für eine gewisse Zeit, bis er gekündigt werden kann, stellt für die Beklagte keine unzumutbare Härte dar. Die Unwirksamkeit von einzelnen Klauseln bedeutet für den Verwender in aller Regel eine Verschlechterung seiner Position und fällt in seinen Risikobereich, da er die AGB vorformuliert und es in der Hand hat, gültige Klauseln zu verwenden. Im Übrigen hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 05.02.2006 mitgeteilt, dass er die Gaspreiserhöhung nicht akzeptiere und eine Überprüfung des Preises fordere. Die Beklagte hätte ausreichend Zeit gehabt, den Vertrag nach Ablauf der zwei Jahre fristgerecht zu kündigen und einen neuen Vertrag mit anderen Konditionen zu vereinbaren, um möglichen wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie im Fall eines stattgebenden Urteiles mit einer Vielzahl von Rückforderungen rechne und dies für sie wirtschaftlich fatale Folgen habe, hält das Gericht diesen Einwand für nicht durchgreifend. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um einen konkreten einzelnen Vertrag, dessen Preisänderungsklausel unwirksam ist und nur in diesem Verhältnis ist die Frage der Unzumutbarkeit zu prüfen. Werden viele vergleichbare Fälle bei der Frage der Zumutbarkeit mit einbezogen, so verschiebt sich die Rechtslage von einer individuellen Betrachtung hin zu einer kollektiven, was grundsätzlich dem Zivilrecht – von einigen Ausnahmen abgesehen – fremd ist (Prof. Büdenbender, NJW 2009, 3125, 3128). Die Preiserhöhungen ab dem 01.01.2006 beruhen auch nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung. Die Preiserhöhungen sind weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden, obwohl der Kläger nach Mitteilung der Preisänderungen weiter Gas von der Beklagten bezogen hat. Der Kläger hat nämlich der Mittelung der Beklagten vom Dezember 2005 über die bevorstehende Preisänderung mit Schreiben 05.02.2006 zeitnah widersprochen und die künftigen Zahlungen unter Vorbehalt gestellt. In dem Schreiben ist auch ein Widerspruch zu sehen, selbst wenn der Kläger dies nicht ausdrücklich so benennt. Es macht nämlich keinen Unterschied, ob der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben die Billigkeit der Preiserhöhungen in Zweifel zieht oder, ob er sich auf einen fehlenden Rechtsgrund beruft. Er hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit den Gaspreiserhöhungen nicht einverstanden ist und die Zahlung nur unter Vorbehalt leistet. Etwas anderes gilt nur, soweit die Preisänderungen bis zum 31.12.2005 betroffen sind. Bis zu diesem Zeitpunkt ist von einer einvernehmlichen Preisvereinbarung auszugehen und es gilt der bis dahin gültige Preis von 4,05 Cent je KWh. Das Angebot zum Abschluss dazu ging von der Beklagten aus, indem sie die jeweiligen Preisänderungen den Kunden schriftlich mitteilte. Zwar hat sie nicht ausdrücklich von einem Angebot zu einer neuen Preisgestaltung gesprochen, sondern nur die Erhöhungen mitgeteilt. Nach Ansicht des Gerichtes ist jedoch auch in dieser Mitteilung ein Angebot zu sehen. Dieses Angebot hat der Kläger konkludent angenommen, da er weiter Gas von der Beklagten bezog und die sich nach den Preiserhöhungen ergebenden Rechnungen vorbehaltlos zahlte. Für den Bereich der Tarifkunden hat der BGH (NJW 2007, 2540; NJW 2009, 502) entschieden, dass der vom Gasversorger einseitig erhöhte Tarif zum vereinbarten Preis wird, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresrechnung des Versorgers unbeanstandet hinnimmt, indem er weiter Gas von diesem bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit als unbillig zu beanstanden. Etwas anderes gilt nach Ansicht des Gerichtes auch nicht für die Sondervertragskunden, die weiterhin Gas beziehen und damit konkludent zum Ausdruck bringen, dass sie mit dem berechneten Preis einverstanden sind. Soweit ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB besteht, kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da der Kläger gemäß seinen Schreiben vom 05.02.2006 alle künftigen Zahlungen nur noch unter Vorbehalt geleistet hat, § 820 BGB. Diesen Widerspruch musste der Kläger auch nicht ständig nach den angekündigten Preiserhöhungen wiederholen, da er eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, dass er bis zum Nachweis, dass die Preiserhöhungen angemessen sind, lediglich vorbehaltlich der Rückforderung zahlen werde. Im Übrigen durfte der Kläger nach dem Antwortschreiben der Beklagten vom 07.02.2006 darauf vertrauen, dass es bis zur rechtlichen Klärung keines weiteren Widerspruches bedurfte. Zu Recht allerdings beruft sich die Beklagte auf eine Verjährung der Ansprüche, die noch für das Jahr 2005 geltend gemacht werden. Diese Ansprüche sind gem. den §§ 195, 199 Abs.1 Nr.1 BGB seit Ende 2008 verjährt. Der Anspruch ist nicht erst mit Erstellung der Jahresrechnung entstanden, sondern in dem Zeitpunkt als das Gas zu dem überhöhten Preis geliefert und in Form der Abschläge gezahlt wurde. Der Kläger wusste auch ab Februar 2006 von den Umständen, die es zumindest zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Preiserhöhungen wirksam sind. Das wird deutlich aus seinem Widerspruchsschreiben vom 05.02.2006. Nicht erheblich für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach Ansicht des Gerichtes die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2008. Mit dem Urteil wurde zwar rechtskräftig festgestellt, dass die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Das Entstehen des Anspruches hängt jedoch nicht von dieser Entscheidung ab, wie es bei einer Billigkeitsentscheidung gem. § 315 Abs. 3 der Fall wäre. Es ergibt sich danach folgende Berechnung auf der Basis des bis zum Zeitpunkt des Widerspruches gültigen Arbeitspreises von 4,05 Cent je Kilowattstunde für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.03.2009 zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16 % bzw. 19 % ab dem 01.01.2007. Zeitraum Verbrauch Differenz Bruttomehrbetrag 01.01.2006 – 30.04.2006 13.956 (4.51 – 4.05) 0.46 74,46 01.05.2006 – 31.07.2006 1.897 0.46 10,12 01.08.2006 – 31.10.2006 2.308 0.46 12,31 01.11.2006 – 31.12.2006 6.043 (4.86 – 4.05) 0.81 56,78 01.01.2007 – 31.03.2007 9.387 (4.69 – 4.05) 0.64 71,49 01.04.2007 – 06.04.2007 430 (4.32 – 4.05) 0.27 1,38 07.04.2007 – 31.12.2007 13.550 0.27 43,53 01.01.2008 – 31.03.2008 10.475 (4.67 – 4.05) 0.62 77,28 01.04.2008 - 06.04.2008 244 (5.02 – 4.05) 0.97 2,81 07.04.2008 – 30.09.2008 4.766 0.97 55,01 01.10.2008 – 31.12.2008 8.811 (6.25 – 4.05) 2.20 230,67 01.01.2009 – 31.03.2009 11.632 (5.85 – 4.05) 1.80 249,15 Summe: 884,99 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.896,36 €