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Urteil

17 C 1059/09 Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften

Amtsgericht Euskirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGEU:2010:0330.17C1059.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.226,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.226,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.10.1984 einen Gasversorgungs-Sondervertrag, wonach sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück des Klägers in S-X mit Gas zu beliefern. In § 3 des Gasversorgungs-Sondervertrages war neben einem monatlichen Grundpreis von 38,50 DM netto ein Nettoarbeitspreis von 5,40 Pfennig je Kilowattstunde vereinbart worden. In § 3 des Vertrages heißt es weiter, dass der vorstehende Gaspreis sich ändert, wenn eine Änderung der Allgemeinen Tarifpreise für Gas eintritt. In § 6 ist geregelt, dass der Sondervertrag erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn und danach jeweils drei Monate zum Ende eines Abrechnungsjahres von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden kann. § 7 des Vertrages verweist auf die jeweils gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB GasV)", die wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind und für den Fall gelten sollten, dass in dem Sondervertrag nichts anderes vereinbart wurde. In den folgenden Jahren verwandte die Klägerin unterschiedliche Vertragsformulare, die inhaltlich jedoch gleich lautende Bestimmungen enthielten. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erteilte der Kläger der Beklagten eine Einzugsermächtigung von seinem Konto, so dass die monatlichen Abschlagszahlungen und die sich nach Ablauf des Verbrauchsjahres ergebenden Beträge aus den jeweiligen Schlussrechnungen abgebucht bzw. erstattet werden konnten. Nachdem sich der Gaspreis im Laufe der Jahre ständig veränderte und der Kläger dies auch zunächst akzeptiert hatte, widersprach er der im Dezember 2004 mitgeteilten Preiserhöhung der Beklagten für den 01.01.2005 mit Schreiben vom 28.12.2004 unter Hinweis auf die Unbilligkeit und stellte seine Zahlungen ausdrücklich unter den Vorbehalt der Rückforderung. Auch den weiteren Preiserhöhungen widersprach der Kläger jeweils schriftlich. Er stellte nach Erhalt der Jahresrechnungen eine Gegenrechnung auf, der er einen Arbeitspreis von 3,15 Cent zu Grunde legte. Gleichwohl zahlte er unter dem Vorbehalt der Rückforderung den von der Beklagten ermittelten Betrag, bzw. akzeptierte das aus seiner Sicht zu geringe Guthaben. Nachdem andere Kunden der Beklagten Anfang Februar 2005 Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisänderung erhoben haben und der Rechtsstreit über die Berechtigung der Preiserhöhung durch die Instanzen ging, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.12.2008, dass die Erhöhungen der Erdgaspreise ab Januar 2005 unwirksam waren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte deshalb die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2009 auf, den zu viel berechneten Betrag zu erstatten. Nachdem die Beklagte dies mit Schreiben vom 09.04.2009 ablehnte, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Höhe seines Anspruches stellt er eine Berechnung bis zum 31.10.2008 auf, der er einen Arbeitspreis von 3,15Cent zugrunde legt. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 17-19 der Akten Bezug genommen Der Kläger ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die BGH Entscheidung ein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben sei. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Beklagte nicht berufen, denn durch diese Vorschrift soll lediglich der redliche Bereicherungsschuldner geschützt werden. Als redlich könne die Beklagte aber nicht mehr gelten, da sie es trotz der Widersprüche unterlassen habe für den Fall einer streitigen Auseinandersetzung Rücklagen zu bilden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.226,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die vorgenommenen Preiserhöhungen für verbindlich. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2008 ergebe sich zwar, dass eine Preisänderung nicht auf die Regelung des § 3 des Sondervertrages gestützt werden könne. Nach Ansicht der Beklagten sei jedoch eine neue Preisvereinbarung dadurch zustande gekommen, dass der Kläger nach Mitteilung der Änderung des Gaspreises weiter Gas von der Beklagten bezogen habe. Das Schreiben des Klägers vom 31.12.2004 könne auch keinesfalls als Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen angesehen werden. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Entreicherung, da alles, was sie von dem Kläger erlangt habe, im wesentlichen aufgewandt worden sei, um die Kunden auch weiterhin mit Erdgas beliefern zu können. Des Weiteren vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Gasversorgungs-Sondervertrag insgesamt gem. § 306 Abs. 3 nichtig sei, da der Wegfall der Preisanpassungsklausel zu einer unzumutbaren Härte für die Beklagte führe. Die Kosten der Beklagten zur Beschaffung des Erdgases und zur Belieferung des Klägers seien durch den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis nicht mehr gedeckt, so dass sich ein krasses Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ergebe. Der Vertrag wäre in der Form nicht abgeschlossen worden, wenn er keine Anpassungsklausel enthalten hätte. Auch im Hinblick auf die zu erwartenden zahlreichen Rückforderungen sei von einer Unzumutbarkeit und damit verbundenen Unwirksamkeit des gesamten Vertrages auszugehen. Die Rechtsfolge des § 306 Abs. 3 BGB sei eine Rückabwicklung des Vertrages, wobei der von dem Klägern geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der Saldotheorie zu berechnen sei. Der Wert der Leistung der Beklagten bestehe in der Lieferung des Erdgases nach dem jeweils abgerechneten Preisen. Sämtliche Aufwendungen, die von Seiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Belieferung des Klägers getätigt wurden, seien bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch nach § 812 BGB auf Rückzahlung der Beträge, die aufgrund der Preiserhöhungen für die Jahre 2005 bis 31.10.2008 gezahlt wurden, da die von der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgenommenen Gaspreiserhöhungen für diesen Zeitraum unwirksam sind . Es fehlt insoweit an einem Rechtsgrund. Die streitgegenständlichen Preiserhöhungen ergeben sich weder aus der Regelung des § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Gasversorgungs- Sondervertrages, noch sind die Erhöhungen später zwischen den Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden. Die im Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisänderungsregelung des § 3 ist unwirksam. Auf den Gasversorgungs-Sondervertrag finden zwar die §§ 308 und 309 BGB gem. § 310 Abs.2 BGB keine Anwendung. Die Preisanpassungsregelung in einem Sondervertrag unterliegt jedoch als Nebenabrede der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB und ist insoweit unwirksam, da sie nicht klar und verständlich ist und den Kunden unangemessen benachteiligt ( BGH Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rdn.18). Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass aufgrund der Preisänderungsklausel nur das "ob" und nicht das "wie" geregelt ist und für den Verbraucher nicht ersichtlich wird, in welcher Relation zum Tarifpreis sich auch der Preis für Sonderkunden verändert. Da der Kunde die Berechtigung der Gaspreisveränderung nicht hinreichend nachprüfen kann, weil nicht klar geregelt ist, wie sich der vereinbarte Gaspreis bei einer Änderung des Tarifpreises entwickelt, liegt darin auch zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Diese Benachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Kunde gem. § 6 des Sondervertrages ein Kündigungsrecht hat, denn dieses gilt – mit Ausnahme des Wohnungswechsels- nur zum Ende des Abrechnungsjahres und ist an eine Frist von drei Monaten gebunden. Das Recht zu kündigen, kann praktisch als Reaktion auf die Preiserhöhung nicht ausgeübt werden, da die Mitteilungen der Beklagten über bevorstehende Erhöhungen des Gaspreises kurzfristig erfolgen. So teilte beispielsweise die Beklagte mit Schreiben vom Dezember 2004 mit, dass zum 01.01.2005 der Preis erhöht werde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 7 des Sondervertrages, der auf die AVBGasV und damit auf die Kündigungsmöglichkeit bei Tarifänderungen gem. § 32 Abs.2 AVBGasV verweist. Insoweit ist unklar im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, ob diese Regelung im Hinblick auf das im Sondervertrag geregelte Kündigungsrecht anwendbar und im Falle der Preisänderung einschlägig ist (BGH Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rdn. 23). Ein Recht, die Gaspreise aufgrund des § 3 des Sondervertrages einseitig zu erhöhen hat die Beklagte nicht, mit der Folge, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen nicht wirksam sind. Anstelle der unwirksamen Preisänderungsklausel tritt auch nicht ein Preisänderungsrecht der Beklagten gem. § 4 AVBGasV. Eine unmittelbare Anwendung des § 4 AVBGasV scheidet aus, weil diese Vorschrift nur für Tarifkunden und nicht für den Bereich der Sonderkunden gilt. Eine entsprechende Anwendung kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zum Tragen. Der Gasverordnung kommt zwar eine gewisse Leitbildfunktion zu , weil sie eine Wertentscheidung verkörpert, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen hat und sie damit auch Hinweise enthält, was im Verhältnis zu Sondervertragskunden als angemessen gilt (BGH Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rdn. 20). Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass sich der vorliegenden Preisanpassungsklausel und damit auch der Vorgängerregelung eine entsprechende Übernahme der Regelung des § 4 AVBGasV schon deshalb nicht entnehmen lässt, weil nicht klar ist, wie die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben (BGH aaO Rdn. 21). Im Übrigen ist eine analoge Anwendung zu verneinen, weil die Sonderverträge eine eigenständige Vereinbarung zur Preisanpassung enthalten, die als abschließende Regelung zu sehen ist. Eine ergänzende oder hilfsweise Anwendbarkeit von § 4 AVBGasV ist der Verweisung in § 7 des Sondervertrages nicht mit der notwendigen Klarheit entnehmen (BGH Urteil vom 13.01.2010 VIII ZR 81/08 Rdn. 24). Ein Preisänderungsrecht steht der Beklagten auch nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung zu. Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 306 Abs. 2 BGB, wozu auch die Regelungen der ergänzenden Vertragsauslegung gem. den §§ 157,133 BGB gehören. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt jedoch neben der Regelungslücke voraus, dass dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr gerecht wird, weil es zu einer einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Kunden kommt (BGH Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rdn. 25, Urteil vom 13.01.2010 VIII ZR 81/08 Rdn.27), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beklagte kann nämlich gem. § 6 des Sondervertrages nach Ablauf der zweijährigen Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres kündigen. Ein Festhalten an dem vertraglich vereinbarten Preis bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Beklagte zumutbar, zumal sie im Gegensatz zu ihren Kunden, die Preisentwicklung eher vorhersehen und sich entsprechend darauf einrichten kann. Im Hinblick auf das Kündigungsrecht der Beklagten ist auch nicht der gesamte Vertrag gem. § 306 Abs. 3 BGB als unwirksam anzusehen. Das Festhalten an dem Vertrag für eine gewisse Zeit, bis er gekündigt werden kann, stellt für die Beklagte keine unzumutbare Härte dar. Die Unwirksamkeit von einzelnen Klauseln bedeutet für den Verwender in aller Regel eine Verschlechterung seiner Position und fällt in seinen Risikobereich, da er die AGB vorformuliert und es in der Hand hat, gültige Klauseln zu verwenden. Im Übrigen hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 28.12.2004 mitgeteilt, dass er aufgrund der enormen Preisanhebung ab dem 01.01.2005 nur noch unter Vorbehalt zahlen werde. Die Beklagte hätte ausreichend Zeit gehabt, den Vertrag nach Ablauf der zwei Jahre fristgerecht zu kündigen und einen neuen Vertrag mit anderen Konditionen zu vereinbaren, um möglichen wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie im Fall eines stattgebenden Urteiles mit einer Vielzahl von Rückforderungen rechne und dies für sie wirtschaftlich fatale Folgen habe, hält das Gericht diesen Einwand für nicht durchgreifend. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um einen konkreten einzelnen Vertrag, dessen Preisänderungsklausel unwirksam ist und nur in diesem Verhältnis ist die Frage der Unzumutbarkeit zu prüfen. Werden viele vergleichbare Fälle bei der Frage der Zumutbarkeit mit einbezogen, so verschiebt sich die Rechtslage von einer individuellen Betrachtung hin zu einer kollektiven, was grundsätzlich dem Zivilrecht – von einigen Ausnahmen abgesehen – fremd ist (Prof. Büdenbender, NJW 2009, 3125, 3128). Die streitgegenständlichen Preiserhöhungen beruhen auch nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung. Diese Preiserhöhungen sind weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden, obwohl der Kläger nach Mitteilung der Preisänderung weiter Gas von der Beklagten bezogen hat. Der Kläger hat nämlich der Mittelung der Beklagten vom Dezember 2004 über die bevorstehende Preisänderung mit Schreiben 28.12.2004 zeitnah widersprochen und die Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet. Ebenso hat er auf die weiteren Preiserhöhungen schriftlich reagiert. In dem Schreiben vom 28.12.2004 ist auch ein Widerspruch zu sehen, selbst wenn der Kläger dies nicht ausdrücklich so benennt. Es macht nämlich keinen Unterschied, dass der Kläger in seinem Schreiben die Billigkeit der Preiserhöhungen in Zweifel zieht und sich nicht auf einen fehlenden Rechtsgrund beruft. Er hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit den Gaspreiserhöhungen nicht einverstanden ist und die Zahlung nur unter Vorbehalt leistet. Soweit ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB besteht, kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da der Kläger ab dem 01.01.2005 nur noch unter Vorbehalt gezahlt hat, § 820 BGB. Es ergibt sich danach folgende Berechnung auf der Basis des bis zum Zeitpunkt des Widerspruches vom 28.12.2004 gültigen Arbeitspreises von 3,15 Cent je Kilowattstunde für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.10.2008 zuzüglich der Mehrwertsteuer von 16 % bzw. 19 % ab dem 01.01.2007. Zeitraum Verbrauch Differenz Bruttomehrbetrag 01.01.2005 – 30.09.2005 16.275 (3.65 – 3.15) 0.50 94,39 01.10.2005 – 06.10.2005 360 (4.05 – 3.15) 0.90 3,75 07.10.2005 – 31.12.2005 9.451 0.90 98,66 01.01.2006 – 31.07.2006 17.673 (4.51 – 3.15) 1.36 278,80 01.08.2006 – 05.10.2006 1.375 1.36 21,69 06.10.2006 – 31.10.2006 688 1.36 10,85 01.11.2006 – 31.12.2006 6.342 (4.86 – 3.15) 1.71 125,79 01.01.2007 – 31.03.2007 9.853 (4.69 – 3.15) 1.54 180,56 01.04.2007 – 05.06.2007 2.198 (4.32 – 3.15) 1.17 30,60 06.06.2007 – 08.10.2007 1.177 (4.32 – 3.15) 1.17 16,38 09.10.2007 – 31.12.2007 7.083 1.17 98,61 01.01.2008 – 31.03.2008 8.391 (4.67 – 3.15) 1.52 151,77 01.04.2008 – 01.09.2008 3.575 (5.02 – 3.15) 1.87 79,55 02.09.2008 – 30.09.2008 940 1.87 20,91 01.10.2008 – 31.10.2008 1.870 (6.25 – 3.15) 3.1 68,98 Summe: 1.281,29 Nach dieser Berechnung ergibt sich ein geringfügig höherer Erstattungsbetrag, so dass die Klage in voller Höhe Erfolg hat. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs.2 Nr.3 BGB, da die Beklagte mit Schreiben vom 09.04.2009 eine Rückzahlung endgültig abgelehnt hat. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 1.226.59