Urteil
17 C 1217/09
Amtsgericht Euskirchen, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGEU:2010:0312.17C1217.09.00
3mal zitiert
5Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 313,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009 aus 271,92 € und seit dem 12.08.2009 aus 41,68 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.11.1979 einen Gasversorgungs-Sondervertrag, wonach sich die Beklagte verpflichtete, das Grundstück des Klägers in X mit Gas zu beliefern. In § 2 des Gasversorgungs-Sondervertrages war neben einem monatlichen Grundpreis von 24,-- DM netto ein Nettoarbeitspreis von 2,90 Pfennig je Kilowattstunde vereinbart worden. In § 2 des Vertrages heißt es weiter, dass der vorstehende Gaspreis sich ändert, wenn eine Änderung der Allgemeinen Tarifpreise für Gas eintritt. In § 5 ist geregelt, dass der Sondervertrag erstmals nach Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn und danach jeweils drei Monate zum Ende eines Abrechnungsjahres von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden kann. § 6 des Vertrages verweist auf die jeweils gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung (AVB GasV)", die wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind und für den Fall gelten sollten, dass in dem Sondervertrag nicht anderes vereinbart wurde. 3 In den folgenden Jahren verwandte die Klägerin unterschiedliche Vertragsformulare, die inhaltlich jedoch gleich lautende Bestimmungen enthielten. 4 Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erteilte der Kläger der Beklagten eine Einzugsermächtigung von seinem Konto, so dass die monatlichen Abschlagszahlungen und die sich nach Ablauf des Verbrauchsjahres ergebenden Beträge aus den jeweiligen Schlussrechnungen abgebucht bzw. erstattet werden konnten. 5 Nachdem sich der Gaspreis im Laufe der Jahre ständig veränderte und der Kläger dies auch zunächst akzeptiert hatte, widersprach er der im Dezember 2004 mitgeteilten Preiserhöhung der Beklagten für den 01.01.2005 mit Schreiben vom 31.12.2004 und stellte seine Zahlungen ausdrücklich unter den Vorbehalt der Rückforderung. Auch den weiteren Preiserhöhungen widersprach der Kläger jeweils schriftlich. 6 Nachdem andere Kunden der Beklagten Anfang Februar 2005 Klage auf Feststellung der Unbilligkeit der Preisänderung erhoben haben und der Rechtsstreit über die Berechtigung der Preiserhöhung durch die Instanzen ging, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.12.2008, dass die Erhöhungen der Erdgaspreise ab Januar 2005 unwirksam waren. 7 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte deshalb die Beklagte mit Schreiben vom 23.06.2009 auf, den zu viel berechneten Betrag zu erstatten. Nachdem die Beklagte dies mit Schreiben vom 24.06.2009 und 17.08.2009 zurückwies, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Höhe seines Anspruches stellt er eine Berechnung auf, der er einen zugebilligten Arbeitspreis von 3,34 Cent zugrunde legt. 8 Der Kläger ist der Ansicht, dass im Hinblick auf die BGH Entscheidung ein Rückzahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gegeben sei. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich die Beklagte nicht berufen, er erstmalig mit Schreiben vom 31.12.2004 angekündigt habe, dass er alle Zahlungen ab dem 01.01.2005 wegen der Anhebung der Gaspreise nur noch unter Vorbehalt leisten werde. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 313,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009 aus 271,92 € und seit dem 12.08.2009 aus 41,68 € zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält die vorgenommenen Preiserhöhungen für verbindlich. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17.12.2008 ergebe sich zwar, dass eine Preisänderung nicht auf die Regelung des § 2 des Sondervertrages gestützt werden könne. Nach Ansicht der Beklagten sei jedoch eine neue Preisvereinbarung dadurch zustande gekommen, dass der Kläger nach Mitteilung der Änderung des Gaspreises weiter Gas von der Beklagten bezogen habe. Das Schreiben des Klägers vom 31.12.2004 könne auch keinesfalls als Widerspruch gegen die Gaspreiserhöhungen angesehen werden. 14 Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Entreicherung, da alles, was sie von dem Kläger erlangt habe, im wesentlichen aufgewandt worden sei, um die Kunden auch weiterhin mit Erdgas beliefern zu können. 15 Des Weiteren vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Gasversorgungs-Sondervertrag insgesamt gem. § 306 Abs. 3 nichtig sei, da der Wegfall der Preisanpassungsklausel zu einer unzumutbaren Härte für die Beklagte führe. Die Kosten der Beklagten zur Beschaffung des Erdgases und zur Belieferung des Klägers seien durch den ursprünglich vereinbarten Arbeitspreis nicht mehr gedeckt, so dass sich ein krasses Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung ergebe. Der Vertrag wäre in der Form nicht abgeschlossen worden, wenn er keine Anpassungsklausel enthalten hätte. Auch im Hinblick auf die zu erwartenden zahlreichen Rückforderungen sei von einer Unzumutbarkeit und damit verbundenen Unwirksamkeit des gesamten Vertrages auszugehen. Die Rechtsfolge des § 306 Abs. 3 BGB sei eine Rückabwicklung des Vertrages, wobei der von dem Klägern geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der Saldotheorie zu berechnen sei. Der Wert der Leistung der Beklagten bestehe in der Lieferung des Erdgases nach dem jeweils abgerechneten Preisen. 16 Sämtliche Aufwendungen, die von Seiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Belieferung des Klägers getätigt wurden, seien bei der Wertermittlung zu berücksichtigen. 17 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die Klage ist zulässig und in voller Höhe begründet. 20 Der Kläger hat einen Anspruch nach § 812 BGB auf Rückzahlung der Beträge, die zu viel an die Beklagte aufgrund der Schluss-Gasabrechnung 2009 und der Jahresabrechnung aus Juni 2009 gezahlt wurden. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger vorgenommenen Gaspreiserhöhungen sind für den mit diesen Rechnungen abgerechneten Zeitraum unwirksam. 21 Es fehlt insoweit an einem Rechtsgrund. Die streitgegenständlichen Preiserhöhungen ergeben sich weder aus der Regelung des § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Gasversorgungs- Sondervertrages, noch sind die Erhöhungen später zwischen den Parteien ausdrücklich oder konkludent vereinbart worden. 22 Die im Gasversorgungs-Sondervertrag enthaltene Preisänderungsregelung des § 2 ist unwirksam. Auf den Gasversorgungs-Sondervertrag finden zwar die §§ 308 und 309 BGB gem. § 310 Abs.2 BGB keine Anwendung. Die Preisanpassungsregelung in einem Sondervertrag unterliegt jedoch als Nebenabrede der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB und ist insoweit unwirksam, da sie nicht klar und verständlich ist und den Kunden unangemessen benachteiligt (BGH Urteil vom 17.12.2008 Az. VIII ZR 274/06). 23 Die Unklarheit ergibt sich daraus, dass aufgrund der Preisänderungsklausel nur das "ob" und nicht das "wie" geregelt ist und für den Verbraucher nicht ersichtlich wird, in welcher Relation zum Tarifpreis sich auch der Preis für Sonderkunden verändert. 24 Da der Kunde die Berechtigung der Gaspreisveränderung nicht hinreichend nachprüfen kann, weil nicht klar geregelt ist, wie sich der vereinbarte Gaspreis bei einer Änderung des Tarifpreises entwickelt, liegt darin auch zugleich eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Diese Benachteiligung wird nicht dadurch beseitigt, dass der Kunde gem. § 5 des Sondervertrages ein Kündigungsrecht hat, denn dieses gilt – mit Ausnahme des Wohnungswechsels- nur zum Ende des Abrechnungsjahres und ist an eine Frist von drei Monaten gebunden. Das Recht zu kündigen, kann praktisch als Reaktion auf die Preiserhöhung nicht ausgeübt werden, da die Mitteilungen der Beklagten über bevorstehende Erhöhungen des Gaspreises kurzfristig erfolgen. So teilte beispielsweise die Beklagte im Dezember 2004 schriftlich mit, dass zum 01.01.2005 der Preis erhöht werde. 25 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 6 des Sondervertrages, der auf die AVBGasV und damit auf die Kündigungsmöglichkeit bei Tarifänderungen gem. § 32 Abs.2 AVBGasV verweist. Insoweit ist unklar im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, ob diese Regelung im Hinblick auf das im Sondervertrag geregelte Kündigungsrecht anwendbar und im Falle der Preisänderung einschlägig ist ( BGH Urteil vom 17.12.2009 Az VIII 274/06 Rz 23 ). 26 Ein Recht, die Gaspreise aufgrund des § 2 des Sondervertrages einseitig zu erhöhen hat die Beklagte nicht, mit der Folge, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen nicht wirksam sind. 27 Anstelle der unwirksamen Preisänderungsklausel tritt auch nicht ein Preisänderungsrecht der Beklagten gem. § 4 AVBGasV. 28 Eine unmittelbare Anwendung des § 4 AVBGasV scheidet aus, weil diese Vorschrift nur für Tarifkunden und nicht für den Bereich der Sonderkunden gilt. 29 Eine entsprechende Anwendung kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zum Tragen. 30 Der Gasverordnung kommt zwar eine gewisse Leitbildfunktion zu , weil sie eine Wertentscheidung verkörpert, die der Verordnungsgeber im Tarifkundenbereich getroffen hat und sie damit auch Hinweise enthält, was im Verhältnis zu Sondervertragskunden als angemessen gilt ( BGH Urteil vom 17.12.2008 Az. VIII ZR 274/06 RZ 20 ). Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass sich der vorliegenden Preisanpassungsklausel und damit auch der Vorgängerregelung eine entsprechende Übernahme der Regelung des § 4 AVBGasV schon deshalb nicht entnehmen lässt, weil nicht klar ist, wie die Preisänderungen bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfolgen haben ( BGH aaO RZ 21 ). 31 Ein Preisänderungsrecht steht der Beklagten auch nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung zu. 32 Im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen gem. § 306 Abs. 2 BGB, wozu auch die Regelungen der ergänzenden Vertragsauslegung gem. den §§ 157,133 BGB gehören. 33 Die ergänzende Vertragsauslegung setzt jedoch neben der Regelungslücke voraus, dass dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr gerecht wird, weil es zu einer einseitigen Verschiebung des Vertragsgefüges zugunsten des Kunden kommt (BGH aaO Rz 25), was vorliegend nicht der Fall ist. Die Beklagte kann nämlich gem. § 5 des Sondervertrages nach Ablauf der zweijährigen Vertragslaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Abrechnungsjahres kündigen. Ein Festhalten an dem vertraglich vereinbarten Preis bis zu diesem Zeitpunkt ist für die Beklagte zumutbar, zumal sie im Gegensatz zu ihren Kunden, die Preisentwicklung eher vorhersehen und sich entsprechend darauf einrichten kann. 34 Im Hinblick auf das Kündigungsrecht der Beklagten ist auch nicht der gesamte Vertrag gem. § 306 Abs. 3 BGB als unwirksam anzusehen. 35 Das Festhalten an dem Vertrag für eine gewisse Zeit, bis er gekündigt werden kann, stellt für die Beklagte keine unzumutbare Härte dar. Die Unwirksamkeit von einzelnen Klauseln bedeutet für den Verwender in aller Regel eine Verschlechterung seiner Position und fällt in seinen Risikobereich, da er die AGB vorformuliert und es in der Hand hat, gültige Klauseln zu verwenden. 36 Im Übrigen hat der Kläger bereits mit Schreiben vom 31.12.2004 mitgeteilt, dass er aufgrund der enormen Preisanhebung ab dem 01.01.2005 nur noch unter Vorbehalt zahlen werde. Die Beklagte hätte ausreichend Zeit gehabt, den Vertrag nach Ablauf der zwei Jahre fristgerecht zu kündigen und einen neuen Vertrag mit anderen Konditionen zu vereinbaren, um möglichen wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden. 37 Soweit die Beklagte vorträgt, dass sie im Fall eines stattgebenden Urteiles mit einer Vielzahl von Rückforderungen rechne und dies für sie wirtschaftlich fatale Folgen habe, hält das Gericht diesen Einwand für nicht durchgreifend. 38 Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um einen konkreten einzelnen Vertrag, dessen Preisänderungsklausel unwirksam ist und nur in diesem Verhältnis ist die Frage der Unzumutbarkeit zu prüfen. Werden viele vergleichbare Fälle bei der Frage der Zumutbarkeit mit einbezogen, so verschiebt sich die Rechtslage von einer individuellen Betrachtung hin zu einer kollektiven, was grundsätzlich dem Zivilrecht – von einigen Ausnahmen abgesehen – fremd ist (Prof. Büdenbender, NJW 2009, 3125, 3128). 39 Die streitgegenständlichen Preiserhöhungen beruhen auch nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung. Diese Preiserhöhungen sind weder ausdrücklich noch konkludent vereinbart worden, obwohl der Kläger nach Mitteilung der Preisänderung weiter Gas von der Beklagten bezogen hat. 40 Der Kläger hat nämlich der Mittelung der Beklagten vom Dezember 2004 über die bevorstehende Preisänderung mit Schreiben 31.12.2004 zeitnah widersprochen und die Zahlungen nur unter Vorbehalt geleistet. Ebenso hat er auf die weiteren Preiserhöhungen schriftlich reagiert. In dem Schreiben vom 31.12.2004 ist auch ein Widerspruch zu sehen, selbst wenn der Kläger dies nicht ausdrücklich so benennt. Es macht nämlich keinen Unterschied, dass der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben die Billigkeit der Preiserhöhungen in Zweifel zieht und sich nicht auf einen fehlenden Rechtsgrund beruft. Er hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er mit den Gaspreiserhöhungen nicht einverstanden ist und die Zahlung nur unter Vorbehalt leistet. 41 Soweit ein Rückzahlungsanspruch gem. § 812 BGB besteht, kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, da der Kläger ab dem 01.01.2005 nur noch unter Vorbehalt gezahlt hat, § 820 BGB. 42 Die vom Kläger auf der Basis des zugestandenen Arbeitspreises von 3,34 Cent netto je Kilowattstunde aufgestellte Berechnung ist zutreffend, so dass sich aus der Jahresrechnung ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 271,92 € und aus der Schlussrechnung ein Betrag von 41.68 € ergibt. 43 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs.2 Nr.3 BGB, da die Beklagte mit Schreiben vom 24.06.2009 und 12.08.2009 eine Rückzahlung endgültig abgelehnt hat. 44 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Die Berufung wird zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.