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Beschluss

14 F 24/17

Amtsgericht Essen-Steele, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE3:2017:0330.14F24.17.00
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Tenor

wird bezüglich der Kinder ***, geb. am *** und ***, geb. am ***,*** und *** Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:

Geltendmachung von Kindesunterhalt

Als Ergänzungspfleger/Ergänzungspflegerin wird ausgewählt: Rechtsanwältin ***

Entscheidungsgründe
wird bezüglich der Kinder ***, geb. am *** und ***, geb. am ***,*** und *** Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet: Geltendmachung von Kindesunterhalt Als Ergänzungspfleger/Ergänzungspflegerin wird ausgewählt: Rechtsanwältin *** Gründe: Die Beteiligten praktizieren vorliegend bezüglich der beiden gemeinsamen Kinder ein so genanntes Wechselmodell. Folge dieses Modelle ist, dass die betroffenen Kinder von keinem der beiden Elternteile gemäß § 1629 Abs. 2 BGB allein vertreten werden. Für den Fall des Fehlens einer Vertretung des Kindes in der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 1629 BGB hat die Rechtsprechung zwei alternative Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Entweder ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind herbeizuführen oder derjenige Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, muss gemäß § 1628 BGB die familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt herbeiführen (OLG Celle, Beschluss vom 20. August 2014 – 10 UF 163/14 –, Rn. 7, juris). Die von der Antragstellerin beantragte Bestellung eines Ergänzungspflegers dürfte dabei in der Regel zweckmäßig sein (OLG Köln, Beschluss vom 21. März 2014 – II-4 UF 1/14 –, Rn. 5, juris). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele, Grendplatz 2, 45276 Essen-Steele schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.