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Anerkenntnisurteil

11 F 82/18

Amtsgericht Essen-Borbeck, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE2:2019:0619.11F82.18.00
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen die Sachverständige Frau L. vom 07.05.2019 wird zurückgewiesen

Entscheidungsgründe
Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen die Sachverständige Frau L. vom 07.05.2019 wird zurückgewiesen Abschrift 11 F 82/18 Erlassen am 19.06.2019durch Übergabe an die GeschäftsstelleJustizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Essen-Borbeck Familiengericht Beschluss In der Familiensache betreffend die minderjährigen Kinder B. B. H., geboren am 00.00.0000, Z. B. H., geboren am 00.00.0000, C. D. H., geboren am 00.00.0000, D. O. H. , geboren am 00.00.0000, C. E. H., geboren am 00.00.0000 und A. T. H., geboren am 00.00.0000, Verfahrensbeistand: Frau Rechtsanwältin L., - für die Kinder C. E. H., D. O. H., A. T. H., B. B. H., K. B. H. und C. D. K. an der weiter beteiligt sind: 1. Jugendamt Essen, Antragstellerin, 2. K. H. Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. A. I., hat das Amtsgericht - Familiengericht Essen-Borbeckam 19.06.2019durch die Richterin beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen die Sachverständige Frau L. vom 07.05.2019 wird zurückgewiesen. Gründe I. Aus der ehelichen Beziehung von Frau N. und Herrn K. H., dem Antragsteller sind sechs Kinder, B. B., geb. am 00.00.0000, K. B., geb. am 00.00.0000, C.-D., geb. am 00.00.0000, D.-O., geb. am 00.00.0000, C.-E., geb. am 00.00.0000 und A.-T., geb. 00.00.0000, hervorgegangen. Die Kindesmutter verstarb im August 2016, so dass der Kindesvater nunmehr allein sorgeberechtigt ist. Nach dem Tod der Mutter wandte sich der Kindesvater an das Jugendamt mit der Bitte um Unterstützung im Haushalt und anstehender Behördengänge. Bezüglich der Versorgung und im Umgang mit den Kindern gab der Kindesvater gegenüber dem Jugendamt an, sich sicher zu führen. Im August 2016 ging anonyme Meldungen mit größtenteils übereinstimmenden Inhalten beim Jugendamt ein, wonach es in der Familie Geräusche einen übermäßigen Medienkonsum, Alkoholmissbrauch und handgreifliche Erziehungsmethoden des Vaters komme, auch sei die basale Versorgungen Aufsicht der Kinder nicht genügend sichergestellt. Im Rahmen von drei Hausbesuchen des Jugendamtes im August und September 2016 konnten keine Hinweise einer Kindeswohlgefährdung festgestellt werden. Im März und April 2017 erfolgten seitens der Schule und Kindertagesstätte besorgte Rückmeldung an das Jugendamt, da die Kinder häufig zu spät zur Schule kämen und ohne Meldung dem Kindergarten fernblieben. Im Juni 2017 ging beim Jugendamt eine Kindeswohlgefährdung Mitteilung der Schule ein. Hierbei wurde von sichtbaren blauen Flecken und Schürfwunden der Kinder berichtet. K. habe eine Brandverletzung aufgewiesen. Die Kinder seien zudem nicht dem Wetter entsprechend gekleidet und wirkten ungepflegt und unterversorgt. Auch brächten sie die Kinder selten Verpflegung mit zu Schule. In den folgenden Tagen fand ein Hausbesuch des Jugendamts im Beisein des Arztes C. vom Gesundheitsamt statt. Hierbei stellte der Arzt fest, dass vier Kinder Hämatom an atypischen Stellen und Spuren von Verbrennung aufwiesen. Die Ursache der Hämatome konnte nicht klar durch den Arzt benannt werden. Die Kinder wurden sodann am 20.10.2017 nach einer erneuten Gefährdungsmeldung seitens der Schule, die C. und K. besuchten, in Obhut genommen. Mit Beweisbeschluss vom 01.02.2018 hat das Gericht die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet und am 28.02.2018 Frau Dipl.-Psych. L. zur Sachverständigen bestellt. Die Sachverständige hat ihr schriftliches Gutachten unter dem 17.07.2018 vorgelegt. Darin kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei einer Rückkehr der Kinder in den Haushalt des Kindesvaters eine absehbare und konkrete Gefahr für die körperliche und psychische Unversehrtheit dieser besteht. In der mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 hat der Kindesvater beantragt, die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Hierzu führt er unter anderem aus, dass die Sachverständige sich lediglich auf Schlussfolgerungen und nicht auf gesicherte und konkrete Tatsachen stütze. Die Sachverständige habe in ihrem Gutachten ohne Nachweis konkreter Taten den Kindesvater vorverurteilt. Insbesondere habe sie eine persönliche Abneigung gegen den Kindesvater. Auch arbeite die Sachverständige nicht anhand wissenschaftlicher Methoden, denn es hätte – so meint der Kindesvater – zur Beurteilung von Bindungsstörungen der Kinder eine viel intensivere und zeitlich ausgeprägtere Begutachtung erfolgen müssen. Die Sachverständige hat zu dem Befangenheitsantrag unter dem 14.06.2019 schriftlich Stellung genommen. II. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Das Ablehnungsgesuch ist zulässig. Die Ablehnung erfolgte rechtzeitig. Grundsätzlich ist das Ablehnungsgesuch gemäß § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Der Ablauf der zweiwöchigen Frist ist jedoch unschädlich, wenn der Antragsteller seine unverschuldete Verhinderung an einer früheren Ablehnung glaubhaft macht gemäß § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Dies gilt insbesondere, wenn der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des Gutachtens hergeleitet wird; der Antrag ist in diesem Fall unverzüglich entsprechend § 121 BGB nach Kenntnis von dem Ablehnungsgrund zu stellen. Vorliegend wurde das Ablehnungsgesuch noch unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern i.S.v. § 121 BGB, durch den Kindesvater gestellt. Zwar hat die Kindesvatervertreterin das schriftliche Sachverständigengutachten bereits am 09.08.2018 erhalten, sodass das Ablehnungsgesuch, welches am 07.05.2019 gestellt wurde, grundsätzlich nicht mehr als unverzüglich anzusehen ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Kindesvater sein Ablehnungsgesuch auch auf die Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 stützt, so dass keine Verspätung vorliegt. 2. Das Ablehnungsgesuch ist jedoch unbegründet. Ein Sachverständiger kann gemäß § 406 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei aus geeignet sind Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Umstände vorliegen, die befürchten lassen, dass der Sachverständige eine vorgefasste – negative – Meinung über eine Partei hat und/oder sich im Hinblick auf die zu treffenden Feststellungen und die hieraus zu ziehenden Wertungen schon festgelegt hat. Anhaltspunkte gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen liegen nicht vor. Die Sachverständige hat sich in ihrem ausführlichen schriftlichen Gutachten sowie im Rahmen der mündlichen Anhörung umfassend mit der Frage befasst, ob eine Rückführung der Kinder in den Haushalt des Kindesvaters in Betracht kommt. Hierzu hat die Sachverständige auf unterschiedliche Weise mehrschichtig Informationen erhoben durch psychodiagnostische Einzelgespräche mit dem Kindesvater und der Kinder, Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung, Einsatz von Explorationshilfe sowie durch die Einholung von Informationen durch Betreuer und das Jugendamt. Aus diesen gewonnenen Informationen hat die Sachverständige sodann ihre psychologischen Schlussfolgerungen gezogen, welche sie jeweils ausführlich für jedes Kind gesondert begründet hat. Auch hat sich die Sachverständige umfassend mit den Ressourcen des Kindesvaters – auch unter Berücksichtigung der Hilfen durch die neue Lebensabschnittsgefährtin – auseinandergesetzt und ausführlich argumentiert, warum diese Hilfe nicht ausreichend sei. Dies hat sich im Rahmen der mündlichen Anhörung weiter vertieft und begründet. Anhaltspunkte für eine persönliche Abneigung gegen den Kindesvater sind bei der Sachverständigen nicht ersichtlich, da sie sich in der mündlichen Verhandlung ebenfalls mit dem neuen Vortrag des Kindesvaters – er habe zusätzlich Unterstützung durch seine Eltern sowie die Familienhilfe –, auseinandergesetzt hat und fundiert begründet hat, warum diese Hilfe im konkreten Fall nicht ausreichend seien um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Auch ist die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf sämtliche Einwendungen der Vertreterin des Kindesvaters umfassend eingegangen und hat ihren Standpunkt jeweils anschaulich unter Einbezug ihrer gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Begutachtung begründet. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Essen-Borbeck oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . Richterin