Beschluss
73 XVII 1184/12 P
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2023:0905.73XVII1184.12P.00
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Tenor
wird die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau N. zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.02.2023 bis 26.05.2023 festgesetzt auf
306,00 EUR(i. W. dreihundertsechs Euro).
Bezüglich des Anspruchs i.H.v. 207,- € wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen, § 61 Abs. III FamFG
Entscheidungsgründe
wird die aus der Staatskasse an die Betreuerin Frau N. zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.02.2023 bis 26.05.2023 festgesetzt auf 306,00 EUR(i. W. dreihundertsechs Euro). Bezüglich des Anspruchs i.H.v. 207,- € wird der Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde wird zugelassen, § 61 Abs. III FamFG Gründe: In der für den Betroffenen angeordneten Betreuung ist N. als Betreuerin bestellt. Der Vergütungsanspruch ergibt sich nach Grund und Höhe aus den §§ 1875 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 7 bis 10 VBVG. Gemäß § 9 VBVG (§ 5 VBVG a.F.) beträgt die monatliche Fallpauschale der Betreuerin 102,00 EUR. Für die Ermittlung der Fallpauschale ist zu berücksichtigen, dass die Betreuung am 26.09.2012 angeordnet wurde, der Betroffene mittellos ist und in einer stationären Einrichtung gem. § 9 Abs. 3 VBVG lebt. Damit errechnet sich die beantragte Vergütung für den oben genannten Zeitraum wie folgt: Quartal vom 27.02.2023 bis 26.03.2023 Im ersten Monat Fallpauschale 102,00 EUR Quartal vom 27.03.2023 bis 26.05.2023 Im ersten Monat Fallpauschale 102,00 EUR Im zweiten Monat Fallpauschale 102,00 EUR Entgegen der Auffassung des Betreuers handelt es sich hier nicht um eine andere Wohnform, sondern um eine stationäre Einrichtung. In den vom Betreuer angeführten Entscheidungen des BGH vom 29.06.2022 und 16.06.2021 kommt es entscheidend darauf an, ob der Betroffene verpflichtet ist, behandlungspflegerische Leistungen, die über einfache ärztlich verordnete behandlungspflegerische Maßnahmen hinausgehen, auf eigene Kosten durch externe Dienstleister zu decken. Wenn dies der Fall ist, hat der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort auch dann nicht in einer stationären Einrichtung oder dieser gleichgestellten ambulant betreuten Wohnform, wenn der Schwerpunkt der angebotenen Leistungen nicht im Bereich der Behandlungspflege liegt. Davon, dass behandlungspflegerische Maßnahmen extern „eingekauft“ werden können oder gar müssen, ist in dem vorgelegten Vertrag nirgends die Rede. Vielmehr ist in § 8 des Vertrages vorgesehen, dass der Bewohner in eine andere, geeignete Einrichtung umzieht, wenn der Betroffene so pflegebedürftig wird, dass die Pflege in der gemeinschaftlichen Wohnform nicht mehr sichergestellt ist. Ein ggfs. erforderlicher Bedarf wird daher vom Leistungsanbieter erkannt wird und es werden von diesem geeignete Maßnahmen ergriffen. Insgesamt handelt es sich somit um die Bereitstellung oder zur Verfügung Stellung von Wohnraum, Verpflegung und tatsächlicher Betreuung „aus einer Hand“. Der Betreuer muss nicht, wie in Fällen, in denen der Betroffene in einer eigenen Wohnung oder anderen Wohnform lebt, selber jederzeit den Behandlungsbedarf des Betroffenen überwachen und sicherstellen, dass dieser sämtliche erforderlichen Hilfen und Pflegemaßnahmen erhält, sondern der Bedarf des Betroffenen wird durch die Einrichtung, in der er lebt, überwacht. Dass hingegen in dem Fall, dass Pflegebedürftigkeit eintritt, überhaupt die Möglichkeit besteht, externe Pflegeleistungen einzukaufen, ist nicht ersichtlich. Darauf sind die Bedingungen in der Wohnform, in der Betroffene lebt, offensichtlich nicht ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund ist es auch unbeachtlich, dass der Vertrag kein ausdrückliches Verbot enthält, evtl. erforderliche Pflegeleistungen von anderen Anbietern zu beziehen. Diese Kosten sind wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse zu erstatten.Die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen bleibt vorbehalten (§ 1881 BGB, § 16 Abs. 2 VBVG, § 292 a FamFG). Da die Entscheidung, ob die vom Betreuer angeführte Rechtsprechung des BGH vom 29.06.2022 (XII ZB 480/21) auf die Wohnform der Betroffenen anzuwenden ist von allgemeiner Bedeutung auch für weitere in dieser Einrichtung wohnhafte Betroffene ist, der allgemeine Beschwerdewert aber nicht erreicht wird, war gemäß § 61 Abs. III Satz 1 Ziffer 1. und 2. die Beschwerde zuzulassen