Die Forderung des Klägers in Höhe von 6.000,00 € wird zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren des AG Essen, Az. 165 IN 57/19, über das Vermögen des Insolvenzschuldners B zur laufenden Nr. 88 festgestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Essen entstandenen Kosten zu tragen, von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 90 % und der Beklagte 10 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der ursprünglich beim Landgericht Essen erhobenen Klage die Feststellung von Schmerzensgeldansprüchen im Insolvenzverfahren gegen Herrn B (im Folgenden: Insolvenzschuldner). Der Beklagte ist der bestellte Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren, das am 12.06.2019 durch das AG Essen (Az. 165 IN 57/19) eröffnet wurde. Der Kläger meldete mit Schreiben vom 08.08.2019 eine Gesamtforderung in Höhe von 55.000,00 €, nämlich aus einem eigenen behaupteten Anspruch in Höhe von 30.000,00 € sowie aus einem behaupteten übergegangenen Anspruch in Höhe von 25.000,00 €, zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte hat die Forderungen zu den laufenden Nummern 87 und 88 bestritten. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 61 bis 64 d. A. Bezug genommen. Der Kläger ist der Ehemann und alleinige Rechtsnachfolger der Frau C (im Folgenden: Erblasserin). Im Dezember 2007 wurde bei der Erblasserin die Erstdiagnose eines Mammatumors rechts gestellt. Sie wurde am 20.12.2007 im Marienhospital E operiert und der Tumor mittels einer brusterhaltenden Therapie sowie die Lymphknoten der rechten Axilla entfernt. Sie befand sich vom 20.12. bis 31.12.2007 in stationärer Behandlung. Die Erblasserin wurde im Folgenden behandelt und therapiert u.a. in der Onkologie E. Es erfolgte von 01/2008 bis 05/2008 eine Chemotherapie sowie von 05/2008 bis 06/2008 eine Bestrahlung in der Gemeinschaftspraxis D. Ab 08/2008 wurde bei einem menopausalen Status eine antihormonelle Therapie mit Letrozol begonnen. Im Mai 2010 wurde bei der Erblasserin eine Lebermetastasierung festgestellt. Ab Juni 2010 wurden eine Chemotherapie mit Vinorelbine und eine Therapie mit Bevacizumab eingeleitet. Es zeigte sich eine Rückbildung der Lebermetastasen im September 2010. Bis August 2011 wurde unter laufender Chemotherapie kein Tumorprogress in der Leber festgestellt. Bei erneutem Tumorprogress wurde die Therapie im September 2011 zunächst auf eine Therapie mit Capecitabine in Kombination mit Bevacizumab umgestellt, wobei im Dezember 2011 auf eine Therapie mit Paclitaxel gewechselt wurde. Bis Juni 2012 zeigte sich ein nachweisbares Therapieansprechen. Bei erneutem Progress in der Leber im Juni 2012 wurde die Therapie auf Gemcitabin umgestellt. Im Februar 2013 erfolgte bei hepatischem Progress zunächst ein Wechsel auf liposomales Doxorubicin sowie bei weiterem hepatischen Progress im April 2013 auf FUFOX. Bis August 2014 zeigte sich ein Ansprechen der Therapie mit Rückgang der Lebermetastasen. Die Erblasserin wurde im Rahmen ihrer ärztlich verordneten, medikamentösen Behandlung ihrer Krebserkrankung spätestens ab dem 06.02.2013 mit Medikamenten des Insolvenzschuldners beliefert. Der Insolvenzschuldner war im Belieferungszeitraum als selbstständiger Apotheker Alleininhaber der Apotheke in E. Es wurden für die Erblasserin aufgrund ärztlicher Verordnungen im Zeitraum vom 06.02.2013 bis 30.04.2013 u.a. insgesamt 5 Zubereitungen mit dem Wirkstoff Myocet, vom 03.06.2013 bis 02.05.2016 insgesamt 48 Zubereitungen mit dem Wirkstoff Folinsäure sowie vom 11.04.2016 bis 18.04.2016 insgesamt 2 Zubereitungen mit dem Wirkstoff Vinorelbin angefertigt, welche der Erblasserin verabreicht wurden. Im September 2014 erfolgte die Therapieumstellung auf Eribulin bei erneutem Leberprogress. Die Erblasserin erhielt sodann über den behandelnden Arzt u.a. zehn vom Insolvenzschuldner bezogene und parenteral verabreichte Infusionen aufgrund ärztlicher Verordnungen vom 15.10.2014, 22.10.2014, 05.11.2014, 12.11.2014, 26.11.2014, 03.12.2014, 16.12.2014, 23.12.2014, 06.01.2015 und 13.01.2015, die nach ärztlicher Verordnung 2,24 mg Eribulin zu enthalten hatten (Bl. 123 bis 132 d. Anlagenbandes II). Im Januar 2015 wurde bei einem deutlichen hepatischen Progress die Therapie auf Carboplatin mono sowie im April 2015 bei einem Progress abdominell auf Paclitaxel umgestellt. Im August 2015 erfolgte bei hepatischem Progress der Wechsel auf Trofosfamid/Tamoxifen. Es zeigte sich im Januar 2016 eine klinische Stabilisierung. Bei erneutem Progress im Februar 2016 erfolgte die Umstellung auf Vinorelbine/HD-5-FU im April 2016. Der Zustand der Erblasserin verschlechterte sich im Verlaufe der Behandlung erheblich. Sie verstarb am 29.06.2016. Wegen der näheren Einzelheiten wird insbesondere auf die Anlagen K2, K5, K7, K12, K15, K18, K22, K24 - K26, K31 und K32 (Bl. 3, 10, 13 f, 22 f, 28 f, 34 f, 43 ff, 49 bis 58, 71 ff sowie 74 d. Anlagenbandes I) Bezug genommen. Der am 29.11.2016 festgenommene Insolvenzschuldner wurde am 06.07.2018 durch die XXI. Strafkammer des Landgerichts Essen u.a. wegen des vorsätzlichen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz in 14.537 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt (Az. 56 KLs - 305 Js 330/16 - 11/17). Die Strafkammer stellte in ihrem Urteil unter anderem fest: Zwischen dem 01.01.2012 und dem 28.11.2016 waren im Betrieb des Insolvenzschuldners mindestens 14.498 unterdosierte Medikamentenzubereitungen hergestellt worden. Diese Zubereitungen enthielten weniger als 80 % des ärztlich verordneten und auf dem jeweiligen Etikett ausgewiesenen Wirkstoffs. Während der Insolvenzschuldner die ganz überwiegende Anzahl der Unterdosierungen eigenhändig vorgenommen hat, wurden diese in deutlich geringerem Umfang auch von seinen Mitarbeitern auf seine Veranlassung oder Anweisung und mit seinem zumindest generellen Wissen und Billigung hergestellt. Die Kammer hat für jeden unterdosierten Wirkstoff festgestellt, welche Patienten entsprechende Zubereitungen im Tatzeitraum erhalten hatten. Es wurde jedoch nur festgestellt, dass und wie viele Unterdosierungen es bei den Zubereitungen mit dem jeweiligen Wirkstoff mindestens gegeben hat, während es offen geblieben ist, in welchen Fällen genau unterdosiert wurde. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass ein konkreter Patient, dem eine unterdosierte Zubereitung verabreicht wurde, aufgrund der Unterdosierung verstorben ist, sich aufgrund der Unterdosierung sein Leben verkürzt hat oder er in Lebensgefahr geraten ist. Die Strafkammer hat in ihrer Beweiswürdigung die Mindestzahl der unterdosierten Zubereitungen anhand eines Vergleichs der Einkaufsmenge des jeweiligen Wirkstoffs mit der (vermeintlich) zur Herstellung verwendeten Menge bestimmt. Zugunsten des Insolvenzschuldners hat sie angenommen, dass er (bzw. Mitarbeiter auf seine Veranlassung) mit der real vorhandenen Wirkstoffmenge die größtmögliche Zahl ordnungsgemäß dosierter Zubereitungen erstellt hat. Dabei hat sie zum Zwecke der Berechnung angenommen, dass eine Zubereitung bereits dann ordnungsgemäß dosiert ist, wenn sie mindestens 80 % des verschriebenen Wirkstoffs enthält. Sodann wurde jeweils errechnet, wie viele auf dieser Basis ordnungsgemäß dosierte Zubereitungen mit dem vorhandenen Wirkstoff maximal hätten hergestellt werden können. Die Differenz zwischen der sich aus dieser Rechnung ergebenden Zahl und der Zahl der mit diesem Wirkstoff tatsächlich (vermeintlich) hergestellten Zubereitungen war die Zahl derjenigen Zubereitungen, für die nach der Feststellung der Kammer rechnerisch gar kein Wirkstoff zur Verfügung gestanden hat. Zugunsten des Insolvenzschuldners beließ die Kammer es bei der Feststellung, dass diese 14.498 Zubereitungen nicht 0 %, sondern lediglich weniger als 80 % des ärztlich verordneten und auf dem jeweiligen Etikett ausgewiesenen Wirkstoffs enthielten. Die Kammer stellte weiter fest, dass der Insolvenzschuldner bei allen Unterdosierungen absichtlich handelte in dem Sinne, dass er sie entweder selbst eigenhändig absichtlich unterdosierte oder die Mitarbeiter absichtlich anwies sie zu unterdosieren. Die Strafkammer traf die weitere Feststellung, dass der Insolvenzschuldner und die Mitarbeiter des Reinraumlabors insgesamt 602 Arzneimittelzubereitungen mit dem Wirkstoff Eribulin hergestellt haben, wovon 7 Zubereitungen auf sogenannte „Studienware“ entfielen. Soweit Zubereitungen mit Eribulin diese „Studienware“ betrafen, hat die Kammer den Insolvenzschuldner freigesprochen. Damit verblieben 595 Zubereitungen mit Eribulin, von denen nach der Feststellung der Kammer mindestens 258 Zubereitungen unterdosiert waren, indem sie weniger als 80 % des ärztlich verordneten und auf dem jeweiligen Etikett ausgewiesenen Wirkstoffs enthielten. Welche der 595 Zubereitungen dies exakt waren, konnte die Kammer nicht feststellen. Festgestellt wurde zudem, dass die Erblasserin zwischen dem 15.10.2014 und 13.01.2015 zehn dieser Zubereitungen erhalten hatte, die nach ärztlicher Verordnung 2,24 mg zu enthalten hatten. Für Zubereitungen mit dem Wirkstoff Myocet hat die Kammer den Insolvenzschuldner freigesprochen und u.a. die Feststellung getroffen, dass sich auch bei einer Gegenüberstellung der Zubereitungen der Anklage mit den Einkaufsmengen für „Doxorubicin liposomal myocet“ nicht ergibt, dass es an Wirkstoff zur Herstellung der Zubereitungen fehlte. Die Einkaufsmenge des Wirkstoffs Myocet – die Kammer legte insoweit den Wert für „Doxorubicin liposomal myocet“ zugrunde – lag für die Jahre 2012 bis 2016 bei insgesamt 12.850 mg. Unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von 15 % hat die Kammer einen Einkaufswert von 14.777,5 mg zugrunde gelegt. Zum Wirkstoff Myocet gab es nach den Feststellungen der Kammer im Tatzeitraum 174 parenterale Arzneimittelzubereitungen (die Studienware insoweit ausgenommen) mit einer Gesamtmenge von 14.387,50 mg. Die durchschnittliche Zubereitung hatte mithin eine Wirkstoffmenge von 82 mg. Abzüglich des Sicherheitsabschlages von 10 % auf die durchschnittliche Herstellungsmenge ergibt sich nach der Berechnung der Kammer eine Wirkstoffmenge von (abgerundet) 73 mg. Unter der weiteren Annahme der Kammer, dass bereits die Dosierung von 80 % der deklarierten Wirkstoffmenge als noch ordnungsgemäß zu behandeln ist, ergibt sich eine durchschnittliche Wirkstoffmenge von 58 mg. Mit der zugrunde gelegten Einkaufsmenge hätte eine Anzahl von 255 Zubereitungen ordnungsgemäß hergestellt werden können. Dieser Wert von 255 möglichen Zubereitungen übersteigt bereits die tatsächliche Anzahl der 174 Zubereitungen des Wirkstoffs Myocet. Der Freispruch betraf auch die 5 Zubereitungen, die die Erblasserin zwischen dem 06.02.2013 und 30.04.2013 erhalten hatte. Auch für Zubereitungen mit dem Wirkstoff Folinsäure hat die Kammer den Insolvenzschuldner freigesprochen und die Feststellung getroffen, dass die Einkaufsmenge des Wirkstoffs Folinsäure für die Jahre 2012 bis 2016 bei insgesamt 6.607.300 mg lag. Unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von 10 % hat die Kammer einen Einkaufswert von 7.268.030 mg zugrunde gelegt. Zum Wirkstoff Folinsäure gab es nach der Feststellung der Kammer im Tatzeitraum 12.879 parenterale Arzneimittelzubereitungen mit einer Gesamtmenge von 9.531.521 mg, die durchschnittliche Zubereitung hatte mithin eine Wirkstoffmenge von 740 mg. Abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 10 % auf die durchschnittliche Herstellungsmenge ergab sich eine Wirkstoffmenge von (abgerundet) 666 mg. Unter der weiteren Annahme der Kammer, dass bereits die Dosierung von 80 % der deklarierten Wirkstoffmenge als noch ordnungsgemäß zu behandeln war, ergab sich eine durchschnittliche Wirkstoffmenge von 532 mg. Mit der von der Kammer zugrunde gelegten Einkaufsmenge hätte eine Anzahl von 13.662 Zubereitungen ordnungsgemäß hergestellt werden können. Die Kammer stellte fest, dass dieser Wert von 13.662 möglichen Zubereitungen bereits die tatsächliche Anzahl der 12.879 Zubereitungen des Wirkstoffs Folinsäure überstieg. Der Freispruch betraf auch die 48 Zubereitungen, die die Erblasserin zwischen dem 03.06.2013 und 02.05.2016 erhalten hatte. Betreffend Zubereitungen mit dem Wirkstoff Vinorelbin hat die Kammer den Insolvenzschuldner vom Vorwurf des Herstellens und Inverkehrbringens unterdosierter bzw. mikrobiell verunreinigter Zubereitungen in 3.962 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kammer hat festgestellt, dass die Einkaufsmenge des Wirkstoffs Vinorelbin für die Jahre 2012 bis 2016 bei insgesamt 84.870 mg lag. Unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von 10 % hat die Kammer einen Einkaufswert von 93.357 mg zugrunde gelegt. Zum Wirkstoff Vinorelbin gab es im Tatzeitraum 3.962 parenterale Arzneimittelzubereitungen mit einer Gesamtmenge von 178.070,90 mg. Die durchschnittliche Zubereitung hatte mithin nach der Berechnung der Kammer eine Wirkstoffmenge von 44,9 mg. Abzüglich des Sicherheitsabschlages von 10 % auf die durchschnittliche Herstellungsmenge ergab sich eine Wirkstoffmenge von (abgerundet) 40 mg. Unter der weiteren Annahme der Kammer, dass bereits die Dosierung von 80 % der deklarierten Wirkstoffmenge als noch ordnungsgemäß zu behandeln ist, ergab sich eine durchschnittliche Wirkstoffmenge von 32 mg. Mit der zugrunde gelegten Einkaufsmenge hätte nach den Feststellungen der Kammer eine Anzahl von 2.918 Zubereitungen ordnungsgemäß hergestellt werden können. Da der Insolvenzschuldner nach den Feststellungen der Kammer für das Jahr 2016 über einen Überschuss an Wirkstoff verfügte – die Quote zwischen Einkauf und Herstellung lag insoweit bei 119 % – konnte die Kammer keine hinreichende Überzeugung bilden, dass die parenteralen Arzneimittelzubereitungen für das Jahr 2016 und die Vorjahre 2012-2015 sicher unterdosiert wurden. Die fehlende Überzeugung der Kammer gründete sich auch darauf, dass der Wirkstoff Vinorelbin auch im Hinblick auf die Wirkstoffmenge einer Zubereitung vergleichsweise günstig ist – der Einkaufspreis liegt bei rund 1,10 Euro pro mg, so dass der finanzielle Anreiz jedenfalls gemindert war. Der Freispruch betraf auch die 2 Zubereitungen, die die Erblasserin am 11.04.2016 und 18.04.2016 erhalten hatte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Essen vom 06.07.2018, Az. 56 KLs - 305 Js 330/16 - 11/17, Bezug genommen (insbesondere Bl. 10 f, 33 bis 36, 304 bis 310, 683, 1113, 1130 bis 1133, 1141, 1207 bis 1270, 1352 bis 1355, 1402 f, 1472 d. Anlagenbandes III). Der Kläger behauptet unter Bezugnahme auf die Feststellungen des Strafurteils, dass die in der Apotheke des Insolvenzschuldners für die Erblasserin zubereiteten Präparate mit den Wirkstoffen Eribulin, Myocet, Folinsäure und Vinorelbin unterdosiert gewesen seien. Deshalb habe die Erblasserin in erheblich vielen Fällen Zubereitungen ihrer Krebsmedikamente erhalten, von denen der Großteil ohne die eigentlich verordnete Menge an Wirkstoff zubereitet gewesen seien. Zudem dürften tatsächlich noch viel mehr Zubereitungen hinsichtlich des Wirkstoffs Eribulin nicht die ordnungsmäße Menge an Wirkstoff enthalten haben als diejenigen, für die der Insolvenzschuldner strafrechtlich belangt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass zugunsten des Insolvenzschuldners angenommen worden sei, dass eine Zubereitung ordnungsgemäß sei, wenn sie mindestens 80 % des verschriebenen Wirkstoffs enthalte. Tatsächlich liege dieser Wert jedoch bei 90 %. Der Kläger behauptet weiter, dass in der Gesamtschau davon auszugehen sei, dass auch betreffend die Zubereitungen mit den verordneten Wirkstoffen Myocet, Folinsäure und Vinorelbin diese nicht ausreichend dosiert gewesen seien. Die Erblasserin sei durch die mit nicht ausreichendem Wirkstoff versehenen Medikamente sowohl an ihrem Körper und ihrer Gesundheit als auch ihrem Leben erheblich beeinträchtigt worden. Durch die zu niedrigen Dosierungen hätten die Medikamente bei der Erblasserin nicht die beabsichtigte Wirkung entfalten können, sodass der Insolvenzschuldner die zwingend damit verbundene und beabsichtigte Heilung der Krankheit, mindestens aber eine lebensverlängernde Wirkung verhindert habe. Der Gesundheitszustand habe sich dadurch zügiger als normalerweise verschlechtert und zu einem früheren Todeszeitpunkt geführt. Die Erblasserin habe einen begünstigten Leidensweg mitzuerleben gehabt. Ihr sei die Chance auf Besserung/ Genesung/ Verlängerung ihrer Lebenszeit und Lebensqualität genommen worden. Der Kläger ist der Ansicht, dies begründe betreffend die Erblasserin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000,00 €. Weiter ist er der Auffassung, dass ihm auch ein eigener Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 30.000,00 € zustünde. Er behauptet in der Klageschrift sowie nochmals mit Schriftsatz vom 19.05.2020, dass durch das Bekanntwerden des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Insolvenzschuldners bei ihm erhebliche psychische Beeinträchtigungen ausgelöst worden seien. Er sei bis heute erheblich damit belastet, permanent mit dem Gedanken konfrontiert zu sein, dass seine Ehefrau womöglich noch leben würde oder der Todeszeitpunkt nicht unerheblich hätte hinausgezögert werden können, hätte sie richtig dosierte Medikamente erhalten. Es vergehe kein Tag, an dem der Kläger nicht mit dem Gedanken und der Trauer konfrontiert sei. Dies würde eine Trauerarbeit und –bewältigung erheblich erschweren bzw. verzögern, wenn nicht gar unmöglich machen. Er sei durch diese psychisch höchst belastende Situation in seinem Alltag und seiner Lebensqualität eingeschränkt. Die Situation stelle sich für ihn als äußerst zermürbend dar. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, 1. seine Forderung in Höhe von 30.000,00 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren 165 IN 57/19 über das Vermögen des Herrn B, zur lfd. Nr. 87 festzustellen sowie festzustellen, dass diese Forderung in Höhe von 30.000,00 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt; 2. seine Forderung in Höhe von 25.000,00 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren 165 IN 57/19 über das Vermögen des Herrn B, zur lfd. Nr. 88 festzustellen sowie festzustellen, dass diese Forderung in Höhe von 25.000,00 € aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt. Der Kläger beantragt nach teilweiser Klagerücknahme und Verweisung des Rechtsstreits nunmehr, 1. seine Forderung in Höhe von 30.000,00 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren 165 IN 57/19 über das Vermögen des Herrn B zur laufenden Nr. 87 festzustellen; 2. seine Forderung in Höhe von 25.000,00 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren 165 IN 57/19 über das Vermögen des Herrn B zur laufenden Nr. 88 festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet, dass es zu einer Sorgfaltspflichtverletzung des Insolvenzschuldners gegenüber der Erblasserin gekommen sei. Ausweislich der Feststellungen des Strafurteils habe sich im Hinblick auf den Wirkstoff Eribulin gerade nicht feststellen lassen, welche Patienten im Einzelnen von der Unterdosierung betroffen gewesen seien. Betreffend die Wirkstoffe Myocet, Folinsäure und Vinorelbin habe sich schon keine Unterdosierung feststellen lassen. Warum nach der Auffassung des Klägers „in der Gesamtschau“ davon auszugehen sein soll, dass auch diese Zubereitungen unterdosiert gewesen seien, erschließe sich nicht. Es sei vorliegend davon auszugehen, dass der Tod der Erblasserin auch bei Gabe von entsprechend der ärztlichen Verordnung hergestellten und verabreichten Zubereitungen eingetreten wäre. Die verabreichten Medikamente würden nicht bei allen Patienten wirken, so dass deren Gabe nicht in jedem Fall zu einer Heilung der Krebserkrankung führe. Der Krankheitsverlauf der Erblasserin lasse daher keinen Rückschluss auf ein etwaiges Fehlverhalten des Insolvenzschuldners zu. Es werde daher bestritten, dass eine - ebenfalls streitige - zu geringe Dosierung den Gesundheitszustand und die Prognose für die Erblasserin verschlechtert habe. Der Tod der Erblasserin sei überaus bedauerlich. Er sei jedoch nicht Folge einer Pflichtverletzung des Insolvenzschuldners, sondern vielmehr der Erkrankung der Erblasserin. Der Beklagte führt mit Schriftsatz vom 23.03.2020 (Bl. 94 d. A.) weiter aus, dass der Vortrag hinsichtlich eines eigenen Schadens des Klägers unzureichend sei. Es fehle ein substantiierter Vortrag dazu, inwieweit der Kläger durch die psychische Belastung in seinem Alltag tatsächlich eingeschränkt sei, d.h. was diese Belastung für Folgen habe, ob sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befinde bzw. befunden habe etc. Die vorgetragene psychische Belastung sei zumindest derzeit nicht pathologisch fassbar, da Vortrag zu ihren Auswirkungen und der Behandlungsbedürftigkeit fehle. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. med. F vom 10.04.2022, welches der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 07.10.2022 nochmals mündlich erläutert hat. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 02.11.2020, das Gutachten vom 10.04.2022 sowie das Sitzungsprotokoll vom 07.10.2022 Bezug genommen (Bl. 156 f, 299 bis 307 sowie 337 bis 339 d. A.). Entscheidungsgründe I. Die Klage ist in dem nach teilweiser Klagerücknahme allein noch geltend gemachten Umfang zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung einer Forderung in Höhe von 6.000,00 € zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren 165 IN 57/19 über das Vermögen des Herrn B zur lfd. Nr. 88 aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB. Darüber hinaus stehen dem Kläger weder ein weitergehenderer geerbter noch ein eigener Schadensersatzanspruch zu. 1. § 823 Abs. 1 BGB begründet einen Schadensersatzanspruch gegen denjenigen, der vorsätzlich oder fährlässig u.a. das Leben, den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt. a) Vorliegend fertigte der Insolvenzschuldner (bzw. Mitarbeiter auf seine Veranlassung) vorsätzlich am 15.10.2014, 22.10.2014, 05.11.2014, 12.11.2014, 26.11.2014, 03.12.2014, 16.12.2014, 23.12.2014, 06.01.2015 und 13.01.2015 insgesamt 10 Infusionen an, welche nicht den jeweiligen ärztlichen Verordnungen entsprachen, weil sie den jeweils verschriebenen Wirkstoff Eribulin (Handelsname Halaven) nicht enthielten. Diese Infusionen wurden der Erblasserin durch den behandelnden Arzt, der von den Unterdosierungen ebenfalls keine Kenntnis hatte, parenteral verabreicht. Die Einwilligung der Erblasserin in die Behandlung umfasste jedoch nur eine Behandlung mit ordnungsgemäß dosierten Arzneimitteln, weshalb die vorliegenden Behandlungen mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig waren. Der Insolvenzschuldner hat damit in mittelbarer Täterschaft eine Körperverletzung zum Nachteil der Erblasserin begangen. Die vorgenannten 10 Infusionen betreffend den Wirkstoff Eribulin enthielten jeweils weniger als 80 % des verordneten Wirkstoffs. Der hierfür beweisbelastete Kläger hat in dem ihm möglichen Umfang unter Bezugnahme auf das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts Essen vom 06.07.2018 dargelegt, warum er meint, dass die verabreichten Infusionen mit dem Wirkstoff Eribulin unterdosiert gewesen seien. Wenn ein Anspruchsteller im Zivilprozess seinen Anspruch durch Bezugnahme auf ein ausführlich begründetes rechtskräftiges Strafurteil schlüssig dargelegt, erhöht dies nach allgemeinen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast die Darlegungslast des Anspruchsgegners (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.03.2019, Az. 1 U 71/18, BeckRS 2019, 6012; BGH, Beschluss vom 25.09.2018, Az. VI ZR 443/16, BeckRS 2018, 28820; BGH, Beschluss vom 24.01.2012, Az. VI ZR 132/10, BeckRS 2012, 4956). Weitere Angaben zum Geschehen kann der Kläger zudem nicht machen, da er außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht. Er hat keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen der konkreten Zubereitungshandlungen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung, wohingegen der Insolvenzschuldner alle wesentlichen Tatsachen kennt. Ihm ist auch zumutbar, die erforderlichen Informationen an den Beklagten weiterzugeben. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast genügt ein einfaches Bestreiten des Prozessgegners nicht, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. In diesen Fällen kann vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden, im Rahmen dessen es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (NJW 2008, 982; NJW 2020, 2804; Fritsche in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., 2020, § 138, Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2018, Az. 22 U 224/17, BeckRS 2018, 43147). Dem Insolvenzverwalter ist es auch zuzumuten, Unterlagen zu sichten und erforderlichenfalls den Insolvenzschuldner zu befragen (NJW-RR 2012, 1004). Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte trotz des gerichtlichen Hinweises vom 02.11.2020 seiner ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass die Behauptung des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Konkrete Anhaltspunkte oder Gründe dafür, wieso davon auszugehen sei, dass die Erblasserin ausreichend dosierte Medikamente erhalten habe, hat der Beklagte nicht dargetan. Die Strafkammer traf in ihrem Urteil die Feststellung, dass von 595 Zubereitungen mit Eribulin mindestens 258 Zubereitungen unterdosiert waren, indem sie weniger als 80 % des ärztlich verordneten und auf dem jeweiligen Etikett ausgewiesenen Wirkstoffs enthielten. Demnach waren - trotz Berücksichtigung erheblicher Sicherheitsabschläge - rund 43 % der Zubereitungen unterdosiert. Von den 595 Zubereitungen erhielt die Erblasserin 10. Wieso ausgerechnet diese Zubereitungen zugehörig zu den übrigen 57 % der ordnungsgemäß dosierten Zubereitungen sein sollten, hat der Beklagte nicht dargelegt. Im Hinblick darauf, dass die Behauptung des Klägers als zugestanden anzusehen ist, bedurfte es einer diesbezüglichen Beweisaufnahme - auch gegenbeweislich - nicht. b) Sofern der Kläger weiter behauptet hat, dass auch die 5 Zubereitungen mit dem Wirkstoff Myocet, die 48 Zubereitungen betreffend den Wirkstoff Folinsäure sowie die 2 Zubereitungen mit dem Wirkstoff Vinorelbin unterdosiert gewesen seien, hat er dies trotz Hinweis des Gerichts vom 02.11.2020 nicht ausreichend schlüssig dargelegt. aa) Für Zubereitungen mit dem Wirkstoff Myocet hat die Kammer den Insolvenzschuldner vielmehr freigesprochen und u.a. die Feststellung getroffen, dass sich auch bei einer Gegenüberstellung der Zubereitungen der Anklage mit den Einkaufsmengen für „Doxorubicin liposomal myocet“ nicht ergibt, dass es an Wirkstoff zur Herstellung der Zubereitungen fehlte. Die Einkaufsmenge des Wirkstoffs Myocet – die Kammer legte insoweit den Wert für „Doxorubicin liposomal myocet“ zugrunde – lag für die Jahre 2012 bis 2016 bei insgesamt 12.850 mg. Unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von 15 % hat die Kammer einen Einkaufswert von 14.777,5 mg zugrunde gelegt. Zum Wirkstoff Myocet gab es nach den Feststellungen der Kammer im Tatzeitraum 174 parenterale Arzneimittelzubereitungen (die Studienware insoweit ausgenommen) mit einer Gesamtmenge von 14.387,50 mg. Die durchschnittliche Zubereitung hatte mithin eine Wirkstoffmenge von 82 mg. Abzüglich des Sicherheitsabschlages von 10 % auf die durchschnittliche Herstellungsmenge ergibt sich nach der Berechnung der Kammer eine Wirkstoffmenge von (abgerundet) 73 mg. Unter der weiteren Annahme der Kammer, dass bereits die Dosierung von 80 % der deklarierten Wirkstoffmenge als noch ordnungsgemäß zu behandeln ist, ergibt sich eine durchschnittliche Wirkstoffmenge von 58 mg. Mit der zugrunde gelegten Einkaufsmenge hätte eine Anzahl von 255 Zubereitungen ordnungsgemäß hergestellt werden können. Dieser Wert von 255 möglichen Zubereitungen übersteigt bereits die tatsächliche Anzahl der 174 Zubereitungen des Wirkstoffs Myocet. Der Freispruch betraf auch die 5 Zubereitungen, die die Erblasserin zwischen dem 06.02.2013 und 30.04.2013 erhalten hatte. bb) Auch für Zubereitungen mit dem Wirkstoff Folinsäure hat die Strafkammer den Insolvenzschuldner freigesprochen und die Feststellung getroffen, dass die Einkaufsmenge des Wirkstoffs Folinsäure für die Jahre 2012 bis 2016 bei insgesamt 6.607.300 mg lag. Unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von 10 % hat die Kammer einen Einkaufswert von 7.268.030 mg zugrunde gelegt. Zum Wirkstoff Folinsäure gab es nach der Feststellung der Kammer im Tatzeitraum 12.879 parenterale Arzneimittelzubereitungen mit einer Gesamtmenge von 9.531.521 mg, die durchschnittliche Zubereitung hatte mithin eine Wirkstoffmenge von 740 mg. Abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 10 % auf die durchschnittliche Herstellungsmenge ergab sich eine Wirkstoffmenge von (abgerundet) 666 mg. Unter der weiteren Annahme der Kammer, dass bereits die Dosierung von 80 % der deklarierten Wirkstoffmenge als noch ordnungsgemäß zu behandeln war, ergab sich eine durchschnittliche Wirkstoffmenge von 532 mg. Mit der von der Kammer zugrunde gelegten Einkaufsmenge hätte eine Anzahl von 13.662 Zubereitungen ordnungsgemäß hergestellt werden können. Die Kammer stellte fest, dass dieser Wert von 13.662 möglichen Zubereitungen bereits die tatsächliche Anzahl der 12.879 Zubereitungen des Wirkstoffs Folinsäure überstieg. Der Freispruch betraf auch die 48 Zubereitungen, die die Erblasserin zwischen dem 03.06.2013 und 02.05.2016 erhalten hatte. cc) Ebenfalls betreffend Zubereitungen mit dem Wirkstoff Vinorelbin hat die Kammer den Insolvenzschuldner vom Vorwurf des Herstellens und Inverkehrbringens unterdosierter bzw. mikrobiell verunreinigter Zubereitungen in 3.962 Fällen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kammer hat festgestellt, dass die Einkaufsmenge des Wirkstoffs Vinorelbin für die Jahre 2012 bis 2016 bei insgesamt 84.870 mg lag. Unter Berücksichtigung des Sicherheitszuschlages von 10 % hat die Kammer einen Einkaufswert von 93.357 mg zugrunde gelegt. Zum Wirkstoff Vinorelbin gab es im Tatzeitraum 3.962 parenterale Arzneimittelzubereitungen mit einer Gesamtmenge von 178.070,90 mg. Die durchschnittliche Zubereitung hatte mithin nach der Berechnung der Kammer eine Wirkstoffmenge von 44,9 mg. Abzüglich des Sicherheitsabschlages von 10 % auf die durchschnittliche Herstellungsmenge ergab sich eine Wirkstoffmenge von (abgerundet) 40 mg. Unter der weiteren Annahme der Kammer, dass bereits die Dosierung von 80 % der deklarierten Wirkstoffmenge als noch ordnungsgemäß zu behandeln ist, ergab sich eine durchschnittliche Wirkstoffmenge von 32 mg. Mit der zugrunde gelegten Einkaufsmenge hätte nach den Feststellungen der Kammer eine Anzahl von 2.918 Zubereitungen ordnungsgemäß hergestellt werden können. Da der Insolvenzschuldner nach den Feststellungen der Kammer für das Jahr 2016 über einen Überschuss an Wirkstoff verfügte – die Quote zwischen Einkauf und Herstellung lag insoweit bei 119 % – konnte die Kammer keine hinreichende Überzeugung bilden, dass die parenteralen Arzneimittelzubereitungen für das Jahr 2016 und die Vorjahre 2012-2015 sicher unterdosiert wurden. Die fehlende Überzeugung der Kammer gründete sich auch darauf, dass der Wirkstoff Vinorelbin auch im Hinblick auf die Wirkstoffmenge einer Zubereitung vergleichsweise günstig ist – der Einkaufspreis liegt bei rund 1,10 Euro pro mg, so dass der finanzielle Anreiz jedenfalls gemindert war. Der Freispruch betraf auch die 2 Zubereitungen, die die Erblasserin am 11.04.2016 und 18.04.2016 erhalten hatte. Woraus der Kläger meint, dass sich entgegen den überzeugenden Feststellungen des Strafurteils auch eine Unterdosierung betreffend die Wirkstoffe Myocet, Folinsäure und Vinorelbin „aus der Gesamtschau“ ergebe, kann das Gericht nicht erkennen. Mangels substantiierter Darlegung der behaupteten Unterdosierungen betreffend die Wirkstoffe Myocet, Folinsäure und Vinorelbin trotz diesbezüglichen Hinweises des Gerichts unterblieb auch insoweit eine Beweisaufnahme, denn diese würde auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen (NJW 1993, 2543). c) aa) Durch das Anfertigen, Inverkehrbringen und Verabreichen von 10 unterdosierten Zubereitungen betreffend den Wirkstoff Eribulin ist der Erblasserin auch ein Schaden entstanden. Die Verabreichung mittels Infusion ist mit einem körperlichen Eingriff verbunden und hat Schmerzen verursacht, zudem wurden Stoffe in unbekannter Dosierung und mit ungewisser Wirkung dem Körper zugeführt. Die Höhe des von der Erblasserin noch vor ihrem Tod erworbenen Schmerzensgeldes beläuft sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände auf 6.000,00 €. Das Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB soll den vom Verletzten erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Das Schmerzenzgeld hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine doppelte Funktion. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten und ihn in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen. Darüber hinaus soll das Schmerzensgeld dem Verletzten Genugtuung für das verschaffen, was ihm der Schädiger insbesondere bei vorsätzlichen Taten angetan hat (Grüneberg in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Aufl., 2022, § 253, Rn. 4). Die gem. § 287 ZPO festzulegende Höhe richtet sich nach Art, Schwere und Dauer des durch die Verletzung ausgelösten Leidens und die Beeinträchtigung der Lebensführung (Teichmann in: Jauernig, Bürgerliches Gesetzbuch, 18. Aufl., 2021, § 253, Rn. 4). Ausgehend von diesen Grundsätzen erachtet das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 € für angemessen aber auch ausreichend. Die Erblasserin hat insgesamt 10 Infusionen über einen Zeitraum von 3 Monaten erhalten. Zudem war schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, dass der Insolvenzschuldner jeweils vorsätzlich handelte auf Kosten einer schwer erkrankten Frau. bb) Ein weiterer (Folge-)Schaden, nämlich dass durch die zu niedrigen Dosierungen die Medikamente bei der Erblasserin nicht die beabsichtigte Wirkung hätten entfalten können, sodass der Insolvenzschuldner die zwingend damit verbundene und beabsichtigte Heilung der Krankheit, mindestens aber eine lebensverlängernde Wirkung verhindert hätte, dass sich der Gesundheitszustand dadurch zügiger als normalerweise verschlechtert und zu einem früheren Todeszeitpunkt geführt hätte sowie das der Erblasserin die Chance auf Besserung/ Genesung/ Verlängerung ihrer Lebenszeit und Lebensqualität genommen worden seien, den der für den Schadenseintritt beweisbelastete Kläger behauptet hatte, steht zur Überzeugung des Gerichts hingegen nicht fest. Entsprechend erfolgt auch keine Berücksichtigung im Rahmen der Bemessung des Schmerzensgeldes. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Patient grundsätzlich den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen. Dabei ist zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Erstere betrifft die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Rechtsgutverletzung als solche, also für den Primärschaden des Patienten im Sinne einer Belastung seiner gesundheitlichen Befindlichkeit. Insoweit gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit verlangt. Die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität und damit der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für alle weiteren (Folge-)Schäden einschließlich der Frage einer fehlerbedingten Verschlimmerung von Vorschäden richtet sich hingegen nach § 287 ZPO, hier kann zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (NJW 2008, 1381; NJW 2014, 688) bzw. eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit (NJW 2020, 1430; NJW 2016, 3527) genügen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordert dabei eine jedenfalls über 50 % liegende Wahrscheinlichkeit (OLG Naumburg, NJW-RR 2012, 1375). Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die vorgenannten weiteren Schäden jedoch nicht fest. Sofern der Kläger behauptet hat, dass der Insolvenzschuldner die mit der Therapie zwingend verbundene und beabsichtigte Heilung der Krankheit sowie Genesung der Erblasserin verhindert habe, hat der Sachverständige Prof. Dr. med. F überzeugend angegeben, dass von Oktober 2014 bis Januar 2015 die Erblasserin 10 Gaben Monotherapie Eribulin intravenös erhalten habe. Die alleinige Chemotherapie mit Eribulin sei für die Behandlung des fortgeschritten metastasierten Mammakarzinoms zugelassen nach zuvor erfolgter Therapie mit diversen Chemotherapien, so wie in dem hier vorliegenden Fall. Indikation zu dieser palliativen Chemotherapie sei ein Progress der hepatischen Filiae im MRT-Abdomen vom 18.09.2014 gewesen. Die Therapie sei nicht mehr auf die Heilung oder Genesung der Patientin ausgerichtet gewesen. Folglich konnte insoweit eine Berücksichtigung bei der Schmerzensgeldbemessung schon deshalb nicht erfolgen, weil bereits vor Beginn der Gaben von Eribulin aus medizinischer Sicht keine Heilungschance für die Erblasserin mehr bestand und die Therapie allein palliativ erfolgte. Weiter hat der Sachverständige in seinem Gutachten ausgeführt, dass Indikation zu dieser palliativen Chemotherapie mit Eribulin ein Progress der hepatischen Filiae im MRT-Abdomen vom 18.09.2014 gewesen sei. Die Chemotherapie sei abgebrochen worden, da ein erneuter deutlicher hepatischer Tumorprogress im MRT vom 20.01.2015 nachweisbar gewesen sei. Der Therapie mit Eribulin seien 8 verschiedene systemische antitumorale Therapien vorausgegangen. Bei der Primärerkrankung seien 2007 bereits eine Polychemotherapie mit 3 x EC gefolgt von 3 x Taxotere sowie danach für zwei Jahre eine endokrine Therapie mit Letrozol erfolgt. Bei Nachweis einer Lebermetastasierung und wiederkehrenden Metastasen bzw. Fortschreiten der Metastasierung seien 6 verschiedene Chemotherapien verabreicht worden. Der Erfolg im Sinne einer Tumorverkleinerung sei sehr unterschiedlich gewesen. Die Therapie mit Eribulin sei über einen Zeitraum von etwa 3 Monaten durchgeführt worden. Ein Ansprechen der Therapie durch den Vergleich der MRT-Aufnahmen vor und nach Beginn der Therapie habe nicht gezeigt werden können. Im Gegenteil habe das MRT vom 20.01.2015 einen Progress der Leberfiliae gezeigt. Ob die Therapie mit Eribulin im vorliegenden Fall keinen positiven Effekt auf den Krankheitsverlauf gehabt habe, sei nicht sicher beurteilbar. Obwohl keine Verkleinerung der Metastasen unter Eribulin habe beobachtet werden können, habe die Patientin ab dem Zeitpunkt des Therapiebeginns mit Eribulin am 15.10.2014 noch 20 Monate gelebt. In der Zulassungsstudie (Cortes et al. 2011, Lancet) habe gezeigt werden können, dass durch die Anwendung von Eribulin das Gesamtüberleben der Patientinnen mit metastasiertem Mammakarzinom im Median um 2,5 Monate habe verlängert werden können. Die mediane Gesamtüberlebenszeit habe in der Studie bei 13,1 Monaten gelegen, also ungefähr 7 Monate kürzer als bei der Erblasserin. Die mediane Ansprechdauer habe bei ungefähr 4 Monaten gelegen. In der Studie hätten allerdings nur 12 % der Patientinnen ein Ansprechen auf die Therapie gezeigt. Obwohl sich die Studiendaten nicht vollständig auf den hier vorliegenden Fall übertragen lassen würden, zeige sich dennoch, dass die Ansprechrate und - dauer von Eribulin im sehr fortgeschrittenen Krankheitsstadium so gering seien, dass eine Verlängerung der Lebenszeit bzw. Verbesserung der Prognose nicht wahrscheinlich gewesen seien. Wie zitiert betrage die Ansprechrate in der Studie 12 %. Ähnliche Ansprechraten würde aber auch jede alternativ verwendete Chemotherapie in diesem fortgeschrittenen Stadium der viszeral metastasierten Brustkrebserkrankung zeigen. Bei einer medianen Ansprechdauer von 4 Monaten und wie im vorliegenden Fall keinem messbaren Ansprechen sei statistisch gesehen die Wahrscheinlichkeit gering, dass die Erblasserin auch bei optimaler Dosierung einen klinischen Benefit gehabt hätte. Auch eine Verschlechterung des Therapieansprechens durch eine vermeintliche Unterdosierung sei bei einer angenommenen Ansprechrate von 12 % nicht messbar. Die Überlebenszeit der Erblasserin nach Beginn der Eribulin-Therapie habe deutlich über dem medianen Überleben in der Zulassungsstudie gelegen, so dass ein positiver Einfluss der angewandten Eribulin-Therapie auf die Lebenszeit der Erblasserin nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Es sei durchaus vorstellbar, dass trotz des dokumentierten Tumorprogresses unter der Eribulin-Therapie ein Ansprechen der Therapie im Sinne einer Lebensverlängerung stattgefunden habe. Die Erkrankung der Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Eribulin-Therapie leider so weit fortgeschritten gewesen, dass ein positiver Effekt einer wie auch immer zusammengesetzten und dosierten Chemotherapie auf die Lebensqualität und Lebensdauer äußerst unwahrscheinlich gewesen sei und damit nachträglich nicht ausreichend evaluierbar sei. Damit hat der Sachverständige den von dem Kläger behaupteten weiteren Schaden nicht gemäß dem Maßstab des § 287 ZPO bestätigen können. Da ausweislich der Studie nur 12 % der mit ordnungsgemäß dosierten Medikamenten behandelten Patienten überhaupt auf eine Therapie ansprechen, ist die Feststellung seitens des Gerichts ausgeschlossen, die Eribulin-Therapie hätte vorliegend mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % einen positiven Therapieverlauf zur Folge gehabt. Bei 88 % der Patienten stellt sich vielmehr auch im Falle einer ordnungsgemäßen Dosierung keine Wirkung ein. Ob die Erblasserin zu den 12 % gehört hätte, die von der Therapie profitieren, kann vorliegend nicht geklärt werden. Damit bleibt offen, ob der weitere Krankheitsverlauf auf die Unterdosierung von Medikamenten zurückzuführen ist. Vielmehr sprechen die Ausführungen des Sachverständigen eher für die Behauptung des Beklagten, dass sich die Handlungen des Insolvenzschuldners betreffend die Gaben vom 15.10.2014, 22.10.2014, 05.11.2014, 12.11.2014, 26.11.2014, 03.12.2014, 16.12.2014, 23.12.2014, 06.01.2015 und 13.01.2015 auf den Gesundheitszustand der Erblasserin im behaupteten negativen Umfang nicht ausgewirkt hätten. Die obigen Ausführungen des Sachverständigen lassen eine vollständige Auswertung der vorgelegten Unterlagen erkennen. Sein Gutachten ist fachlich fundiert und unter Einbeziehung einer Studie sachlich überzeugend begründet. Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen, welcher Chefarzt der Frauenklinik am EVK Bergisch Gladbach ist, hat das Gericht nicht. (2) Selbst wenn man nach der Auffassung des Klägers zulasten des Insolvenzschuldners eine Beweislastumkehr entweder nach § 630 h Abs. 5 BGB in entsprechender Anwendung (OLG Köln, VersR 2014, 106) oder gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betreffend Fälle grober Verletzung von Berufs- oder Organisationspflichten, sofern sie dem Schutz von Leben und Gesundheit eines anderen dienen (NJW 2017, 2108; NJW 2018, 301; NJW 2019, 1809; NJW 1962, 959; NJW 1971, 241), anwenden würde, führte dies vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Im Arzthaftungsrecht führt ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, regelmäßig zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Diese beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften Behandlungsgeschehen knüpfen daran an, dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens wegen des besonderen Gewichts des ärztlichen Fehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben – also aus Billigkeitsgründen – dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen wegen der elementaren Bedeutung des Fehlers besonders verbreitert oder verschoben worden ist. Wegen der Vergleichbarkeit der Interessenlage gelten die vorgenannten Beweisgrundsätze entsprechend bei grober Verletzung sonstiger Berufs- oder Organisationspflichten, sofern diese, ähnlich wie beim Arztberuf, dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dienen. Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, kann nach Treu und Glauben die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. Auch in derartigen Fällen kann die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zugemutet werden. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende muss daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des Eingetretenen herbeizuführen (BGH, NJW 2018, 301; NJW 2019, 1809). Beim groben Behandlungsfehler umfasst die in Betracht stehende Umkehr der Beweislast jedoch nur den Beweis der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für den haftungsbegründenden Primärschaden, der ohne die Beweislastumkehr dem Patienten nach § 286 ZPO obläge. Auf die haftungsausfüllende Kausalität, das heißt den Kausalzusammenhang zwischen körperlicher oder gesundheitlicher Primärschädigung und weiteren Gesundheitsschäden des Patienten, wird die Beweislastumkehr nicht ausgedehnt, es sei denn, der sekundäre Gesundheitsschaden wäre typisch mit dem Primärschaden verbunden, und die als grob zu bewertende Missachtung der ärztlichen Verhaltensregel sollte gerade auch solcherart Schädigungen vorbeugen (NJW 1978, 1683; NJW 2005, 427; NJW 2008, 1381; NJW 2013, 3094; NJW 2014, 688; Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 35. Edition, Stand: 01.01.2020, § 284, Rn. 82). Von einem Primärschaden ist bei dem ersten Verletzungserfolg auszugehen. Sekundär- oder Folgeschäden entstehen demgegenüber erst durch die infolge des Behandlungsfehlers eingetretene Gesundheitsverletzung (Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 35. Edition, Stand: 01.01.2020, § 284, Rn. 82). Vorliegend würde es sich bei den klägerseits behaupteten negativen Folgen der Behandlung mit unterdosierten Medikamenten um Sekundärschäden handeln, welche an sich schon zwischen den Parteien im Streit stehen und zudem nicht typisch mit dem Primärschaden verbunden wären. Folglich wären sie von einer etwaigen Beweislastumkehr ohnehin nicht umfasst, so dass die zwischen den Parteien streitige Anwendbarkeit einer Beweislastumkehr offen bleiben kann. Den ersten Verletzungserfolg stellt die Therapie der Erblasserin mit unterdosierten Medikamenten dar. Die etwaigen weiteren Auswirkungen folgen zwar daraus, sind aber keine typische Sekundärfolge. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass nur 12 % der Patientinnen ein Ansprechen auf die Therapie zeigen würden. Bei den übrigen 88 % der Patientinnen wirkt damit selbst die verordnete Dosierung nicht. Ein Nichtansprechen auf die Therapie sowie ein Progress der Krankheit sind damit aber nicht typisch für die Gabe unterdosierter Medikamente, sondern treten gleichermaßen auch bei der verordneten Dosierung auf. Es verbleibt damit unter Klageabweisung im Übrigen bei dem Anspruch des Klägers auf Feststellung einer Forderung in Höhe von 6.000,00 € zur Insolvenztabelle aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 1922 Abs. 1 BGB aus übergegangenem Recht. Ein darüber hinaus gehender Anspruch kommt auch aus anderen Anspruchsgrundlagen nicht in Betracht. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer eigenen Schmerzensgeldforderung in Höhe von 30.000,00 € zur Insolvenztabelle. Auch insoweit erfolgt Klageabweisung. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 844 Abs. 3 BGB, da dieser Anspruch gemäß Art. 229, § 43 EGBGB nur bei Vorfällen zur Verfügung steht, die sich nach Inkrafttreten dieser Vorschrift am 22.07.2017 ereignet haben (Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., 2020, § 844, Rn. 112). Maßgeblich ist dabei der Eintritt der zum Tode führenden Pflichtverletzung. Vorliegend liegen sämtliche Verletzungshandlungen vor dem 22.07.2017. b) Ein Schmerzensgeldanspruch aus eigenem Recht gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil er einen ersatzpflichtigen Schaden nicht mit hinreichender Substanz vorgetragen hat trotz eines entsprechenden Hinweises der Gegenseite. aa) Der Kläger stützt diesen Anspruch auf Fernwirkungen, die vom Tode der Erblasserin (seiner Ehefrau) im Zusammenhang mit den Taten des Insolvenzschuldners ausgegangen sind und ihn als Folge des daraus resultierenden seelischen Schmerzes erst mittelbar betroffen haben. Grundsätzlich versagt das zum Handlungszeitpunkt geltende Recht Ersatzansprüche für seelischen Schmerz, soweit dieser nicht Auswirkung einer Verletzung des eigenen Körpers oder der eigenen Gesundheit ist. Kommt es wie im vorliegenden Fall wegen des Todes eines nahen Angehörigen bei diesem zu gesundheitlichen Auswirkungen, so kann unter Umständen gleichwohl ein eigener Schadensersatzanspruch wegen einer psychisch vermittelten Primärverletzung entstehen. Allerdings führt nicht jede medizinisch fassbare Gesundheitsbeeinträchtigung schon zu einem eigenen Anspruch des durch die Verletzungshandlung des Schädigers nur mittelbar Geschädigten. Eine Ersatzpflicht für solche psychisch vermittelten Beeinträchtigungen kann nur dort bejaht werden, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile, wie sie bei Tod oder schwerer Verletzung von Verwandten auftreten, erheblich übersteigen und deshalb auch nach allgemeiner Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Deswegen genügt es nicht allein, dass aus medizinischer Sicht physiologische Störungen vorhanden sind. Erforderlich ist vielmehr, dass auch aus medizinischer Sicht eine nachhaltige traumatische Schädigung verursacht ist, die zudem aus juristischer Sicht dasjenige übersteigt, worin sich das normale Lebensrisiko der menschlichen Teilnahme an den Ereignissen der Umwelt verwirklicht. Selbst tiefe depressive Verstimmungen reichen nicht aus, auch wenn sie medizinisch fassbar sind. Ein starkes negatives Erlebnis, das Empfindungen wie Schmerz, Trauer und Schrecken hervorruft, stört regelmäßig physiologische Abläufe und seelische Funktionen in oft sehr empfindlicher Weise. Gleichwohl liegt darin noch keine Gesundheitsbeschädigung (OLG Hamm, NZV 2002, 234). Nach der Rechtsprechung können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (NJW 1989, 2317; NJW 2015, 2246; NJW 2019, 2387; OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2021, Az. 27 U 84/20, BeckRS 2021, 26185; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2018, Az. I-22 U 224/17, BeckRS 2018, 43147). Auch wenn an die Darlegung eines psychisch vermittelten Schadens maßvolle Anforderungen zu stellen sind und eine übertriebene Strenge unangebracht ist (OLG Köln, Beschluss vom 16.09.2010, Az. 5 W 30/10, BeckRS 2010, 29879), genügt der klägerische Vortrag zur Begründung eines Schadens im vorgenannten Umfang nicht. Der Kläger behauptet in der Klageschrift sowie nochmals nahezu inhaltsgleich mit Schriftsatz vom 19.05.2020, dass durch das Bekanntwerden des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Insolvenzschuldners bei ihm erhebliche psychische Beeinträchtigungen ausgelöst worden seien. Er sei bis heute erheblich damit belastet, permanent mit dem Gedanken konfrontiert zu sein, dass seine Ehefrau womöglich noch leben würde oder der Todeszeitpunkt nicht unerheblich hätte hinausgezögert werden können, hätte sie richtig dosierte Medikamente erhalten. Es vergehe kein Tag, an dem er nicht mit dem Gedanken und der Trauer konfrontiert sei. Dies würde eine Trauerarbeit und –bewältigung erheblich erschweren bzw. verzögern, wenn nicht gar unmöglich machen. Er sei durch diese psychisch höchst belastende Situation in seinem Alltag und seiner Lebensqualität eingeschränkt. Die Situation stelle sich für ihn als äußerst zermürbend dar. Dabei ist Vergleichsmaßstab entgegen der bei dem Kläger möglicherweise bestehenden Vorstellung nicht das Versterben eines nahen Angehörigen ohne zusätzliche belastende Begleitumstände, sondern das Versterben eines nahen Angehörigen unter den Begleitumständen, die sich in dem konkreten Sterbefall zugetragen haben (OLG Köln, Urteil vom 30.08.2017, Az. 5 U 130/16, BeckRS 2017, 146767). Vergleichsmaßstab ist dementsprechend im vorliegenden Streitfall das Versterben eines nahen Angehörigen unter einer Behandlung mit vorsätzlich unterdosierten Krebsmedikamenten. Die von dem Kläger zur Begründung seines Schadens vorgetragenen Umstände beschreiben dementsprechend vorwiegend den Vergleichsmaßstab, nicht jedoch eine Gesundheitsbeschädigung, die nach Art und Schwere deutlich über das hinausgeht, was nahe Angehörige als mittelbar Betroffene in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden. Denn der quälende Gedanke, dass der geliebte Angehörige womöglich noch leben würde oder der Todeszeitpunkt nicht unerheblich hätte hinausgezögert werden können, hätte er richtig dosierte Medikamente erhalten, stellt eine der zentralen Folgen der Taten des Insolvenzschuldners für alle Geschädigten bzw. deren Angehörige dar. Sofern der Kläger behauptet hat, dass er durch diese psychisch höchst belastende Situation in seinem Alltag und seiner Lebensqualität eingeschränkt sei und die Situation sich für ihn als äußerst zermürbend darstelle, kann das Gericht dem noch keine pathologisch fassbare Schädigung entnehmen. Belege oder substantiierter Vortrag zur Darlegung und Beschreibung dieser Behauptung fehlen. Allein der ohne weiteres nachzuempfindende Umstand, dass der Kläger den Verlust seiner Ehefrau psychisch - ggfls. als Folge der Tat - noch nicht verarbeitet hat, rechtfertigt nach den dargestellten Grundsätzen kein Schmerzensgeld (OLG Naumburg, NJW-RR 2005, 900). Mangels substantiierten Vortrages des Klägers bedurfte es auch hier keiner Beweisaufnahme. bb) Vorliegend konnte auch ein gerichtlicher Hinweis unterbleiben. Der Beklagte hat den Kläger mit Schriftsatz vom 23.03.2020 (Bl. 94 d. A.) umfassend auf die vorliegende Problematik hingewiesen. Dennoch erfolgte lediglich ein inhaltsgleicher, nochmaliger klägerischer Vortrag mit Schriftsatz vom 19.05.2020 (Bl. 141 d. A.). Dass der Kläger die Hinweise des Beklagten nicht verstanden hätte, war für das Gericht auch nicht offenkundig (NJW 2012, 3035; NJW 2007, 759; OLG München, Endurteil vom 05.09.2019, Az. 14 U 416/19, BeckRS 2019, 26072; NJW-RR 2008, 581; NJW-RR 2019, 1301). c) Etwaigen Ansprüchen aus §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit arzneimittelrechtlichen Vorschriften sowie §§ 826, 253 Abs. 2 BGB steht ebenfalls die mangelnde Darlegung eines ersatzpflichtigen Schadens entgegen. II. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, 281 Abs. 3, 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Kostengrundentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600,00 EUR und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .