wird auf Antrag der Gläubigerin vom 17.08.2022 angeordnet, dass das Kind des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu berücksichtigen ist. Dabei ist wie folgt vorzugehen: Der unpfändbare Betrag ist zunächst mit Berücksichtigung des Kindes nach der Tabelle zu § 850c ZPO zu errechnen. Der vorstehende ermittelte unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens ist, bezogen auf den das Kind betreffenden Mehrbetrages, sodann um 46 % des für das Kind berücksichtigten Mehrbetrages monatlich zu reduzieren. Der dem Schuldner demnach verbleibende weitere Teil seines Arbeitseinkommens darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, der ihm bei voller Berücksichtigung als weitere unterhaltsberechtigte Person zu verbleiben hätte. Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht. Gründe: Die Gläubigerin beantragt, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens keine bzw. nur teilweise Berücksichtigung findet, da der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturalunterhalt sich bedarfsmindernd bei dem Schuldner auswirke. Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Er hat sich nicht geäußert. Der gemäß § 850c Abs. 6 ZPO zulässige Antrag ist begründet. Ein Angehöriger des Schuldners kann unter Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere bei Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner die Unberücksichtigtlassung der Billigkeit entspricht. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 IX a ZB 142/04 - die schematisierende Betrachtungsweise grundsätzlich nicht gestattet. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht vielmehr zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muss. An die Überprüfung dürfen zwar keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muss ein von dem Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat. Schon nach Wortlaut des § 850c Abs. 1 ZPO erfasst die Vorschrift all Arten von Einkünften (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2009, aaO Rn.8). Sie will die Berücksichtigung des Berechtigten, der eigene Einkünfte bezieht, flexibel gestalten, wobei das Gericht in seine Erwägung den Lebensbedarf einzubeziehen hat, der aus dem Einkommen des Schuldners zu bestreiten ist. Es ist zu prüfen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten dazu führen, dass dem Schuldner insoweit keine eigenes Einkommen verbleiben muss, weil der Bedarf des Unterhaltsberechtigten anderweitig gedeckt ist (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05, ZVI 2005, 254, 255 f; vom 7. Mai 2009, aaO Rn. 10). Deshalb sind Unterhaltszahlungen, die der Unterhaltsberechtigte vom anderen Elternteil oder Dritten bezieht, als eigene Einkünfte im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zu berücksichtigen. Geld, welches der Unterhaltsberechtigte von dritter Seite bezieht, verringert seinen Bedarf und entlastet den zum Unterhalt verpflichteten Schuldner. Zu den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten, die dessen Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners einschränken oder ausschließen können, gehört auch der von anderen Unterhaltsverpflichteten gewährte Naturunterhalt (Vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IC ZB 41/14). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben. Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG). Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Essen oder beim Landgericht Essen als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .