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Urteil

14 C 76/22

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2022:0816.14C76.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte nach § 495a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Endurteil entscheiden, weil der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG zu. Ein Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des Fahrzeugschadens. Es handelt sich zwar um einen typischen, nicht aber um einen notwendigen Folgeschaden, der im Unfallzeitpunkt weder überhaupt noch seiner Höhe nach fixiert ist. Der Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung hängt vielmehr davon ab, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich nutzen wollte und konnte (BGH VI ZR 211/08, Urteil vom 10.03.2009). Der Geschädigte darf im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit zwar den Fahrzeugschaden fiktiv auf Basis des Gutachtens abrechnen. Ein Nutzungsausfall ist aber nur zu ersetzen, wenn er tatsächlich entstanden ist (OLG Hamm 27 U 10/97, Urteil vom 25.11.1997). Hierzu fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag durch den Kläger. Denn sowohl im Rahmen einer außergerichtlichen Anspruchsanmeldung als auch im Rahmen einer gerichtlichen Geltendmachung von Nutzungsausfall ist es für die substantiierte Darlegung eines Nutzungsausfallschadens grundsätzlich erforderlich, den Zeitraum, zu dem die Reparaturarbeiten durchgeführt worden sind, konkret zu benennen und die durchgeführten Reparaturarbeiten zu beschreiben. Der Geschädigte hat daher für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war (AG Dortmund, Urt. v. 25.10.1996 - 131 C 9213/96). Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich Zeitraum, Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten jedoch nicht. Die bloße Vorlage einer Reparaturbestätigung ist insoweit ungeeignet, da hierdurch allenfalls eine Reparatur nachgewiesen wird, nicht aber wie lange diese gedauert hat und ob sämtliche im Gutachten aufgeführten Arbeiten durchgeführt wurden. Auch können unfallunabhängig weitere Reparaturen durchgeführt worden sein (LG Essen, Urt. v. 06.01.1998 - 13 S 433/97; AG Osnabrück, Urt. v. 10.09.2003 - 52 C 173/03 (XXXI); AG Münster, Urt. v. 02.07.2003 - 6 C 1874/03; AG Herne-Wanne, Urt. v. 31.08.2001 - 3 C 155/01 und AG Münster, Urt. v. 26.11.1999 - 3 C 4337/99). Hier wurde die Reparaturbestätigung sogar nur anhand der Angaben des Klägers und der von ihn übersandten Fotos erstellt. Die Reparaturdauer wurde ebenso wie im Gutachten nur geschätzt. Der Nachweis, dass das Fahrzeug repariert worden ist, genügt allein aber nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.02.2010, 10 U 60/09). Eines Hinweises durch das Gericht bedurfte es schon deshalb nicht, da Rechtsansichten nicht hinweispflichtig sind. Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist, § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 295,00 Euro festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .