OffeneUrteileSuche
Beschluss

120 M 349/22

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2022:0808.120M349.22.00
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Gläubigerin, die M GmbH, betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Nürnberg vom 28.05.1997 (Geschäftsnummer 97-8696727-0-4). Dieser Vollstreckungsbescheid weist als Gläubigerin die M A AG & Co. aus. Ausweislich eines von der Gläubigerin überreichten Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts Fürth entstand die Gläubigerin durch formwechselnde Umwandlung der M AG gemäß Umwandlungsbeschluss vom 13.12.2005. Über das Vermögen der Gläubigerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 01.09.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit ihrem Zwangsvollstreckungsauftrag überreichte die Gläubigerin eine nicht datierte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters, nach der sich die von einer beigefügten Inkassovollmacht betroffenen Forderungen im freien Vermögen der Gläubigerin befänden. In der beigefügten Inkassovollmacht beauftragte die Gläubigerin die Inkasso D GmbH & Co. KG mit der Einziehung ihrer offenen, titulierten Forderungen, resultierend aus Warenlieferungen des Versandhauses Quelle an die jeweiligen Forderungsschuldner. Der Gerichtsvollzieher lehnte unter dem 11.10.2021 die Vollstreckung ab, da seiner Ansicht nach die Forderungsinhaberschaft der Gläubigerin nicht nachgewiesen sei. So sei die notwendige Gläubigeridentität gemäß § 750 ZPO nicht gegeben. Außerdem stehe der Vollstreckung das eröffnete Insolvenzverfahren entgegen. Gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers wendet sich die Gläubigerin mit der Erinnerung. II. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung zutreffend abgelehnt, weil die als allgemeine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung erforderliche Gläubigeridentität (§ 750 Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt ist. Zwar hat die formwechselnde Umwandlung der M AG in die M GmbH gemäß §§ 226 ff. UmwG die Identität der Gläubigerin unberührt gelassen, weshalb eine Rechtsnachfolgeklausel aufgrund der Umwandlung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - V ZB 148/14, NZG 2016, 517, 519 Rn. 20; Zöller-Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 727 Rn. 5). Allerdings ergibt sich die Notwendigkeit einer Rechtsnachfolgeklausel aus den von der Gläubigerin selbst vorgetragenen Abtretungen ihrer Forderung. Nach eigenen Ausführungen hat sie die Forderung nach ihrer Titulierung abgetreten und damit zwischenzeitlich verloren. Nach einer weiteren zwischenzeitlichen Abtretung habe sie diese durch Rückabtretung allerdings wiedererlangt. Damit stimmt sie zwar streng formal nach wie vor mit der im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubigerin überein. Aus diesem Grunde hält ein Teil der landgerichtlichen Rechtsprechung in einem solchen Fall eine Rechtsnachfolgeklausel auch für entbehrlich (vgl. LG Nürnberg-Fürth DGVZ 2012, 53; LG Dresden DGVZ 2012,54; LG Hannover DGVZ 2019,261). Im formalisierten Vollstreckungsverfahren habe das Vollstreckungsorgan nicht zu prüfen, ob die im Titel bezeichnete Gläubigerin immer noch Inhaberin der titulierten Forderung sei. Entsprechende Zweifel seien mit einer Vollstreckungsabwehrklage oder Drittwiderspruchsklage geltend zu machen. Dem steht aber entgegen, dass die Gläubigerin selbst vorträgt und damit feststeht, dass sie ihre Forderung zwischenzeitlich verloren hatte. Sie macht die Forderung deshalb nicht mehr als Inhaberin des Titels, sondern als Rechtsnachfolgerin nach den zwischenzeitlichen Forderungsinhaberinnen geltend. Rechtsnachfolgerin ist nämlich auch die ursprüngliche, im Titel genannte Gläubigerin, die die Forderung abgetreten, aber durch Rückabtretung wiedererlangt hat (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2005 - 10 WF 279/05; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.11.2009 - 12 UF 47/09; Zöller-Stöber ZPO § 727 Rn6). Dies gilt auch unabhängig davon, ob zwischenzeitlich für eine andere Person eine Rechtsnachfolgeklausel erteilt worden ist oder nicht. Auch ohne eine den zwischenzeitlichen Rechtsverlust deutlich machende Rechtsnachfolgeklausel bleibt es nämlich dabei, dass die im Titel genannte Gläubigerin nach einer Abtretung und Rückabtretung die Forderung nicht mehr als Titelinhaberin, sondern als Rechtsnachfolgerin geltend macht. Die Rechtsnachfolgerin stimmt in diesem Fall nur zufällig mit der ursprünglichen Titelinhaberin überein. Wie bei jeder anderen Rechtsnachfolge auch bedarf es in einem solchen Fall aber einer Überprüfung des Rückerwerbs der Forderung durch das Erfordernis einer Rechtsnachfolgeklausel (vgl. LG Mühlhausen, Beschluss vom 18.10.2011 - 2 T 182/11, DGVZ 2012, 13, 14; LG Verden, Beschluss vom 26.03.2018 - 6 T 85/17; LG Braunschweig 2 T 279/20, Beschluss vom 22.06.2020; Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 WF 279/05, Beschluss vom 29.11.2005). Im Übrigen gebietet auch die Formalisierung des Zwangsvollstreckungsrechts im Falle einer mehrfachen Umfirmierung und der Abtretung und Freigabe von Forderungen aus einem Insolvenzverfahren den Vollstreckungstitel mit einer qualifizierten Rechtsnachfolgeklausel zu versehen. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers den Forderungsübergang in nicht einfach gelagerten Fällen auf die Vollstreckungsgläubigerin zu überprüfen (AG Kaiserlautern 4 M 1526/18, Beschluss vom 12.12.2018). Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht angezeigt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .