Beschluss
120 M 736/22
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2022:0802.120M736.22.00
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Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.05.2022 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 13.05.2022 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Stadt X betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen einer Geldbuße i.S.d. § 90 OWiG (nebst Gebühren und Auslagen). Unter dem Datum 05.04.2022 stellte sie gem. § 5a VwVG NRW (ggü. dem Amtsgericht, Gerichtsvollzieherverteilerstelle) den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und stellte vorsorglich Haftantrag nach § 802g ZPO. In diesem Antrag wurde die Vollstreckbarkeit der Forderung gegenüber dem Schuldner bescheinigt. Er wurde handschriftlich unterschrieben und mit einem maschinellen Dienstsiegel versehen und sodann eingescannt. Die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher erfolgte sodann am 11.04.2022 (ausschließlich) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) mit einfacher Signatur. Der Obergerichtsvollzieher lehnte am 12.05.2022 die Durchführung des Vollstreckungsauftrages mit der Begründung ab, dass es entweder einer qualifizierten Signatur, oder der Übersendung des Schuldtitels im Original zur Einhaltung der Schriftform bedürfe. Hiergegen richtet sich die Erinnerung. Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass der Antrag allen Formerfordernissen des § 5 Abs.4 VwVG NRW entspräche und § 126a ZPO nicht einschlägig sei. Die vom Gerichtsvollzieher zitierte Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18.12.2014, I ZB 27/14) beziehe sich auf §§ 6 f. JBeitrG und sei hier nicht anwendbar. Die Übermittlung über das beBPo entspräche § 130a Abs.4 Nr.3 ZPO. Wegen der dienstlichen Stellungnahme des Gerichtsvollziehers wird auf sein Schreiben vom 19.05.2022 Bezug genommen. In dieser differenziert er und hält zwar den Übermittlungsweg für nicht zu beanstanden. Für das zu übermittelnde Schriftstück ergäben sich aber materiell-rechtlich höhere Anforderungen. Es sei eine qualifizierte Signatur erforderlich, um die Original-Unterschrift eines Auftrags in Papierform ersetzen zu können. II. Die Erinnerung ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat zu Recht die Abnahme der Vermögensauskunft abgelehnt. Nach § 5a Abs. 1 S. 5 VwVG NRW kann die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsbeamten der Justizbehörde, also den Gerichtsvollzieher, mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen. Grundsätzlich bestand zwar keine Pflicht zur Übermittlung des Auftrags als elektronisches Dokument, da auf § 753 Abs. 5 ZPO weder im VwVG NRW, noch in der AO Bezug genommen wird. § 130 d ZPO ist auf das Verfahren nach § 5a VwVG nicht anwendbar. Soweit § 12 S. 1 HS 1 VwVG NRW aber die elektronische Übermittlung zulässt, reicht in jedem Fall die Übersendung eines von der verantwortenden Person signierten Auftrages über einen sicheren Übermittlungsweg aus. Das hier verwendete besondere Behördenpostfach ist ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO, was auch der Gerichtsvollzieher nicht in Abrede stellt. Der Auftrag hat aber insoweit eine Doppelfunktion, als dieser den Schuldtitel ersetzt. Nach § 5a Abs. 4 S. 1, S.4 VwVG NRW tritt an die Stelle der Übergabe einer vollstreckbaren Ausfertigung die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher; die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit erfolgt auf dem Vollstreckungsauftrag selbst. Daher ist im Hinblick auf die Ermächtigungsfunktion des § 12 S. 1, HS 1 VwVG NRW ist zusätzlich weiterhin die Vorlage des schriftlichen Auftrags in Papierform unter Beachtung des §§ 5a Abs. 4 S. 2, 3 und 5 VwVG NRW notwendig. Denn diese »Ermächtigung« ersetzt den vollstreckbaren Schuldtitel, der sonst grundsätzlich für die Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Das Vollstreckungsgericht ist der Auffassung, dass diese Pflicht zur Vorlage in Papierform auch bei Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur nicht ersetzt wird, da es dazu keine korrespondierenden Vorschriften -wie sie etwa in §§ 754a, 829 a ZPO geschaffen wurden- gibt. Die von der Gläubigerin angesprochenen praktischen Probleme sieht das Gericht durchaus. Es ist aber Aufgabe des Gesetzgebers, einen Gleichklang der Vorschriften herzustellen. Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass soweit -wie in diesem Fall- der Auftrag bereits über einen sicheren Übermittlungsweg elektronisch übermittelt worden ist, die Identität des Absenders derart bezeugt, dass es einer zusätzlichen manuellen Siegelung auf dem Papierexemplar nicht bedarf; das automatisiert erstellte Siegel reicht insoweit aus. Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht angezeigt insbesondere können die Kosten nicht dem nicht am Verfahren beteiligten Schuldner auferlegt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .