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Urteil

29 C 430/20

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2022:0316.29C430.20.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.797,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und den Beklagten zu 2/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.797,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/3 und den Beklagten zu 2/3 auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Gesamtschulderinnenausgleich anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 15.04.2017 in der Tiefgarage am M in Essen. Die Beklagte zu 2) befuhr das Parkhaus auf Ebene 1 in Höhe der Säule K mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Fahrzeug auf der Fahrspur Richtung Ausfahrt als Herr B ebenfalls auf Höhe der Säule K mit dem bei der Klägerin haftpflichtversicherten Fahrzeug vorwärts aus seiner Parklücke herausfuhr. Zwischen den Fahrzeugen kam es zu einer Kollision, deren genauer Hergang zwischen den Parteien streitig ist. Die Fahrzeuge verhakten sich infolge der Kollision ineinander. Das Klägerfahrzeug stieß sodann gegen das rechts von ihm abgestellte Fahrzeug des Herrn L, wobei dieses beschädigt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.05.2017 forderte Herr L die Klägerin auf, den ihm entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt 5.392,75 € zu erstatten. Die Klägerin regulierte daraufhin den Schaden, wobei durch ein Versehen 5.510,52 € gezahlt wurden. Mit Schreiben vom 07.02.2018 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) zum Ausgleich des hälftigen Betrages in Höhe von 2.755,26 € auf. Die Beklagte zu 1) lehnte eine Ausgleichszahlung mit Schreiben vom 26.04.2018 ab. Die Klägerin behauptet, Herr B habe mit dem Klägerfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden. Die Beklagte zu 2) sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 35 km/h gegen das stehende Klägerfahrzeug gefahren und habe das Klägerfahrzeug durch die Wucht des Aufpralls gegen das Fahrzeug des Herrn L geschoben. Sie meint, sie habe im Rahmen eines Gesamtschuldnerinnenausgleichs jedenfalls Anspruch auf hälftige Erstattung des von Herrn L beanspruchten Schadens. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 2.696,38 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26. April 2018 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, das Klägerfahrzeug sei aus der Parklücke herausgefahren und dabei gegen das mit 10-15 km/h vorbeifahrende Beklagtenfahrzeug gestoßen. Sie meinen, ein Anspruch auf Gesamtschuldnerinnenausgleich bestehe wegen der alleinigen Schadensverursachung auf Klägerseite nicht. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 10.01.2022 (Bl. 233 ff. d.A.). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist wie tenoriert begründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 1.797,58 €. Ein darüber hinausgehender Anspruch kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. 1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten in Höhe von 1.797,58 € folgt aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die Klägerin und die Beklagten haften dem Geschädigten L gegenüber gem. § 840 Abs. 1 BGB grundsätzlich als Gesamtschuldner für den Fahrzeugschaden anlässlich des Verkehrsunfalls vom 15.04.2017, denn die Beschädigung seines Fahrzeuges ist jeweils bei Betrieb des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Kfz sowie des Beklagtenfahrzeuges entstanden, §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG. Die Beschädigung ist nämlich eingetreten, nachdem das Kläger- und Beklagtenfahrzeug miteinander kollidierten, sich ineinander verhakten und infolge dessen das Klägerfahrzeug gegen das ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug des Herrn L stieß. Die Klägerin kann jedoch Ausgleich nur in Höhe von 1.797,58 € verlangen, denn im Innenverhältnis ergibt sich eine Haftungsquote der Klägerin von 2/3 und der Beklagten von 1/3. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ordnet eine Haftung zu gleichen Anteilen an, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine derartige, anderweitige Bestimmung kann sich insbesondere auch aus gesetzlichen Ausgleichsregeln ergeben. Das Maß der internen Beteiligung bemisst sich dabei – entsprechend § 17 Abs. 1 StVG und § 254 BGB – in erster Linie danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen verursacht bzw. verschuldet worden ist. Dabei ist derjenige, der sich auf einen für ihn günstigen, vom Kopfteilregress abweichenden Ausgleichsmaßstab beruft, beweispflichtig für die Umstände, aus denen sich die abweichende Verteilung ergibt (MüKo-Heinemeyer, BGB, 8. Aufl. 2019, § 426 Rn. 15). Nach diesen Maßstäben kommt es hier in erster Linie darauf an, in welchem Verhältnis die Parteien untereinander für die Folgen aus der zwischen ihnen stattgefundenen Kollision haften, § 17 Abs. 1 StVG. Dies führt vorliegend zu einer Haftungsquote von 2/3 auf Kläger- und 1/3 auf Beklagtenseite. Im Einzelnen: Die grundsätzliche Haftung der Parteien dem Grunde nach als Halter und Fahrer bzw. als Versicherer der beteiligten Fahrzeuge folgt aus §§ 7 Abs. 1, 18 StVG bzw. § 115 VVG, denn auch mögliche eigene Fahrzeugschäden sind bei Betrieb beider Fahrzeuge entstanden. Ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG lag nicht vor. Für keinen der Unfallbeteiligten liegt ein Haftungsausschluss nach § 17 Abs. 3 StVG vor, weil die Kollision weder für den Fahrer des Klägerfahrzeuges, Herrn B, noch die Beklagte zu 2) unabwendbar war. Unabwendbar ist ein Unfall nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn dieser auch für einen sog. Idealfahrer bei Anwendung der über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden, nach den Umständen des konkreten Falles gebotenen besonderen Aufmerksamkeit, Geistesgegenwärtigkeit und Umsicht nicht zu vermeiden gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.1985 – VI ZR 258/83). Dabei ist nicht bloß entscheidend, wie ein Idealfahrer in der konkreten Situation reagiert hätte, sondern auch, ob ein Idealfahrer überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH, Urteil vom 17.03.1992 – VI ZR 62/91). Es ist hier aber nicht ausgeschlossen, dass ein besonders aufmerksamer Fahrer des Kläger- oder Beklagtenfahrzeug den Unfall verhindert hätte. Ein Idealfahrer des Klägerfahrzeuges hätte schon nicht zum Herausfahren aus der Parklücke angesetzt, wenn sich ein Fahrzeug auf der Fahrbahn nähert. Ein Idealfahrer des Beklagtenfahrzeuges wäre mit derart verlangsamter Geschwindigkeit gefahren, dass auch bei einem plötzlichen Herausfahren ein Abbremsen zur Kollisionsverhinderung möglich gewesen wäre. Bei der angesichts einer fehlenden Unabwendbarkeit durchzuführenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang nach § 17 Abs. 1, 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung sind alle festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben. In erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (ständige Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10.01.1995 – VI ZR 247/94; BGH, Urteil vom 07.02.2012 - VI ZR 133/11; OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012 - I-9 U 32/12). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH, Urteil vom 15.11.1960 – VI ZR 30/60). Nach diesen Grundsätzen ergibt sich Folgendes: Auf Klägerseite ist neben der allgemeinen, vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr ein Verstoß des Fahrers B gegen § 1 Abs. 2 StVO in die Abwägung einzustellen. Ein Verstoß gegen § 10 S. 1 StVO kommt hingegen nicht in Betracht, denn die Vorschrift findet hier keine Anwendung. Die Norm schützt nur die Teilnehmer des fließenden Verkehrs. Fahrspuren auf Parkplätzen und in Parkhäusern dienen hingegen nicht dem fließenden Verkehr, weshalb im Regelfall davon auszugehen ist, dass die Fahrspuren dort keine generelle Vorfahrt gewähren. Einen Vertrauensgrundsatz zugunsten des „fließenden“ Verkehrs gibt es auf Parkplätzen nicht. Vielmehr sind die gegenseitigen Rücksichtspflichten erhöht und einander angenähert (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 8 StVO Rn. 31a). Gleichwohl findet auch auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO Anwendung (Hentschel/König/Dauer-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 1 StVO Rn. 15). Danach hat, wer am Verkehr teilnimmt, sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird. Im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung nach § 1 Abs. 2 StVO können auch die Wertungen der übrigen StVO-Vorschriften Berücksichtigung finden. Der Fahrer B ist den Sorgfaltsanforderungen des § 1 Abs. 2 StVO nicht gerecht geworden, denn zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass er mit dem Klägerfahrzeug aus der Parklücke herausgefahren und dabei gegen das vorbeifahrenden Beklagtenfahrzeug gestoßen ist, § 286 ZPO. Das Gericht stützt sich hierbei auf die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen J in seinem schriftlichen Gutachten vom 10.01.2022. Dieser hat festgestellt, dass das Klägerfahrzeug mit dem linken Abschnitt der Front in Vorwärtsbewegung in den rechten vorderen Kotflügel und in den Bereich des Radausschnitts des rechten Vorderrades des Beklagtenfahrzeuges hineingefahren ist. Dies lässt sich plausibel anhand der Beschädigungen und Deformationen der Fahrzeuge herleiten. Demgegenüber lässt sich das Schadensbild nicht mit der Behauptung der Klägerseite in Einklang bringen, dass das Beklagtenfahrzeug in das stehende Klägerfahrzeug hineingefahren sei, denn in diesem Fall hätte das Beklagtenfahrzeug mit dem rechten Abschnitt der Front und dem vorderen Abschnitt des rechten vorderen Kotflügels gegen den vorderen Abschnitt des linken vorderen Kotflügels des Klägerfahrzeuges stoßen müssen. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in eigener Überzeugungsbildung an. Für die vorliegende Begutachtung ist er als Sachverständiger für Unfallrekonstruktion besonders qualifiziert. Die besondere Sach- und Fachkunde des Sachverständigen steht aufgrund seiner langjährigen Gutachtertätigkeit in entsprechenden Gerichtsverfahren außer Zweifel und ist auch dem Gericht aus mehreren Verfahren bekannt. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von den zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Der Fahrer B hat bei der Ausfahrt aus der Parklücke auch sorgfaltswidrig gehandelt, denn er hätte hierbei seine besondere Aufmerksamkeit auf den Verkehr auf der Fahrspur richten müssen. Dem dort fahrenden Verkehr kommt zwar nicht rechtlich, wohl aber im Interesse einer zügigen Abwicklung der Verkehrsvorgänge in tatsächlicher Hinsicht ein gewisser Vorrang zu (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 26.03.1982 – 11 U 74/81; OLG München, Urteil vom 18.01.2008 – 10 U 4156/07). Auf Seiten der Beklagten ist ebenfalls die allgemeine Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Daneben fällt auch der Beklagten zu 2) ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last. Entsprechend den obigen Ausführungen ergibt sich nämlich, dass auch die Beklagte zu 2) zu gesteigerter Rücksichtnahme verpflichtet war. Sie musste ihrerseits auf die Verkehrsteilnehmer, die in die Parkboxen ein- und ausfuhren, gebührende und zumutbare Rücksicht nehmen. Da auf Parkplätzen stets mit ein- und ausparkenden Fahrzeugen zu rechnen ist, müssen Kraftfahrer so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (BGH, Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15; KG Berlin, Beschluss vom 12.10.2009 – 12 U 233/08). Diese jederzeitige Bremsbereitschaft kann nur durch eine stark herabgesetzte Geschwindigkeit im Bereich von Schrittgeschwindigkeit gewährleistet werden. Diesen Anforderungen ist die Beklagte zu 2) nicht nachgekommen, denn selbst unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrags, wonach die Beklagte zu 2) mit etwa 15 km/h gefahren sei, bewegte sich die Beklagte zu 2) offensichtlich in einem Geschwindigkeitsbereich, der ein jederzeitiges Abbremsen nicht gewährleistete. Eine Abwägung der vorstehenden Verursachungsbeiträge führt zu einer Haftungsquote von 2/3 auf Kläger- und 1/3 auf Beklagtenseite. Insoweit ist entscheidend, dass der Verstoß der Beklagten zu 2) weniger schwer wiegt als der des klägerischen Fahrzeugführers. Der Klägerseite ist insbesondere auch nicht der Nachweis gelungen, dass die Beklagte zu 2) mit einer überhöhten Geschwindigkeit von mind. 35 km/h gefahren sei, was dem Sorgfaltsverstoß auf Beklagtenseite gegen § 1 Abs. 2 StVO eine andere Qualität gegeben hätte als ein lediglich einfacher Verstoß gegen das besondere Rücksichtsgebot auf Parkplätzen. Der Sachverständige hat nämlich insoweit überzeugend festgestellt, dass die konkrete Unfallsituation ohne weiteres mit der von Beklagtenseite behaupteten Geschwindigkeit von rund 15 km/h in Einklang zu bringen ist. Anders als der Kläger meint, kommt der Sachverständige dabei nicht zu dem Ergebnis, dass tatsächlich eine Kollisionsgeschwindigkeit von exakt 15 km/h vorgelegen haben muss, sondern er stellt lediglich fest, dass die vorliegende Kollision auch mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h möglich war. Damit steht für das Gericht jedoch zugleich nicht zweifelsfrei fest, dass die Beklagte zu 2) – wie von Klägerseite behauptet – mit mindestens 35 km/h gefahren wäre. Unter Zugrundelegung dieser Haftungsverteilung im Rahmen des § 426 Abs. 1 BGB ergibt sich demnach bei einem unstreitigen Schaden des Geschädigten L von 5.392,75 € ein interner Haftungsanteil der Beklagten in Höhe von 1.797,58 €. Die Klägerin kann insoweit auch Zahlung des Betrages verlangen. Die Ausgleichsverpflichtung nach § 426 Abs. 1 BGB besteht bereits ab Begründung der Gesamtschuld, hier also seit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall. Bis zur Befriedigung des Gläubigers besteht er jedoch lediglich als Mitwirkungs- bzw. Befreiungsanspruch der Gesamtgläubiger untereinander (MüKo-Heinemeyer, BGB, 8. Aufl. 2019, § 426 Rn. 13). Mit der Befriedigung des Geschädigten L durch die Klägerin hat sich der Anspruch jedoch in einen auf Zahlung gerichteten Rückgriffsanspruch gewandelt. 2. Ein weitergehender Anspruch folgt auch nicht aus § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG. Gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf einen Gesamtschuldner über, soweit dieser den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann. Ein Anspruchsübergang nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB ist demnach gleichfalls nur in Höhe von 1.797,58 € erfolgt, denn nur in dieser Höhe kann die Klägerin – wie dargelegt – von den Beklagten Ausgleichung verlangen. II. Ein Anspruch auf die begehrten Verzugszinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB besteht erst seit dem 27.04.2018, denn die Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 26.04.2018 eine Ausgleichszahlung an die Klägerin endgültig abgelehnt, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 187 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 1, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 2.696,38 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .