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Urteil

20 C 165/21

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2022:0111.20C165.21.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung, in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 50 % und die Beklagte zu 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung, in Höhe von 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 50 % und die Beklagte zu 50 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen Diskriminierung bei der Wohnungssuche. Die Beklagte ist Verwalterin von Wohnungen und ist insoweit in den Vermietungsvorgang eingebunden. Sie vermittelte auch die Vermietung einer Wohnung auf der R.-straße N01, auch wenn diese nicht von ihr verwaltet worden ist. Insoweit stellte sie ein Inserat auf das Portal „A.“. Der Kläger, dessen Name auf einen Migrationshintergrund schließen lässt, bewarb sich auf das Inserat der Beklagten unter dem 26.02.2021 unter Ausfüllung des Mieterfragebogens auf die streitgegenständliche Wohnung. Eine Rückmeldung in Form einer Einladung zu einem Besichtigungstermin erhielt er nicht. Daraufhin schickte er im März eine weitere Bewerbung an die Beklagte, bei der er den Namen des Interessenten in einen deutsch klingenden Nachnamen umänderte. Hierauf erhielt er eine Rückmeldung und die Einladung zu einer Besichtigung. Der Kläger wendete sich daraufhin an den „U. e. V.“. Mit diesem zusammen wurde eine weitere Anfrage an die Beklagte unter dem 16.03.2021 gestellt, ebenfalls unter Nutzung eines deutschklingenden Nachnamens. Auch hierauf wurde in Form der Einladung zu einem Besichtigungstermin reagiert. In etwa zeitgleich schickte der Kläger selbst eine weitere Email und nahm auf seine frühere Anfrage Bezug, worauf er erneut keine Rückmeldung erhielt. Die Parteien unternahmen einen Schlichtungsversuch vor einer Gütestelle, der gemäß Bescheinigung vom 19.08.2021 ohne Erfolg geblieben ist. Der Kläger behauptet, die Beklagte habe ihn aufgrund seines Nachnamens und damit aufgrund seiner Herkunft diskriminiert. Er ist der Ansicht hierfür sei eine Entschädigung in Höhe von 3.000,00 € angemessen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, der Kläger sei nicht aufgrund seines Namens diskriminiert worden. Vielmehr sei die Anfrage des Klägers wahrscheinlich untergegangen. Insoweit behauptet die Beklagte, dass Anfragen die nicht innerhalb einer Woche beantwortet würden in der Regel gar nicht mehr beantwortet würden. An dem Tag an dem der Kläger seine erste Anfrage gestellt habe, sei zudem eine neue Kollegin einzuarbeiten gewesen, sodass die Anfrage wahrscheinlich aufgrund des Chaos untergegangen sei. Die Beklagte behauptet weiter die potenziellen Mieter nicht aufgrund des Nachnamens auszuwählen. Vielmehr sei die Wohnung letztlich an eine Frau vermietet worden, deren Name ebenfalls auf einen Migrationshintergrund schließen lasse. Außerdem seien zu der Besichtigung auch Personen mit dem Namen K., S. und N. eingeladen worden.Die Beklagte ist der Ansicht, dass die geforderte Entschädigungssumme auch der Höhe nach zu hoch bemessen sei. Die Klage ist dem Beklagten am 06.10.2021 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen V. und M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2021 (Bl. 68 ff. d. A. verwiesen). Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. I. Der auf Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klageantrag ist hinreichend bestimmt, § 253 II Nr. 2 ZPO. Der Kläger durfte die Höhe der von ihm begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen. § 21 II 3 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist. Der Kläger hat die Voraussetzungen erfüllt, indem er Tatsachen benennt, die das Gericht bei der Bestimmung des Betrags heranziehen soll, und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung. Ein Schlichtungsverfahren gemäß § 10 I Nr. 3 GüSchlG NRW wurde erfolglos durchgeführt. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gegen den Beklagten aus § 21 Abs. 2 S. 2 AGG gegen die Beklagte. Nach dieser Vorschrift hat derjenige einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld, für das Erleiden eines immateriellen Schadens, der entgegen § 19 Abs. 2 AGG wegen seiner Rasse oder seiner ethnischen Herkunft benachteiligt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 1. Der Kläger hat zunächst die Ausschlussfrist des § 21 Abs. 5 AGG eingehalten, wonach die Ansprüche innerhalb von 2 Monaten geltend gemacht werden müssen. Die Frist beginnt erst mit Kenntnis des Betroffenen von der Benachteiligung zu laufen. Diese Kenntnis hatte der Kläger frühestens, als auf seine zweite Anfrage unter einem deutschklingenden Namen geantwortet worden war. Dies geschah am 15.03.2021. Die Frist lief demnach jedenfalls bis zum 15.05.2021. Der Kläger hat seine Ansprüche durch den U. e. V. jedoch bereits unter dem 29.04.2021 angemeldet. 2. Der Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 AGG ist auch eröffnet. Nach § 19 Abs. 2 AGG ist eine Benachteiligung wegen der Rasse oder ethnischen Herkunft bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 AGG unzulässig. Zu den hiernach erfassten Schuldverhältnissen gehört gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG auch die Vermietung von Wohnraum. § 19 Abs. 2 AGG ist somit grundsätzlich auch auf die Vermietung von Wohnraum anwendbar. Zwar regelt § 19 Abs.5 AGG, dass die Vorschriften zum einen nicht auf Vertragsbeziehungen anwendbar sind, die ein besonderes Näheverhältnis verlangen und zum anderen bei Wohnraumvermietungen dann nicht von einem Massengeschäft im Sinne des § 19 Abs. 1 AGG ausgegangen werden kann, wenn insgesamt weniger als 50 Wohnungen vermietet werden. Diese Einschränkungen sind vorliegend jedoch nicht von Bedeutung. Von einem besonderen Näherverhältnis ist angesichts dessen, dass die Beklagte professionell Wohnungen vermietet bzw. verwaltet nicht auszugehen. Dass es sich bei der Vermietung von Wohnraum möglicherweise nicht um ein Massengeschäft der Beklagten handelt ist ebenfalls ohne Bedeutung, da dies lediglich der Anwendung des § 19 Abs. 1 AGG entgegensteht nicht jedoch der Anwendung des § 19 Abs. 2 AGG. Weiterhin steht dem Anwendungsbereich des § 19 Abs. 2 AGG nicht entgegen, dass es sich in diesem Fall lediglich um eine Benachteiligung bei der Vergabe von Besichtigungsterminen handelt und nicht beim endgültigen Vertragsschluss. § 19 Abs. 2 AGG ist auch auf vorvertragliche Schuldverhältnisse und somit schon auf den Zeitpunkt möglicher Wohnungsbesichtigungen anwendbar (vgl. Thüsing in MüKo, 9. Aufl. BGB, § 19 AGG, Rn. 137). Dies ergibt sich bereits daraus, dass andernfalls eine effektiver Schutz vor Diskriminierung bei der Wohnungssuche nicht gegeben wäre. 3. Die Beklagte ist auch der richtige Anspruchsgegner. Zwar ist die Beklagte weder Eigentümerin der vermieteten Immobilie, noch ist sie deren Verwalterin. Ungeachtet dessen hat sie jedoch die Vermietung im Wesentlichen beeinflusst, indem sie die Vermittlung vorgenommen hat. Die Beklagte hat das Inserat geschaltet, an sie wurden die entsprechenden Anfragen gestellt und sie war es auch, die die Besichtigungen durchführte. Vor diesem Hintergrund war sie der nach außen auftretende erste Ansprechpartner für die Mietinteressenten. In einer solchen Konstellation ist entscheidend, von wem die Benachteiligung ausgeht, nicht wer letztlich Eigentümer und Vermieter der Immobilie und somit späterer Vertragspartner ist. In diesem Fall liegt das gesamte Vermietungsverfahren zu einem großen Teil in den Händen der Beklagten. Vor diesem Hintergrund muss sich der Benachteiligte an die Beklagte und nicht etwa an den Eigentümer halten, da die Verantwortung für das möglicherweise benachteiligende Verfahren bei der Beklagten liegt. 4. Der Kläger wurde von der Beklagten wegen seiner Rasse beziehungsweise seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Nach § 22 AGG hat der Betroffene lediglich Indizien nachzuweisen, anhand derer eine Benachteiligung anzunehmen, dann ist an der Gegenseite zu beweisen, dass eine solche tatsächlich nicht stattgefunden hat. Der Kläger hat in diesem Fall Indizien nachgewiesen, die eine Benachteiligung nahelegen. Auf seine Anfrage bei dem Beklagten gab es keine Reaktion. Sehr wohl gab es jedoch eine Reaktion auf die spätere Anfrage unter einem deutschklingenden Namen, bei ansonsten gleichen Voraussetzungen. Auch nachdem eine erneute Anfrage unter einem deutschklingenden Namen gestellt wurde, auf die seitens Beklagten reagiert worden ist, gab es auf die Bezugnahme des Klägers auf seine vorherige Anfrage keine Reaktion seitens der Beklagten. Ein solches sogenanntes Testing-Verfahren reicht vorliegend aus, um zumindest Indizien darzulegen, die für eine Benachteiligung aufgrund des Namens und somit der Herkunft sprechen. b. Die Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Kläger nicht aufgrund der Herkunft seines Namens benachteiligt worden ist.Es wäre an der Beklagten gewesen, den Beweis zu erbringen, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Schutzes vor Benachteiligung nicht gegeben ist. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht. Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht zu dem gemäß § 286 ZPO notwendigen Maßstab überzeugt, dass der Kläger bei dem Auswahlprozess bezüglich der Vermietung der streitgegenständlichen Wohnung nicht von der Beklagten benachteiligt worden ist. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung als wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Die nach § 286 Abs, 1 ZPO erforderliche Überzeugung des erkennenden Gerichtes, erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern vielmehr nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der vernünftige Zweifel zwar nicht ausschließt, diesen jedoch Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10; Urteil vom 03.06.2008 - VI ZR 235/07 mit weiteren Nachweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es gelang zunächst nicht zu beweisen, dass zur Besichtigung der Wohnung andere Interessenten mit einem ausländisch klingenden, mit dem Kläger vergleichbaren, Namen eingeladen wurden. Grundsätzlich kann der Vorwurf der Benachteiligung aufgrund der Herkunft zwar dadurch ausgeräumt werden, dass der Benachteiligende beweist, dass andere, mit dem Kläger vergleichbare Personen die vom Kläger begehrte Behandlung erfahren haben. Diesen Beweis konnte die Beklagte durch die insoweit vernommenen Zeugen jedoch nicht erbringen. Bezüglich dieser Frage waren die beiden Zeuginnen vielmehr bereits unergiebig. Beide Zeuginnen hatten keine Erinnerung mehr, wer damals zu der Wohnungsbesichtigung eingeladen worden ist, sodass sie dazu keine Angaben machen konnten. Die Zeugin M. gab zwar an, dass sie meint sich erinnern zu können, dass die Wohnung letztlich an eine Frau „D.“ oder ähnliches vermietet worden sei, jedenfalls an eine Frau mit einem ausländisch klingenden Namen. Unabhängig davon, dass diese Aussage bereits keine ausreichende Überzeugungskraft aufweist, da sich die Zeugin zunächst gar nicht an einen Namen erinnern konnte und dann nur vage an einen Namen mit D, reicht es für das Ausräumen der im Raum stehenden Benachteiligung nicht aus, dass die Wohnung Ende an eine Frau D. vermiete wurde. Dieser Name lässt nämlich erkennbar auf einen ganz anderen Migrationshintergrund schließen als der Name des Klägers. Schon vor diesem Hintergrund fehlt es an der notwendigen Vergleichbarkeit. Die Beklagte konnte auch nicht den Beweis erbringen, dass die Bewerbung des Klägers für die streitgegenständliche Wohnung aufgrund dessen unbeantwortet geblieben ist, dass sie zu lange auf dem Schreibtisch lag und alle Anfragen nach einer Zeit unbeantwortet bleiben. Ein solcher Zusammenhang hätte der Benachteiligung des Klägers durch die Beklagte zwar entgegengestanden. Für das Gericht steht dieser Ablauf aufgrund der Beweisaufnahme jedoch nicht fest. Auch insoweit waren die Zeuginnen unergiebig. Keine der beiden Zeuginnen konnte sich an die konkrete Anfrage des Klägers erinnern, weder eine telefonische noch eine postalische oder eine Anfrage per Email. Die Zeugin V. fing sogar erst am 01.03. bei dem Beklagten mit ihrer Arbeit an. Zudem gab keine der Zeuginnen an, dass die Anfragen nach einer Zeit nicht mehr beantwortet würden, wenn eine zu lange Zeitspanne vergangen sei. Vielmehr gaben beide Zeuginnen an, dass alle Anfragen kurz gesammelt würden und dann automatisch an Herrn L. den Chef weitergeleitet würden, der dann das weitere Vorgehen veranlasse, insbesondere die Einladung zu eventuellen Besichtigungen.Dass gewisse Anfragen gar nicht beantwortet werden, haben die Zeuginnen hingegen nicht behauptet, vielmehr würden alle Anfragen weiter geleitet, soweit keine negativen Merkmale bezüglich der Schufa Vorliegen. Soweit die Zeugin M. angab, dass es zum Zeitpunkt der Anfrage des Klägers stressig gewesen sei, weil alles für die Ankunft der neuen Angestellten vorbereitet werden sollte, reicht dies allein nicht aus, um anzunehmen, dass die Anfrage des Klägers in diesem Zusammenhang untergegangen ist. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf seine frühere Anfrage noch einmal Bezug genommen hat, worauf er erneut keine Antwort bekommen hat. Soweit die Zeugin auf Nachfrage des Beklagtenvertreters angab, dass es grundsätzlich sein könne, dass eine Anfrage untergehe, reicht auch dies nicht aus, um den Beweis zu erbringen, dass die konkrete Anfrage zufällig untergegangen ist. Die reine Möglichkeit eines Kausalverlaufs genügt nicht, um diesen als ausreichend wahrscheinlich im Rahmen des § 286 ZPO zu erachten. Zu guter Letzt kann der Vorwurf der Benachteiligung aufgrund des Nachnamens auch nicht durch die Aussagen der Zeuginnen bezüglich des Vermietungsvorgangs im Generellen ausgeräumt werden. Zwar gaben beide Zeuginnen überzeugend an, dass bei der Bearbeitung von Anfragen nicht auf den Namen geschaut werde, sondern lediglich nach den Angaben der Selbstauskunft, insbesondere etwaigen Schufaeinträgen. Ansonsten würden alle Anfragen gesammelt und an Herrn L. selbst weitergeleitet, der diese dann weiter bearbeiten würde. Eine Diskriminierung nach dem Namen bzw. der Herkunft finde jedoch nicht statt. Vielmehr hätten viele Mieter einen Migrationshintergrund. Zudem seien nach Aussage der Zeugin M. auch viele Eigentümer türkisch- und arabischstämmig Dies ist jedoch nicht ausreichend um im konkreten Fall den Vollbeweis nach § 286 ZPO dafür zu erbringen, dass auch gegenüber dem Kläger keine Benachteiligung aufgrund des Namens erfolgt ist. Zum einen gab die Zeugin M. an, dass manchmal die Vermieter nur bestimmte Leute in ihren Häusern wollen würden, sodass teilweise sehr wohl auf den Namen geschaut werden müsse. Zum anderen gaben beide Zeuginnen an, dass sie die Anfragen immer an den Inhaber der Verwaltung Herrn L. selbst weiterleiten würden und dieser dann weiter damit verfahren würde. So ergibt sich aus dem Vortrag der Zeuginnen zwar, dass diese bei der Weiterleitung der Anfragen nicht auf die Herkunft schauen, wie dann später jedoch Herr L. selbst die Auswahl durchführt ergibt sich daraus gerade nicht. Dies gilt umso mehr als Herr L. selbst in der mündliche Verhandlung noch einmal betonte, dass die Entscheidung am Ende ihm obliege und nicht seinen Mitarbeitern. Vor diesem Hintergrund stellt das Verfahren bei Eingang der Anfragen möglicherweise ein Indiz dar, dass gegen eine Benachteiligung spricht, es genügt jedoch zur Überzeugung des Gerichts nicht um den für § 286 ZPO notwendigen Vollbeweis zu erbringen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass über das Verfahren in diesem konkreten Einzelfall von den Zeugen keinerlei Angaben gemacht werden konnten. Die Beklagte hat die Benachteiligung auch zu vertreten. Nach § 21 Abs. 2 S. 2 AGG wird das Verschulden vermutet. Ausreichend ist dafür nach Überzeugung des Gerichts bereits Fahrlässigkeit. Dafür, dass eine Entschädigung lediglich bei vorsätzlicher Diskriminierung in Betracht kommt findet sich im Wortlaut des § 21 AGG kein Anhaltspunkt. Dies würde zudem den Anwendungsbereich der Norm unangemessen einschränken (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 14.01.2020 - 203 C 31/19). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Zeuginnen verwiesen werden. 6. Der streitgegenständliche Vorfall rechtfertigt jedoch lediglich eine Entschädigung in der tenorierten Höhe. Dem Kläger war für die Benachteiligung nach § 21 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld zuzusprechen, für die immateriellen Schäden die er durch die Benachteiligung erlitten hat. Die konkrete Höhe liegt dabei im Ermessen des Gerichts. Bei der Bemessung hat das Gericht alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere die Schwere der Benachteiligung und der daraus resultierenden Persönlichkeitsverletzung, die Folgen für den Benachteiligten und das Verhalten des Benachteiligenden auf der anderen Seite (vgl. AG Charlottenburg, Urteil vom 14.01.2020 - 203 C 31/19; Thüsing in MüKo, 9. Auflage BGB, § 21 AGG, Rn. 57 f.). Das Gericht erachtet vor diesem Hintergrund eine Entschädigung von 1.500,00 € für erforderlich aber auch ausreichend.Dabei hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die konkreten Umstände des Falles auch nach der Beweisaufnahme offen bleiben. Das Gericht ist keinesfalls positiv davon überzeugt, dass die Beklagte den Kläger hier wissentlich benachteiligt hat. Vielmehr handelt es sich um eine Entscheidung unter den Gesichtspunkten der Beweislast des § 22 AGG: Vor diesem Hintergrund gibt es in diesem Fall keine konkreten Anhaltspunkte für ein gesteigertes Fehlverhalten der Beklagten beziehungsweise des Herrn L., vielmehr bleibt es auch nach Durchführung der Beweisaufnahme zumindest möglich, dass es sich bei der fehlenden Antwort auf das Schreiben des Klägers um ein Versehen beziehungsweise einen Zufall handelte. Dies war bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung zu berücksichtigen. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen gewesen, dass gerade bei der Suche nach Wohnraum die Benachteiligung aufgrund eines ausländisch klingenden Namens und somit der Herkunft einen schweren Eingriff und eine große Belastung darstellt. Der Wohnungssuchende ist auf den Wohnraum in der Regel angewiesen, gleichzeitig hat er oft keine Kenntnis davon, warum seine Anfragen unbeantwortet bleiben und ist somit in vielen Fällen weitestgehend schutzlos. Letztlich hat das Gericht bei seiner Bemessung der Entschädigung auch die Höhe der Monatsmiete berücksichtigt, die für das entsprechende Objekt zu entrichten gewesen wäre. II. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.11, 709 S. 1, 2, 711 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.