Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Unterlagen und Belege herauszugeben: 1. sämtliche EDV-Daten betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft L in Essen mit Ausnahme des E-Mail-Verkehrs, 2. Wohnflächenberechnung aller Wohnungen und Flächenberechnung der Kellergeschosse der jeweiligen Häuser: WE 1 - 6, L 4, WE 7 - 12, L 6, WE 13 - 18, L 8, WE 19 - 23, L 10, WE 24 - 29, L 12, 3. Kubikmeterangabe aller Wohnungen WE 1 - 6, L 4, WE 7 - 12, L 6, WE 13 - 18, L 8, WE 19 - 23, L 10, WE 24 - 29, L 12, 4. Grundrisse aller Wohnungen WE 1 - 6, L 4, WE 7 - 12, L 6, WE 13 - 18, L 8, WE 19 - 23, L 10, WE 24 - 29, L 12, 5. Grundbuchauszüge aller Wohnungen WE 1 - 6, L 4, WE 7 - 12, L 6, WE 13 - 18, L 8 WE 19 - 23, L 10, WE 24 - 29, L 12, 6. Aufteilungsplan des Objektes, 7. sämtliche Einzelhausgeldabrechnungen der Jahre 2012 und 2013, 8. sämtliche Heizkostenabrechnungen der Jahre 2011 bis 2013, 9. sämtliche verbuchte Belege der Jahre 2011 bis 2013, 10. Unterlagen zur Heizungserneuerung im Jahr 2011/2012. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 10 % die Klägerin und zu 90 % die Beklagten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beklagte war bis zum 31.12.2016 Verwalterin der Klägerin. Seit dem 01.01.2017 ist die jetzige Verwalterin bestellt. Am 23.03.2017 übergab die Beklagte an die jetzige Verwalterin Unterlagen, wie im Schreiben vom 23.03.2017 aufgeführt. Am 24.10.2019 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 22 folgenden Beschluss: „Die Herausgabe sämtlicher fehlender WEG-Unterlagen soll mit Fristsetzung durch die Hausverwaltung gegenüber der Vorverwalterin J bis Ende des Jahres 2019 eingefordert werden. Dies betrifft insbesondere die EDV-Daten. Die Hausverwaltung wird bevollmächtigt, bei fruchtlosem Verstreichen der Frist einen Rechtsanwalt im Namen der Eigentümergemeinschaft mit der außergerichtlichen/gerichtlichen Durchsetzung der Herausgabe der Unterlagen gegenüber der Vorverwalterin J zu beauftragen. Abstimmungsergebnis: 30,25/36,25 Stimmanteile: Ja, 4,75/36,25 Stimmanteile: Nein, 1,25/36,25 Stimmanteile: Enthaltungen. Beschlussergebnis: Der Beschlussantrag wird angenommen.“ (Blatt 18/19 der Akten) Mit Schreiben vom 16.12.2019 wurde die Beklagte durch den Klägervertreter zur Herausgabe der geltend gemachten Unterlagen aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Durch eine EDV-Systemumstellung bei der Beklagten kann etwaiger E-Mail-Schriftverkehr nicht mehr rekonstruiert werden. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte im Besitz der geltend gemachten Unterlagen sei. Sie sei auch zur Herausgabe verpflichtet, da die Aufbewahrungsfrist mindestens zehn Jahre betrage. Die Klägerin räumt jedoch ein, nicht zu wissen, ob es eine Jahresabrechnung für das Jahr 2011 gegeben hat und ob Rechtsstreitigkeiten geführt wurden. Die Klägerin ist der Meinung, der Anspruch auf Herausgabe sei weder verwirkt, noch verjährt. Die Klägerin meint weiterhin, sie hätte auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die hiesige Klage, auch wenn die Unterlagen über einzelne Wohnungseigentümer beschafft werden könnten. Die Klägerin beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin folgende Unterlagen und sämtliche Belege herauszugeben: sämtliche EDV-Daten ab 2011, insbesondere noch existierender E-Mail-Schriftverkehr, der die Wohnungseigentümergemeinschaft L in Essen betrifft, Wohnflächenberechnung aller Wohnungen und Flächenberechnung der Kellergeschosse der jeweiligen Häuser: WE 1 - 6, L 4, WE 7 - 12, L 6, WE 13 - 18, L 8, WE 19 - 23, L 10, WE 24 - 29, L 12, Kubikmeterangabe aller Wohnungen WE 1 - 6, L 4, WE 7 - 12, L 6, WE 13 - 18, L 8, WE 19 - 23, L 10, WE 24 - 29, L 12, Grundrisse aller Wohnungen WE 1 - 6, L 4, WE 7 - 12, L 6, WE 13 - 18, L 8, WE 19 - 23, L 10, WE 24 - 29, L 12, Grundbuchauszüge aller Wohnungen WE 1 - 6, L 4, WE 7 - 12, L 6, WE 13 - 18, L 8, WE 19 - 23, L 10, WE 24 - 29, L 12, Aufteilungsplan des Objektes, sämtliche Einzelhausgeldabrechnungen der Jahre 2011 - 2013, sämtliche Heizkostenabrechnungen der Jahre 2011 - 2013, sämtliche verbuchte Belege der Jahre 2011 - 2013, Unterlagen eventuell vorliegender Rechtsstreitigkeiten, Unterlagen der Heizungserneuerung im Jahr 2011/2012. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, sie sei nicht zur Herausgabe verpflichtet. Zum einen sei der Antrag erster Spiegelstrich bereits unbestimmt, da der Begriff „sämtliche EDV-Daten“ nicht spezifizierbar sei. Gleiches gelte für den internen Schriftverkehr (E-Mail-Verkehr). Hierzu meint die Beklagte weiterhin, dass die Aufbewahrungsfrist sechs Jahre betrage. Hinsichtlich des Herausgabeverlangens für die Wohnflächenberechnung, Kubikmeterangaben, Grundrisse und Grundbuchauszüge meint die Beklagte, der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, da die einzelnen Wohnungseigentümer diese Unterlagen haben würden und die Klägerin sich diese von den Wohnungseigentümern vorlegen lassen könne. Die Beklagte meint, der Antrag auf Herausgabe des Aufteilungsplans sei unzulässig, da nicht bestimmt werden könne, was hiermit begehrt werde. Zu der Herausgabe der Hausgeldabrechnungen der Jahre 2011 bis 2013 ist die Beklagte der Meinung, die Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren sei abgelaufen. Die Beklagte meint, dass hinsichtlich der herauszugebenden Jahresabrechnungen kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da das Beiratsmitglied Herr N die Unterlagen zur Prüfung übersandt bekommen habe. Die Beklagte behauptet, dass eine Hausgeldabrechnung für das Jahr 2011 nicht existiere. In der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2020 führte der Mitarbeiter der Beklagten aus, dass die Jahresabrechnungen der Jahre 2012 und 2013 gefertigt wurden. Zu dem Herausgabeverlangen der Heizkostenabrechnung meint die Beklagte, dass die Aufbewahrungsfrist abgelaufen sei. Zu dem Herausgabebegehren der Herausgabe sämtlicher verbuchter Belege meint die Beklagte, ein solches Verlangen sei nur hinsichtlich des aktuellen und/oder letzten Wirtschaftsjahrs zulässig. Zu dem Herausgabeverlangen eventuell vorliegender Rechtsstreitigkeiten behauptet die Beklagte, dass hinsichtlich der WEG keine Rechtsstreitigkeiten geführt worden seien. Der Antrag sei unbestimmt. Hinsichtlich der Unterlagen zur Heizungserneuerung meint die Beklagte, dass nach Ablauf der einschlägigen Gewährleitungsfristen bzw. nach Eintritt der Verjährung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Herausgabe bestehe. In der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2020 erklärte der Mitarbeiter der Beklagten, dass die gesamten Unterlagen digitalisiert wurden und sie nicht mehr im Geschäftsbetrieb befindlich seien. Ob die Originale noch eingelagert seien oder inzwischen vernichtet seien, das wusste der Mitarbeiter der Beklagten nicht. Die Beklagte meint überdies, dass der Beschluss zu TOP 22 der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.10.2019 nicht das Klagebegehren decken würde. Die Beklagte meint, der Herausgabeanspruch sei insgesamt verjährt und verwirkt. Bezüglich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang auch ganz überwiegend begründet. Nach Beendigung des Verwaltervertrages hat nämlich die Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber dem Verwalter einen Anspruch auf Herausgabe von allem, was der Verwalter zur Ausführung seiner Verwaltertätigkeit gemäß §§ 675, 667 BGB erlangt hat, insbesondere alle Verwaltungsunterlagen. Die gerichtliche Geltendmachung des Herausgabeanspruchs setzt wegen seiner Gemeinschaftsbezogenheit einen Beschluss der Wohnungseigentümer voraus und die Verwaltungsunterlagen müssen nicht zwingend im Prozessverfahren einzeln bezeichnet werden, da ein diesbezüglicher Vollstreckungstitel gemäß § 888 ZPO vollstreckt wird (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20.08.2007, Aktenzeichen: 2 Wx 117/06; Bärmann, § 26, Randnummer 142; Niedenführ/Vandenhouten, § 26, Randnummer 130; andere Ansicht Landgericht Frankfurt, Urteil vom 01.11.2018, 13 S 114/17). Die Wohnungseigentümer haben auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.10.2019 zu TOP 22 auch den Beschluss gefasst, dass sämtliche fehlenden Wohnungseigentumsunterlagen von der Beklagten herauszugeben sind und dass diese Herausgabe auch gerichtlich geltend gemacht wird. Dieser Beschluss ermächtigt daher die jetzige Verwalterin zur Führung des hiesigen Prozesses. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dieser Beschluss für das nun geltend gemachte Klagebegehren auch ausreichend, auch wenn nicht sämtliche herauszugebenden Gegenstände hier aufgezählt sind. In dem Beschluss ist jedoch die Herausgabe sämtlicher fehlender WEG-Unterlagen benannt, was das jetzige Klagebegehren vollumfänglich umfasst. Die Beklagte kann sich auch nicht auf ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis berufen, da die Klägerin sich einzelne Unterlagen bei den Wohnungseigentümern beschaffen könnte. Die Beklagte ist gemäß §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe der erlangten Verwalterunterlagen verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft sich diese anderweitig beschaffen kann. Es ist im Übrigen auch nicht zwingend so, dass sämtliche Wohnungseigentümer alle Unterlagen jeweils aufbewahren. Umso wichtiger ist es, dass der amtierende Verwalter die Unterlagen ordnungsgemäß verwahrt und sodann an den nächsten Verwalter herausgibt. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft vollständig bleiben. 1. EDV-Daten und E-Mail-Verkehr, Anspruch 1. des Tenors: Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe von EDV-Daten ab dem Jahr 2011, nicht jedoch auf die Herausgabe von E-Mail-Korrespondenz. Der Beklagten ist hier dahingehend Recht zu geben, dass die Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO, die auch für die Aufbewahrung der Verwaltungsunterlagen gilt, abgelaufen ist. Die handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfrist des § 147 AO werden für entsprechend anwendbar gehalten und so gilt die Frist von sechs Jahren für die Korrespondenz und von zehn Jahren für Abrechnungs- und Buchungsbelege, während die Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung und die Protokolle und auch die Beschlusssammlung dauerhaft aufzubewahren sind (vergleiche Herberger/Martinek, § 28, Randnummer 115; Bärmann, § 28, Randnummer 209; Jennißen, § 28, Randnummer 179; LG Köln, Urteil vom 13.08.2009, Aktenzeichen: 29 S 11/09; Niedenführ/Vandenhouten, § 28 Randnummer 168). Da es sich beim dem E-Mail-Verkehr um Korrespondenz handelt, gilt hier die Aufbewahrungsfrist des § 147 Absatz 3, Absatz 1 Nummer 2 AO. Die sechsjährige Aufbewahrungsfrist ist demnach abgelaufen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten ist auch durch eine Systemumstellung der E-Mail-Verkehr nicht mehr rekonstruierbar und somit vernichtet worden. Bezüglich der sonstigen EDV-Daten ist diese Vernichtung nicht vorgetragen worden und es gilt die zehnjährige Aufbewahrungsfrist des § 147 Absatz 1 Nummer 1, § 147 Absatz 3 AO. Diese EDV-Daten sind herauszugeben, soweit sie die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen. Die Herausgabepflicht umfasst nämlich auch die für die Wohnungseigentümergemeinschaft angelegten EDV-Dateien (Niedenführ/Vandenhouten, § 26, Rdn. 130, LG Itzehoe, Urteil vom 22.07.2014, 11 S 62/13). Hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs war die Klage abzuweisen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch keine Verjährung eingetreten. Zum einen ist die Klage im Jahr 2019 anhängig gemacht worden, nämlich am 30.12.2019 durch Faxeingang bei Gericht. Die Klage wurde auch alsbald zugestellt, so dass gemäß § 167 ZPO die Hemmung der Verjährung nach § 204 Absatz 1 Nummer 1 BGB eingetreten ist. Im Übrigen wäre auch auf den Zeitpunkt der Übergabe der Verwaltungsunterlagen im März 2017 abzustellen, da die Klägerin erst dann sich einen Überblick darüber verschaffen konnte, welche Unterlagen fehlen und welche übergeben wurden und sie demnach erst ab dann Kenntnis von dem Anspruch im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB hatte. Es ist auch keine Verwirkung eingetreten. Hiergegen spricht bereits, dass der Zeitraum von zwei dreiviertel Jahr nicht ausreichend ist, wie es die Beklagte vorträgt. Eine Verwirkung im nicht verjährten Zeitraum ist überdies zu verneinen. Die Regelverjährung von 3 Jahren muss dem Gläubiger grundsätzlich ungekürzt zur Verfügung stehen (vergleiche Palandt, § 242, Randnummer 93 mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen ist auch ein Umstandsmoment, das heißt ein Vertrauenstatbestand zugunsten der Beklagten nicht dargelegt. Die Beklagte hat kein Verhalten der Klägerin vorgetragen, aus dem sich schließen lässt, dass diese Herausgabeansprüche nicht geltend machen wird. 2. Bestandsunterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft, Anspruch 2. bis 6. des Tenors: Die Klägerin hat einen Herausgabeanspruch auf Herausgabe der Wohnflächenberechnungen, der Kubikmeterangaben, der Grundrisse und der Grundbuchauszüge betreffend die Wohnungen L 4, 6, 8, 10, 12 / Wohnungen 1 - 29 sowie des Aufteilungsplans des Objektes aus § 675 BGB in Verbindung mit § 667 BGB. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass sie diese Unterlagen der streitgegenständlichen Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten hat. Da es sich hierbei um Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft handelt, die mit der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung vergleichbar sind, sind diese dauerhaft aufzubewahren und die Aufbewahrungsfrist des § 147 AO gilt hier nicht. Die Beklagte hat aber auch nicht dargelegt, dass sie die Unterlagen vernichtet hat, sondern hat lediglich in der mündlichen Verhandlung durch ihren Mitarbeiter am 09.07.2020 vorgetragen, dass sie nicht weiß, ob die Unterlagen vernichtet sind oder sich in einem externen Lager befinden. Diese Einlassung ist jedoch kein ausreichendes Bestreiten des gegenwärtigen Besitzes. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Herausgabe nach § 985 BGB ist hier zu fordern, dass an die Darlegungslast des Beklagten für einen nachträglichen Besitzverlust besondere Anforderungen gestellt werden, ein pauschales Bestreiten des gegenwärtigen Besitzes ist nicht ausreichen, wenn der Beklagte nach Lage der Dinge näher Kenntnisse von den Umständen des (behaupteten ) Besitzverlustes haben muss (Staudinger, § 985, Rdn. 125, Niedenführ/Vandenhouten, § 26, Rdn. 130). Es hätte hier der Beklagten oblegen, weitere Nachforschungen über den Verbleib der zuvor genannten Unterlagen der Klägerin anzustellen und insbesondere festzustellen, ob diese tatsächlich vernichtet sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch der Betriff „Aufteilungsplan“ hinreichend spezifiziert, da es sich hierbei um einen feststehenden Begriff aus dem Recht der Wohnungseigentümer handelt. Hinsichtlich des Einwandes der Verjährung und Verwirkung wird auf die Ausführungen zu 1. verwiesen. Die Klage war daher diesbezüglich zuzusprechen. 3. Übrige Unterlagen, Anspruch 7. bis 10. des Tenors: Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Herausgabe der Einzelhausgeldabrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 sowie der Heizkostenabrechnungen der Jahre 2011 bis 2013, der verbuchten Belege der Jahre 2011 bis 2013 sowie der Unterlagen der Heizungserneuerung der Jahre 2011/2012 aus §§ 675, 667 BGB. Lediglich der Anspruch auf Herausgabe der Einzelhausgeldabrechnungen des Jahres 2011 und der Unterlagen eventuell vorliegender Rechtsstreitigkeiten war abzuweisen. Bezüglich dieser Unterlagen hat die Beklagte vorgetragen, dass die Jahresabrechnung 2011 nicht erstellt wurde und dass es keine Rechtsstreitigkeiten gibt. Hier hätte es der Klägerin oblegen, darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Beklagte im Besitz solcher Unterlagen ist. Dieses hat sie nicht getan. Der erstmalige Besitz muss nämlich von dem Kläger dargelegt und unter Beweis gestellt werden (Palandt, § 985, Rdn. 16). Die Aufbewahrungsfristen für die Jahresabrechnungen, Buchungsbelege, Heizkostenabrechnungen und der Unterlagen der Heizungserneuerung beträgt nach § 147 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 4, Absatz 3 AO zehn Jahre (vergleiche auch Herberger/Martinek, § 28, Randnummer 115). Die Beklagte hat wiederrum nicht vorgetragen, dass diese Unterlagen vernichtet sind, sondern dass sie nicht wisse, ob sie sich in einem externen Lager befinden. Die Unterlagen sind demnach herauszugeben, wobei auf die obigen Ausführungen auch zur Verjährung und Verwirkung verwiesen werden kann. Lediglich hinsichtlich der Unterlagen zur Jahresabrechnung 2011 und zu eventuell vorliegenden Rechtsstreitigkeiten war die Klage abzuweisen. Nach alledem war wie tenoriert zu befinden. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 3.000 € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrungen: a) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund (oder Postanschrift: 44127 Dortmund), eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. b) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .