Beschluss
30 M 970/20
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2020:0505.30M970.20.00
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Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 12.08.2015. Sie beauftragte den Obergerichtsvollzieher mit der Einholung von Drittauskünften gemäß § 802 l ZPO. Zur Begründung hat diese dargetan, dass der Schuldner bereits am 03.07.2019 zu dem Aktenzeichen #### wegen Nichtabgabe des Vermögensverzeichnisses in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden ist. Der Obergerichtsvollzieher lehnte die Übernahme des Auftrages unter dem 20.01.2020 mit der Begründung ab, dass die Einholung von Drittauskünften nur dann zulässig sei, wenn die Gläubigerin selbst vorher oder gleichzeitig das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft durchführe. Unter dem 09.04.2020 legte die Gläubigerin hiergegen Erinnerung ein. Der Obergerichtsvollzieher hat dieser nicht abgeholfen. Die zulässige Erinnerung ist unbegründet. Gemäß § 802 l können Gläubiger einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellen, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist. Für einen Folgegläubiger gilt das jedoch nur eingeschränkt. So ist ein isolierter Antrag eines Folgegläubigers auf Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher grundsätzlich nicht möglich, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in einem anderen Verfahren nicht nachgekommen ist (LG Stuttgart 10 T 61/19, Beschluss vom 22.02.2019). Denn § 802 l Abs. 1 ZPO fordert, dass der Schuldner einer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gegenüber dem antragstellenden Gläubiger nicht nachgekommen ist (Mross DGVZ 2016, 54; AG Esslingen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 M 445/13; AG Fürth DGVZ 2014, 225 MüKoZPO/Wagner, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 802l Rn. 17). Zwar scheint der Wortlaut der Vorschrift des § 802 Abs. 1 S. 1 Var. 1 ZPO einen Antrag des Folgegläubigers nicht auszuschließen. Allerdings besteht die "Pflicht" zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht allgemein, sondern nur dann, wenn bei dem jeweiligen Gläubiger die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzung der §§ 802c ff. ZPO vorliegen Daher müssen auch beim Folgegläubiger die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 S. 1 ZPO vorliegen, was dafür spricht, dass gerade gegenüber diesem Gläubiger die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft verletzt worden sein muss. Schon aufgrund des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Schuldner ist diesem zuvor die Möglichkeit zu geben, zu einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu erscheinen (vgl. Anmerkung Mross zu BGH I ZB 79/18, Beschluss vom 16.05.2019). So kann in der Verweigerung der Vermögensauskunft gegenüber einem vorhergehenden Gläubiger keine Verweigerung gegenüber jedem Folgegläubiger gesehen werden. Es kann nämlich nicht darauf geschlossen werden, dass ein Schuldner stets nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheint, wenn dies einmal passiert ist. Vielmehr kann die Nichtwahrnehmung des Termins im vorangegangenen Vollstreckungsverfahren auch auf Nachlässigkeit des Schuldners beruhen oder an der Haltung gegenüber diesem bestimmten Gläubiger. Die gegenteilige Auffassung hätte zur Folge, dass der Schuldner, unabhängig vom Verlauf des von einem anderen Gläubiger betriebenen Vollstreckungsverfahrens, Drittauskünfte durch einen weiteren Gläubiger dulden müsste und ihm zudem die Möglichkeit genommen, Forderungen im Rahmen einer gemäß §§ 802f ZPO gesetzten Frist zu begleichen. Davon dass der Folgegläubiger im Falle der Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorher oder zugleich das Verfahren zur Abgabe der Vermögenauskunft betreiben muss, geht im Übrigen auch § 141 Abs.1 GVGA aus. Selbst wenn man aber den isolierten Antrag eines Folgegläubigers auf Einholung von Drittauskünften zulassen würde, müsste der Antrag in entsprechender Anwendung von § 802l Abs. 4 ZPO innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem letzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, den der Schuldner versäumt hat, gestellt werden (LG Stuttgart 10 T 61/19, Beschluss vom 22.02.2019). Diese Frist ist hier ebenso nicht gewahrt. Die Erinnerung war daher zurückzuweisen, wobei darauf hingewiesen wird, dass eine Beschwerdeentscheidung des hiesigen Landgerichts zu dieser Frage noch nicht vorliegt. Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nicht angezeigt insbesondere können die Kosten nicht der nicht am Verfahren beteiligten Schuldnerin auferlegt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .