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Urteil

25 C 26/19

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2019:1128.25C26.19.00
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.610,22 Euro zu zahlen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.610,22 Euro zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger hat bei der X ein Pfändungsschutzkonto mit der Kontonummer *******. Am 31.01.2018 und am 28.02.2018 bekam der Schuldner Sozialleistungen in Höhe von 824,00 Euro von der Stadt T auf sein Konto überwiesen. Die Gelder waren für die Miete der Wohnung des Klägers bestimmt für den jeweils nächsten Monat. Am 06.03.2018 führte die Beklagte einen Betrag von 805,81 Euro an M aufgrund einer Pfändung ab. Am 18.04.2018 wurden von der Beklagten 323,30 Euro an die K, 267,60 Euro an M sowie 214,21 Euro an die D abgeführt. Bezüglich der Kontoverfügungen des Klägers und der Kontobewegung wird auf Blatt 32 und 32 Rückseite der Akten verwiesen. Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten Schadensersatz in Höhe der oben angeführten von Beklagtenseite angewiesenen Beträge. Der Kläger ist der Ansicht, der Pfändungsschutz erstrecke sich im konkreten Fall auf den übernächsten Monat. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.610,22 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass § 835 Absatz 4 ZPO nur für einen nicht pfändungsfreien Betrag gelte. Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.610,22 Euro gemäß den §§ 675, 280 Absatz 1, 241 Absatz 2, 249 BGB. Das von Beklagtenseite überwiesene Guthaben war pfändungsfrei, gemäß den §§ 850 k Absatz 1 in Verbindung mit § 835 Absatz 4 ZPO. Die von Beklagtenseite veranlasste Überweisung war nicht von Klägerseite autorisiert. Insoweit gilt grundsätzlich zu § 850 k Absatz 1 ZPO folgendes: Das Pfändungsschutzkonto gewährt dem Kontoinhaber einen automatischen, nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz bei der Pfändung des Kontoguthabens. Ihm wird der monatliche Pfändungsfreibetrag nach § 850 k Absatz 1, Satz 1, 850 c Absatz 1, Satz 1 ZPO für ein Kalendermonat als Sockelfreibetrag gewährleistet. Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben in Höhe des nach § 850 k Absatz 1 ZPO pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses Guthaben gem. § 850 k Absatz 1, Satz 3 ZPO in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach § 850 k Absatz 1, Satz 1 ZPO für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelbetrag um den Ansparerübertrag. Wird über das in einem Kalendermonat von der Pfändung freigestellte und in dem Folgemonat pfändungsfrei übertragenen Guthaben auch in diesem Monat nicht verfügt, so unterfällt es am Ende des Kalendermonats der Pfändung. Vor diesem Hintergrund kann der Schuldner auf dem Pfändungsschutzkonto ständig ein Guthaben in Höhe des doppelten Sockelfreibetrages unterhalten. Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Monats (first in/first out Prinzip). Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung besteht – grundsätzlich – nicht (vgl. BGH IX ZR 3/17). Eine Ausnahme besteht für Sozialleistungen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes im Folgemonat bestimmt sind. Im Hinblick auf diese Sozialleistungen mit einer zeitlichen Bestimmung für den Folgemonat, und zwar zur Lösung des sogenannten „Monatsanfangsproblems“ finden § 850 k Absatz 1, Satz 2 ZPO sowie § 835 Abs. 4 ZPO Anwendung. Die Übertragungsmöglichkeit nach § 850 k Absatz 1, Satz 3 gilt daher auch für das nach § 835 Absatz 4 ZPO gesperrte Guthaben (vgl. BGH IX ZR 115/14). Dies bedeutet, dass Sozialleistungen, die für den Folgemonat bestimmt sind, nicht nur in dem den Zuflussmonat folgenden Monat geschützt sind, sondern auch noch in dem übernächsten Monat, soweit der Schuldner dieses Guthaben noch nicht verbraucht hat. Das Gericht folgt auch nicht den rechtlichen Ansichten der Beklagten dahingehend, dass die Anwendung des § 835 Abs. 4 ZPO voraussetze, dass das Guthaben tatsächlich gepfändet ist, indem der Freibetrag ausgeschöpft ist; nach Auffassung des Gerichts ist die Ausschöpfung des Freibetrages keine Anwendungsvoraussetzung des § 835 Abs. 4, Satz 1 ZPO. Dem Schuldner soll ein Zeitraum eingeräumt werden, in dem er die Möglichkeit hat, die Höhe des für ihn geltenden Gesamtfreibetrages zu klären. Soll der Schuldner innerhalb der Zeitspanne, während derer das Guthaben separiert ist, jedoch gerade erst den genauen Umfang der Pfändung klären können, dann kann das konkrete Wirksamwerden der Pfändung keine Anwendungsvoraussetzung des § 835 Absatz 4, Satz 1 ZO darstellen. Das Gericht folgt der Argumentation des LG Saarbrücken, 1 S 3/18. Der Wortlaut der §§ 835 Abs. 4, Satz 1, 850 k Absatz 1 ZPO bestätigt gleichfalls die oben angeführte Auslegung. Denn beide Normen treffen Regelungen für den Fall, dass „Guthaben gepfändet“ wird – dann wird der Freibetrag nicht von der Pfändung erfasst bzw. besteht eine Verfügungssperre. Die Formulierung „Pfändung“ meint somit die grundsätzlich bewirkte Pfändung im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne, nicht deren genauen Umfang unter Berücksichtigung von Pfändungsschutzvorschriften. Der BGH hat in der Entscheidung vom 04.12.2014 (IX ZR 115/14) die Ausschöpfung des Freibetrages gleichfalls nicht als Anwendungsvoraussetzung des § 835 Abs. 4, Satz 1 ZPO angesehen. Dies wurde auch nicht thematisiert. Insofern folgt das Gericht nicht den Ausführungen von Sudergat (WUB 215, 178, 179), sondern den Ausführungen des Landgerichts Saarbrücken (ebenso Zöller, 20. Auflage, § 835). Dies alles bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die am 31.01.2018 und 28.02.2018 eingegangenen Sozialleistungen mit Bestimmung für den Folgemonat gemäß § 850 k Absatz 1, Satz 3 in den übernächsten Monat nach dem Zuflussmonat übertragen werden konnten, da der Kläger hierüber nicht verfügte und zu keinem Zeitpunkt sein Pfändungsfreibetrag ausschöpfte. Ebenso besteht ein Anspruch des Klägers gemäß § 674 u BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von § 709 ZPO. Der Streitwert wird festgesetzt auf „bis 2.000,00 Euro). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .