Urteil
15 C 125/19
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2019:0807.15C125.19.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 107,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20,49 EUR seit dem 24.01.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 107,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20,49 EUR seit dem 24.01.2019 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt vorliegend Zahlung anlässlich eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 07.01.2019 – Az. 32 M 2475/18. Dem liegt Folgendes zu Grunde: Der Klägerin steht aus dem Vollstreckungsbescheid vom 23.03.2018 des Amtsgerichts Wedding – Az. 18-0716329-0-2 gegenüber dem Schuldner T eine titulierte Hauptforderung in Höhe von 2.958,94 EUR sowie Zinsen in Höhe von 73,41 EUR und Verfahrenskosten in Höhe von 375,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozenpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2018 aus 2.958,94 EUR zu. Sie erwirkte daraufhin den zuvor genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser weist neben der Beklagten als Drittschuldnerin zwei weitere Drittschuldner aus. Zudem heißt es nach Aufführung der zu beanspruchenden Beträge im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wie folgt: „Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss (vgl. Kostenrechnung) und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss wird / werden die nachfolgend aufgeührte/-n angebliche/-n Forderung/-en des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner – einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge – so lange gefpändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.“ Die Klägerin ließ den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch den Gerichtsvollzieher am 21.01.2019 an die Beklagte zustellen. Gleichzeitig ließ sie den Beschluss an die zwei weiteren Drittschuldner sowie den Schuldner zustellen, wodurch Zustellungskosten in Höhe von 20,75 EUR, 33,76 EUR und 32,36 EUR entstanden. Die Beklagte zahlte sodann am 23.01.2019 an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.914,75 EUR. Es blieben ein Betrag in Höhe von 20,49 EUR aus der Hauptforderung sowie die Kosten der Zustellungen an die weiteren Drittschuldner und den Schuldner offen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte auch diese restliche Forderung schulde. Aus dem Wortlaut des Beschlusses ergebe sich eindeutig, dass auch die Zustellkosten für den Beschluss umfasst seien. Es sei auch fehlerhaft für jeden Drittschuldner gesondert einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu beantragen und diesen dann gesondert zuzustellen, weil dies überhöhte Kosten verursache. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 107,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20,49 EUR seit dem 24.01.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin kein weiterer Zahlungsanspruch zustehe. Verstrickung und Pfändung ergreifen nur die Forderung mit Nebenrechten wie sie zum Zeitpunkt der Pfändung bestehen. Sie seien nur in Höhe der Vollstreckungsforderung und der Kosten erfasst, wenn dies im Pfändungsausspruch stehe. Kosten seien nur erfasst, soweit sie im Beschluss beziffert worden seien. Naturgemäß sei dies bei den Zustellkosten an Dritte nicht der Fall, sodass diese nicht enthalten seien. Darüber hinaus treffe die Klägerin ein Mitverschulden nach § 254 BGB, weil sie die Zustellung an die Beklagte habe abwarten können und damit die weiteren Kosten nicht angefallen wären. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf die mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klage des Pfändungsgläubigers gegen den Drittschuldner ist begründet, wenn der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner besteht und dem Gläubiger wirksam überwiesen wurde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Klägerin ist einziehungsberechtigt nach §§ 836 Abs. 1, 835 ZPO. Der Schuldner hat zudem einen Anspruch auf Auszahlung des Guthabens nach §§ 675 c ff. BGB. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nicht nichtig und wirksam, der Beklagten wirksam zugestellt und zudem hinreichend bestimmt, §§ 829, 835 ZPO. Zunächst ist zwischen den Parteien unstreitig noch ein Betrag in Höhe von 20,49 EUR aus der ursprünglichen Hauptforderung offen. Diese ist nicht durch Leistung seitens der Beklagten erloschen, rechtlich erhebliche Einwendungen hat die Beklagte insoweit ebenfalls nicht erhoben. Auch die weiter geltend gemachten Zustellkosten stehen der Klägerin zu. Verstrickung und Pfändungspfandrecht ergreifen die gepfändete Forderung so, wie sie im Zeitpunkt der Pfändung besteht, nebst Zinsen und (auch später entstehenden) Neben- und Vorzugsrechten, §§ 412, 401 BGB. Sie werden in Höhe der Vollstreckungsforderung und der Kosten i.S.v. § 788 ZPO erfasst, wenn sie im Pfändungsausspruch stehen. Nach Auffassung des Gerichts umfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegend auch die Kosten der Zustellung an den Schuldner und an die Drittschuldner, und zwar an alle Drittschuldner, mithin auch die weiteren Kosten in Höhe von 33,76 EUR und 32,36 EUR sowie 20,75 EUR. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Wortlaut des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst zunächst alle Kosten der Zustellung des Beschlusses und zwar auch die Kosten der Zustellung an die im Beschluss ebenfalls aufgeführten Drittschuldner. Es heißt dort „und wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss", das heißt, es findet sich keine Einschränkung auf die Zustellkosten an nur einen Drittschuldner in diesem Wortlaut. Diese Kosten sind auch entgegen der Entscheidung des Amtsgerichts Essen vom 18.11.2016, Az. 23 C 208/16, bestimmt oder bestimmbar, denn es sind alle Drittschuldner im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss namentlich aufgeführt, sie sind dem Gerichtsvollzieher und auch der Beklagten daher nicht unbekannt. Die Bestimmbarkeit ergibt sich daher aus dieser namentlichen Benennung. Gestützt wird dies zudem durch den Rechtsgedanken des § 788 ZPO, auch wenn diese Norm nicht unmittelbar gegenüber Dritten gilt (vgl. etwa Thomas/Putzo, § 788 Rn. 10). Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen nach § 788 Abs. 1 S.1 ZPO dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig waren. Nach der Norm sind alle Kosten der Zwangsvollstreckung erfasst unter Einschluss der Kosten der Vollstreckungsmaßnahmen, mithin auch sämtliche Kosten der Zustellung. Nur solche Kosten, die schikanös, überflüssig oder erkennbar aussichtslose Vollstreckungsmaßnahmen betreffen sind danach nicht erstattungsfähig (vgl. Geimer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl., § 788 Rn. 9 a). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Soweit die Beklagte ausführt, dass die Kosten aufgrund eines Mitverschuldens der Klägerin entstanden seien und daher nicht erstattet werden könnten, vermag sie damit vorliegend nicht durchzudringen. Zutreffend führt die Klägerin insoweit aus, dass vielmehr die Beantragung und Ausstellung von drei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie deren Zustellung erhöhte Kosten verursacht, weil für jede Entscheidung auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Festgebühr von 20,00 EUR entsteht, vgl. KV 2111 GKG. Zudem besteht seitens des Gläubigers die Pflicht zur Zustellung, weil dies Voraussetzung für die Wirksamkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist, § 829 Abs. 2 S. 1 ZPO. Darüber hinaus macht diese Art der Vollstreckung die Zwangsvollstreckung effizienter. Nach Auffassung des Gerichts ist eine gleichzeitige Zustellung an die Drittschuldner sogar geboten (vgl. Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 37. Aufl., § 829 Rn. 24). Dies auch vor dem Hintergrund der Rangsicherung bei einer möglichen weiteren Pfändung, § 804 Abs. 3 ZPO. Dies gilt entsprechend für die Kosten der Zustellung an den Schuldner, welche ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist in § 829 Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO und ebenfalls vom vorliegenden Pfändungsausspruch gedeckt ist. Weitere erhebliche Einwendungen sind seitens der Beklagten weder erhoben noch sonst ersichtlich. Der Anspruch auf die Nebenforderungen beruht auf §§ 288, 286 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war vorliegend zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung dient. Der Streitwert wird auf 107,36 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .