Urteil
13 C 344/17
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2018:0328.13C344.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein weiterer Freistellungsanspruch in Höhe von 41,41€ aufgrund des Unfallgeschehens vom 30.12.2016 gegen die Beklagte zu, §§ 115 VVG; §§ 7, 18 StVG; §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit § 257 BGB. Die Voraussetzungen, eine Gebühr von 1,5 anzusetzen, liegen nicht vor, Nr. 2300 des Teil 2 der Anlage 1 zum RVG (im Folgenden VV-RVG). Die außergerichtliche Tätigkeit ist durch die Regelgebühr von 1,3 abgegolten. Eine Gebühr von mehr als 1,3 innerhalb des Gebührenrahmens von 0,5 bis 2,5 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen, die für die Erhöhung der Regelgebühr von 1,3 auf eine 1,5-fache Gebühr vorliegen müssen, unterliegen einer gerichtlichen Überprüfung. Der Gebührentatbestand der Nr. 2300 VV-RVG räumt dem Rechtsanwalt gerade kein Ermessen ein. Das Gericht verkennt nicht, dass dem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zustehe und von einer Unbilligkeit der Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG zumindest dann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden könne, wenn sich die im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewege (BGH Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10; BGH Urteil vom 31.10.2006 - VI ZR 261/05). Die Anwendung dieser Toleranzrechtsprechung ist jedoch nur in Fällen möglich, in denen die Voraussetzung der Nr. 2300 VV-RVG vorliegen (DStR 2012, 2559, beck-online; BGH Urteil vom 11. 7. 2012 - VIII ZR 323/11). Die Voraussetzungen der Nr. 2300 VV-RVG liegen vorliegend jedoch gerade nicht vor. Die zu beurteilende, außergerichtliche Tätigkeit war weder umfangreich noch schwierig. Der darlegungs- und beweisbelastete Kläger vermochte weder eine umfangreiche noch eine schwierige Tätigkeit darzulegen. Allein aus der Vorlage der gefertigten Schreiben kann eine über die Gebühr von 1,3 hinausgehende Tätigkeit nicht festgestellt werden. Insbesondere bei Berücksichtigung des Umfangs und des Inhalts der Schreiben. Das Schreiben vom 28.04.2017 geht nicht über die Vertretungsanzeige und Anforderung des bisherigen Schriftverkehrs zwischen dem Kläger und der Beklagten hinaus. In dem Schreiben vom 22.05.2017 wurde die Beklagte im Kern zur Zahlung des dort bezifferten Schadens aufgefordert. Zudem widerspricht der Prozessbevollmächtigte - gestützt auf die polizeiliche Unfallmitteilung - der alleinigen Verursachung des Unfalls durch den Kläger. Über Mutmaßungen, wie dass es „auch möglich erscheint, dass es sich um einen Fall handelt, in dem beide Unfallparteien Mitschuld an der Begegnung tragen, geht das Schreiben nicht hinaus. Mit Schreiben vom 20.09.2016 wird der Ausgang des Verfahrens mitgeteilt und erneut zur Zahlung aufgefordert. Letztlich wird auf Nachfrage der Beklagten vom 21.09.2016 unter Erinnerung an die Zahlungsfrist das Urteil mit Schreiben vom 22.09.2017 übersandt. Auch aus der Anzahl der Schreiben - insgesamt vier - sind keine Rückschlüsse auf eine umfangreiche Tätigkeit möglich, die über eine Gebühr von 1,3 hinausgeht. Auch das Anfordern der Bußgeldakte stellt im Rahmen von Verkehrsunfällen eine übliche Herangehensweise dar. Nicht dargelegt ist, dass diese besonders umfangreich war. Auch der dargelegte Kontakt mit der eigenen Haftpflichtversicherung und deren Vertreter erreicht - unter Berücksichtigung der dargelegten Tatsachen - nicht das Maß an umfangreicher Tätigkeit, die eine über 1,3 hinausgehende Gebühr rechtfertigt. Zudem vermag die pauschale Darlegung, dass mehrere Treffen und Rücksprachen mit dem Kläger notwendig gewesen seien, keine Gebühr in Höhe von 1,5 zu begründen. Auch kann aus dem zeitlichen Ablauf vom Unfallgeschehen bis zur mit Schreiben vom 25.09.2017 angekündigten Regulierung keine Schlüsse auf den Umfang der Tätigkeit geschlossen werden. Nachvollziehbar ist, dass die Beklagte die Regulierung des Schadens bis zur gerichtlichen Entscheidung zurückgestellt hat. Allein die Tatsache, dass ein gerichtliches Verfahren angestrengt wurde, begründet keine schwierige Tätigkeit. Allein die Tatsache, dass ein Gerichtsverfahren betrieben wird, begründet keine Vermutung dahingehend, dass es sich um eine außergerichtlich, schwierige Tätigkeit handelt. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass Streitgegenstand gerade die Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit gemäß Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG für den Verkehrsunfall ist. Die Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG befindet sich gerade in Teil 2 „Außergerichtliche Tätigkeiten“. Weiter Umstände, die eine umfangreiche oder schwierige Tätigkeit begründen, sind nicht dargelegt. Dem Beweisantritt zur Frage der Angemessenheit der geltend gemachten Gebühr durch Einholung einer Sachverständigenstellungnahme der zuständigen Rechtsanwaltskammer Hamm war nicht nachzugehen. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 RVG ist nicht eröffnet. Lediglich im Rechtsstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant, in dem die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rahmengebühr uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind, hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer, bei der der Rechtsanwalt zugelassen ist, einzuholen, soweit die Höhe der gesetzlichen Rahmengebühr streitig ist (Schneider/Volpert/Fölsch, RVG § 14 Rn. 65, beck-online). Zudem besteht keine Pflicht zur Einholung eines Gutachtens im Sinne des § 14 Abs. 2 RVG (Gerold/ Schmidt , RVG, § 14, Rn. 35 m.w.N.). Mangels Hauptforderung stehen dem Kläger die geltend gemachten Zinsen aus 41,41 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2017 nicht zu, §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 41,41 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO. C) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .