OffeneUrteileSuche
Beschluss

90 PR 1306

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2017:0612.90PR1306.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

wird der Einspruch der Beteiligten vom 13.09.2016 und 14.09.2016 gegen das durch Verfügung vom 08.09.2016 für den Fall des fortgesetzten Gebrauchs des Namens „Dr. K & Partner Steuerberatungsgesellschaft“ angedrohte Ordnungsgeld verworfen und das angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 € (in Worten: siebenhundertfünfzig Euro) festgesetzt.

Zugleich werden den Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Entscheidungsgründe
wird der Einspruch der Beteiligten vom 13.09.2016 und 14.09.2016 gegen das durch Verfügung vom 08.09.2016 für den Fall des fortgesetzten Gebrauchs des Namens „Dr. K & Partner Steuerberatungsgesellschaft“ angedrohte Ordnungsgeld verworfen und das angedrohte Ordnungsgeld in Höhe von 750,00 € (in Worten: siebenhundertfünfzig Euro) festgesetzt. Zugleich werden den Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Gründe: Den Beteiligten wurde mit der Ordnungsgeldandrohungsverfügung der Gebrauch des Namens „Dr. K & Partner Steuerberatungsgesellschaft“ untersagt. Der Gebrauch des Namens war zu untersagen, da der Partner Herr Dr. I1 K mit seinem Tod aus der Partnerschaft ausgeschieden ist und ein weiterer zur Führung des Doktortitels berechtigter Partner nicht in der Partnerschaft vertreten ist. Die Fortführung des Doktortitels im Namen der Partnerschaft nach Ausscheiden des letzten einen Doktortitel führenden Partners ist jedoch zur Irreführung geeignet. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit Einspruch vom 13.09.2016 und 14.09.2016. Der Einspruch wird unter anderem damit begründet, dass eine Täuschung des Rechtsverkehrs nicht gegeben sei. Die neue Rechtsprechung verlange, dass der allgemeine Rechtsverkehr mit der täuschenden Angabe eine bestimmte Gütevorstellung verbindet, die nicht erfüllt wird. Das sei vorliegend aber nicht der Fall, da die erwartete Vorstellung auch durch die übrigen Partner erfüllt werde. Gemäß §§ 2 Abs. 2 PartGG, 18 Abs. 2 HGB darf der Name der Partnerschaft keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Der BGH hat im Urteil vom 10.11.1969, II ZR 273-67, ausgeführt, dass dem Träger des akademischen Doktortitels in der breiten Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht wird. Dabei kommt es darauf an, ob der Doktortitel für die angesprochenen Kreise verkehrswesentlich ist. Bei einer Steuerberatungsgesellschaft ist die Verkehrswesentlichkeit nach hiesiger Auffassung zu bejahen. Nicht promovierte Partner erfahren daher ungerechtfertigt einen Vorteil, der ihnen persönlich nicht zukommt. Die Fortführung des Doktortitels im Namen der Partnerschaft ist daher zur Irreführung geeignet. Der BGH hat inzwischen mehrfach, so etwa in den Urteilen vom 24.10.1991, I ZR 271/89 und vom 02.10.1997, I ZR 105/95, deutlich an seiner Auffassung festgehalten. Im Übrigen sind auch nach der Liberalisierung des Namens- und Firmenrechts weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum Abweichungen zur bislang vertretenen Auffassung des BGH erkennbar (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2008, 2 Wx 5/08, OLG Hamm, Beschluss vom 14.07.2016, 27 W 93/16 sowie Beschluss vom 21.07.2016, 27 W 178/16). Nach Ansicht der Beteiligten erfolge darüber hinaus keine Täuschung, da das Versterben des Partners Herrn Dr. I1 K auf dem Briefkopf kenntlich gemacht werde. Eine Täuschung durch die Fortführung des Doktortitels sei zudem deshalb nicht zu befürchten, da den bei der Partnerschaft rechtssuchenden Personen der Kreis der Partner bekannt ist und diese unabhängig von deren akademischen Grad beauftragt werden. Diese Ausführungen mögen für bereits vorhandene Mandanten zutreffen, nicht jedoch für Personen, die erstmals eine Beratung auf dem Gebiet des Steuerrechts suchen. Unter diesen Rechtssuchenden kann gerade auf dem Gebiet des Steuerrechts die Führung eines akademischen Titels für die Auswahl der Kanzlei eine Rolle spielen. Dass dieser Titel von keinem der Partner geführt wird, ist für diese Klientel zunächst nicht erkennbar. Zudem würde erst durch das Weglassen des Titels „Dr.“ eine Irreführung entstehen, da dadurch der Eindruck erweckt würde, es handele sich um eine andere Partnerschaft, die sich noch dazu von den weiteren in I2 ansässigen Gesellschaften nicht hinreichend unterscheiden würde. Der Verweis darauf, dass es bei Wegfall des Doktortitels zu einer Verwirrung kommen könnte, da im Kreis I2 zahlreiche andere Kanzleien auf dem steuerberatenden bzw. anwaltlichen Sektor tätig sind, überzeugt nicht. Die genannten Kanzleien firmieren deutlich abweichend, lediglich der Wegfall des akademischen Grades verändert den Namen der vorliegenden Partnerschaft nicht in der Weise, dass er der bisherigen Partnerschaft nicht mehr zugeordnet werden könnte, zumal die gesamte Partnerschaft dem Beratung suchenden Publikum den Ausführungen der Beteiligten zufolge seit Jahren bekannt ist. Letztlich gebe es in I2 die „Dr. S und Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“, in der ebenfalls kein promovierter Partner mehr vertreten sei. Die von den Beteiligten angesprochene „Dr. S und Partner Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft“ führt den Namen der Partnerschaft inzwischen ohne den Doktortitel. Die im Erörterungstermin vorgeschlagene Regelung, die Partnerschaft den Namen bis zum Ausscheiden des Partners Herrn B K in ca. 3-5 Jahren unverändert fortführen zu lassen, kann nicht umgesetzt werden, da es jeder gesetzlichen Regelung entbehrt, einen unzulässigen Namen vorübergehend zuzulassen. Die vorgetragenen Argumente entkräften die Gefahr einer Täuschung des Rechtsverkehrs nach hiesiger Auffassung nicht. Im Erörterungstermin haben sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Der Einspruch ist nach Überzeugung des Gerichts unbegründet und war daher zu verwerfen. Da der Namensgebrauch unverändert fortgesetzt wird, war zugleich das angedrohte Ordnungsgeld festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.