1. Auf Grund der Verpflichtung aus dem vollstreckbarem Beschluss des Amtsgerichts Essen im vorl. Verfahren vom 25.1.2017 wird gem. § 89 FamFG angeordnet: Gegen den Kindesvater wegen Verstoßes gegen die im vorerwähnten Titel bezeichneten Umgangspflicht am 29. - 30.4.17 und 13. - 14.05.2017 ein an die Gerichtskasse zu zahlendes Ordnungsgeld in Höhe von jeweils 300,00 Euro festgesetzt, sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 100,00 Euro ein Tag Ordnungshaft. 2. Der nächste Umgang beginnt am 24.6.2017. Auch ist nur das Verfahren hins. der bisherigen Ordnungsgeldbeschlüsse beim OLG anhängig. Hins. der Sanktionen für eine evtl. Nichteinhaltung der Folgetermine bleibt das AG zuständig. 3. Verfahrenswert 600 Euro Gründe: Der Vater hat gegen die im vollstreckbaren und zugestellten Titel enthaltenen Verpflichtungen inzwischen 6 mal schuldhaft verstoßen und seit 4 Monaten den Umgang zu seinem Kind völlig eingestellt, die ausgeworfenen und vorher angedrohten Ordnungsmittel sind in dieser Höhe angemessen und erforderlich. Detaillierter Begründungen, dass ein Umgang des Vaters mit dem Kind dessen Wohl entspricht, bedarf es entgegen seiner Ansicht nicht. Er hat vielmehr gerade umgekehrt selbst jahrelang für einen möglichst regelmäßigen Umgang mit diesem gekämpft und beklagt unverändert dessen Einschränkungen und Erschwerungen. Alle Beteiligten haben bestätigt, dass seit der EA anlässlich des Weihnachtsumgangs ein sehr angenehmer Umgang erfolgt ist, dass Kind begeistert mit der Lebenspartnerin des Vaters und insb. mit ihrer Tochter gespielt und diese zum Gegenbesuch zu sich nach D eingeladen hat. Im allseitigen Einvernehmen wurde dann entsprechend den zeitlichen Wünschen und Planungen des Kindesvaters ein stufenweise ausgeweitetes Umgangsrecht und die diesbezügl. Pflicht festgelegt. Der Schuldner räumt in seiner Stellungnahme ausdrücklich Missachtungen der Pflicht ein. Er beruft sich primär auf seinen plötzlichen – jetzigen – Sinneswandel. Die Ausführungen in seinen längeren persönlichen Stellungnahmen vom 3.2.17 und 7.5.17 (Bl. 166 und 241) gehen in die Anfänge des Umgangs mit dem Kind zurück, die behaupteten Vorfälle liegen lange zurück und sind jedenfalls seit Dezember 2016 überholt. Die Mutter hat gerade im Gegenteil inzwischen die Ausweitung des Umgangs ermöglicht. Der Vater hat die Zuwiderhandlung hinsichtlich der Termine am o. g. Datum auch zu vertreten. Er hat insoweit ein Attest vom 13.04.17 vorgelegt, wonach er aufgrund einer lumbalen Bandscheibenprotrusion zur Zeit nicht in der Lage ist, sein Kind ordnungsgemäß zu betreuen. Das entschuldigt allenfalls sein Fernbleiben am Wochenende 14.-15.4.2017. Schon das Attest selbst ist nur zeitlich beschränkt erstellt, Nachweise zum Datum der Vorwölbung und ihrer Behandlung fehlen völlig. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Vater an den beiden o. g. Wochenenden das Kind nicht selbst oder mit Hilfe Dritter zum Besuch zu sich nehmen konnte. Damit bedarf es keines Hinweises mehr, dass er ansonsten auch verpflichtet wäre, den Umgang ggf. modifiziert wahrztunehmen. Dem Gericht ist i. Ü. nicht entgangen, dass er mit Schreiben vom 3.5.17 behauptet, zu jedwedem künftigen Umgang nicht in der Lage zusein, aber seinen einen Tag nach dem 2. o. g. Wochenende liegenden Auslandsurlaub anzutreten. ER beruft sich jetzt i. Ü. auf seine Grundrechte. Der Vater glaubt, es stehe ihm - entsprechend seinen - momentanen - Interessen - einfach frei, bis auf Weiteres den Umgang nicht ausüben zu wollen. Das ist weder verfahrensrechtlich der Fall, weil ein wirksamer Titel vorliegt, noch in der Sache selbst. Insoweit wird auf die Gründe des Billigungsbeschlusses und die zahlreichen Hinweise in den bisherigen Verfahren verwiesen. Es verletzt und belastet das Kind, wenn sein Vater auf Grund eines plötzlichen Sinneswandels die Beziehung zu seinem Kind nicht mehr für wert erachtet, dieses zu sich zu nehmen und eine Bindung wieder zerstören will. Es ist vielmehr seine Pflicht als verantwortungsbewusster Vater wie nach seiner Darstellung früher schon den Umgang zuverlässig wahrzunehmen. Laut seiner Anwaltsschreiben vom 6.4. und 10.4.2017 wollte er dies auch wieder beginnen. Angesichts der Vielzahl der Verstöße ist eine Erhöhung des Ordnungsgeldes nötig, um eine Rückkehr des Vaters zu seiner früheren - langjährigen - und dem Wohl des Kindes entsprechenden Haltung zu erreichen. Es bedarf keinen Hinweises, dass auch dieses ein Recht auf Umgang hat, § 1684 BGB, 6 GG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 89 FamFG, 788, 91 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Essen oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.