Beschluss
141 II 3309/16
Amtsgericht Essen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE1:2017:0529.141II3309.16.00
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Leitsätze
Ob einem Asylbewerber die Inanspruchnahme der Beratung durch die Ausländerbehörde als andere Hilfsmöglichkeit zuzumuten ist, erscheint fraglich.
Die Flüchtlingsberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege und die Beratungsstellen im Rahmen eines städtischen Betreuungskonzeptes können eine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.2 BerHG darstellen.
Tenor
wird die Erinnerung vom 13.04.2017 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 13.03.2017 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob einem Asylbewerber die Inanspruchnahme der Beratung durch die Ausländerbehörde als andere Hilfsmöglichkeit zuzumuten ist, erscheint fraglich. Die Flüchtlingsberatungsstellen der freien Wohlfahrtspflege und die Beratungsstellen im Rahmen eines städtischen Betreuungskonzeptes können eine andere Möglichkeit der Hilfe i.S.v. § 1 Abs.1 Nr.2 BerHG darstellen. wird die Erinnerung vom 13.04.2017 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 13.03.2017 zurückgewiesen. Gründe: Die Erinnerung ist gemäß § 6 Abs.2 BerHG i.V.m. §§ 11 Abs.2, 24a RPflG zulässig, aber im Ergebnis unbegründet. Die Rechtspflegerin hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Denn der Bewilligung der Beratungshilfe zu Gunsten des Antragsstellers steht entgegen, dass ihm eine andere Möglichkeit für eine Hilfe zur Verfügung steht, deren Inanspruchnahme ihm auch zuzumuten ist, § 1 Abs.1 Nr. 2 BerHG. In der amtsgerichtlichen Rechtsprechung hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass der Rechtssuchende vor Beantragung der Beratungshilfe zunächst die Möglichkeit der Beratung bei der zuständigen Behörde zu suchen hat. Diese ist auch gemäß § 25 VwVfG zur Beratung verpflichtet. Denn Beratungshilfe ist nur dort zu gewähren, wo juristischer Rat in Form von anwaltlicher Beratung unumgänglich ist (AG Berlin-Hohenschönhausen, Beschluss vom 13.02.2008 - 70 II RB 4541/07 m.w.N.). Der Antragssteller wird damit auch nicht rechtlos gestellt. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrmals entschieden, dass der Verweis des Rechtssuchenden auf eine vorrangige Behördenauskunft rechtlich gut vertretbar ist. Insbesondere solle die rechtliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz schon nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich vorhandene Lücken an rechtlicher Betreuung schließen, nicht aber bestehende Beratungsmöglichkeiten durch besonders sachkundige Stellen verdrängen (BVerfG, Beschluss vom 12. 6. 2007 - 1 BvR 1014/07). Dabei hat das BVerfG im Hinblick auf das im Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs.1 GG verankerte Willkürverbot ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Verweis des Rechtssuchenden auf anderweitige Beratungsmöglichkeiten gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dann verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wenn eine Einzelfallabwägung vorgenommen wird (BVerfG, ebd.). Von diesen Grundsätzen ist auch die Rechtspflegerin in ihrer Entscheidung ausgegangen. Beratungshilfe ist kein Instrument der allgemeinen Lebenshilfe, welches dazu dient Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten zu beseitigen. Vielmehr ist Beratungshilfe zu gewähren, wenn der Schwerpunkt der Beratung auf der Beantwortung juristischer Fragen liegt (AG Gießen, Beschluss vom 15-04-1984 – 47 II 726/87). Dies ist auch schon bei der beabsichtigten Beantragung von Asyl der Fall. Insoweit ist nämlich die Besonderheiten des Asylrechtes zu beachten, welches auf Grund der kaum zu überschauenden Rechtsprechung und der vom Europarecht überlagerten Bestimmungen eine Komplexität erlangt hat, das jedenfalls einem juristischem Laien nicht möglich ist zu erkennen, welches Vorgehen seinen Interessen am besten zu dienen geeignet erscheint (AG Regensburg, Beschluss vom 13.03.2014 – 1 UR II 1351/13; AG Gießen ebd.). Ob nunmehr - trotz der außerordentlichen komplexen Rechtslage und der für den Betroffenen hinzukommenden existentiellen Bedeutung - Beratungshilfe generell gemäß § 1 Abs.1 Nr.2 BerHG mit der Begründung verweigert werden kann, dass sich der Betroffene an die zuständige Ausländerbehörde als andere Hilfsmöglichkeit wenden könne ist in der Rspr. und Literatur umstritten. Dies wird teilweise bejaht, da auch die Ausländerbehörden gemäß § 25 VwVfG zur Beratung verpflichtet seien (so LG Hannover, Beschluss vom 13.11.1987 – 20 I 51/87; AG Zeven, Beschluss vom 16.02.2007 – 6 II 18/07; AG Oldenburg, Beschluss vom 19.08.1992 – 3 II 738/92; AG Rendsburg, Beschluss vom 18.03.1987 – 2 II 942/86; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.04.1989 – 1 BvR 505/89). Die andere Auffassung lehnt es ab, da es die Inanspruchnahme der zuständigen Ausländerbehörde als unzumutbar betrachtet (AG Hamm, Beschluss vom 06.04.2017 – 23 II 1538/16; AG Regensburg, a.a.O.; AG Lünen, Beschluss vom 25.09.1989 – 14 II 31/88; AG Gießen a.a.O.; Gerken RPfleger 1989, 27; Groß, BerH/PKH/VKH, 12.Aufl., § 1 BerHG Rn. 75 m.w.N.). Das Gericht neigt zwar dazu sich der zuletzt genannten Auffassung anzuschließen, denn für diese spricht, dass sich ein bemittelter Hilfesuchender jedenfalls zur Einholung eines Rechtsrates nicht unbedarft an die Ausländerbehörde mit dem Risiko wenden würde, dass seine Äußerungen gegenüber der Ausländerbehörde im Rahmen von § 25 AsylVfG Grundlage für eine ablehnende Entscheidung gem. §§ 30a, 31 AsylVfG seinen könnten(so auch AG Regensburg a.a.O.). Jedoch konnte dies im Ergebnis dahin stehen. Denn der Antragssteller verkennt, dass auch die Flüchtlingsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände, Caritas und Diakonie Werk, und die Beratungsstellen im Rahmen des Betreuungskonzeptes der Stadt Essen in den Übergangsheimen Asylverfahrensberatung anbieten und dass diese jedenfalls für erwachsene Asylsuchende eine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit darstellen (AG Essen, Beschluss vom 15.05.2017 - 141 II 519/17; vgl. Groß, BerH/PKH/VKH, 12.Aufl., § 1 BerHG Rn. 75). Im Rahmen dieses Konzeptes erfolgt die „Flüchtlingsberatung […] durch Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeitern, die je nach Bedarf in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung und der Problemlage regelmäßig in jeder Einrichtung anwesend sind. Die Beratung umfasst u.a. die Asylverfahrensberatung, soziale Beratung, die Vermittlung bei Konflikten im Wohnumfeld sowie die Betreuung der in Wohnungen lebenden Flüchtlinge.“ (https://www.essen.de/leben/fluechtlinge_1/betreuung_der_fluechtlinge.de.html, Stand 23.05.2017). Hierbei ist zu beachten, dass die konkrete Beratungsleistung durch die Verbände der freien Wohlfahrtspflege erfolgt. Diese sind offensichtlich auch nicht für die spätere Bescheidung des Asylantrages zuständig. Zudem ergibt sich aus dem o.g. Konzept, dass die Beratung durch Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeitern mit einschlägiger Berufserfahrung angeboten wird, so dass auch diese Stellen als geeignete andere Beratungsmöglichkeiten anzusehen sind. Die pauschale Behauptung des Antragsstellers, dass diese Stellen die Regelung des § 24 Abs.4 AsylG nicht kennen würden, erscheint dem Gericht zumindest fernliegend. In Hinblick auf dem im Jahr 2015 sprunghaften Anstieg von Asylverfahren und die fehlende personelle Ausstattung der Ausländerbehörden, ist es in einer erheblichen Vielzahl von Fällen zu einer Verzögerung der Bearbeitung gekommen. Die sich daraus für die Asylsuchenden ergebende unbefriedigende Situation dürfte daher im Bereich der Flüchtlingsberatung häufig, wenn nicht täglich, Gegenstand der Beratungsgespräche sein, woran sich die Möglichkeit des Vorgehens nach § 24 Abs.4 AsylG anschließt. Auch der Umstand, dass der Antragssteller vorliegend noch minderjährig ist führt zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr erscheint die Beratung eines minderjährigen Asylsuchenden durch Flüchtlingsberatungsstellen, welche ihre Leistungen durch Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter erbringen, besonders geeignet, auf die Problemlagen einzugehen, welche sich aus der Flucht eines Minderjährigen ergeben. Zumal die Beratung dort auch eine allgemeine Sozialberatung erfasst. Ob im Anschluss daran auch noch eine anwaltliche Beratung erforderlich sein kann, erscheint dem Gericht zwar nicht ausgeschlossen, war vorliegend jedoch nicht zu entscheiden, da der Antragssteller die im zumutbaren anderen Hilfsmöglichkeiten schon nicht in Anspruch genommen hat. Andere Umstände die eine Inanspruchnahme dieser Beratungshilfe als unzumutbar erscheinen lassen hat, der Antragssteller nicht dargelegt und sind auch sonst nicht erkennbar. Essen, 29.05.2017