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Urteil

10 C 287/16

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2017:0524.10C287.16.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 335,09€ nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen, sowie die Klägerin von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte N und Partner in Höhe von 83,54€ freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65% und die Beklagte zu 35%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 335,09€ nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen, sowie die Klägerin von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte N und Partner in Höhe von 83,54€ freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 65% und die Beklagte zu 35%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht jeweils andere Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.01.2016 in Essen ereignete. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Pkw, mit dem amtlichen Kennzeichen #-###, dessen Fahrer auf das stehende Fahrzeug der Klägerin auffuhr. Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig sind, lediglich die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten, Kosten einer Reparaturbestätigung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind streitgegenständlich. Vom 13.01.2016 bis zum 20.01.2016 nutzte die Klägerin ein Mietfahrzeug der Firma L, wofür ihr unter dem 25.01.2016 ein Betrag von 896,64€ in Rechnung gestellt wurde. Die Reparatur des Fahrzeugs wurde durch das Sachverständigenbüro X bestätigt, hierfür wurden der Klägerin 65,00€ in Rechnung gestellt. Das von der Klägerin eingeholte Sachverständigengutachten gibt als geschätzte Reparaturdauer 4-5 Tage an. Die Klägerin behauptet, die angefallenen Mietwagenkosten seien erforderlich gewesen. Ihr Fahrzeug sei durch einen Bekannten in der Zeit vom 14.01.2016 bis 18.01.2016 repariert worden. Am 19.01.2016 habe sie dann ihr Fahrzeug zurückerhalten. Die Reparatur habe Ersatzteile erfordert, die zunächst bestellt werden mussten. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 961,64€ nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen, sowie die Klägerin von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte N und Partner in Höhe von 147,56€ freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Mietwagenkosten stünden der Klägerin nicht zu. Diese habe gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Klägerin hätte zudem problemlos ein Fahrzeug zu einem günstigeren Tarif anmieten können. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.05.2017, bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung (Bl. 78 f.d.A.) Bezug genommen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Versicherung des auf der Beklagtenseite beteiligten Fahrzeuges für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus den §§ 17, 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVG. I. Mietwagenkosten Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gericht kann den angemessenen Betrag gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage geeigneter Angaben schätzen. Hierzu stehen bezüglich Mietwagenkosten die Schwacke Liste und die Liste des Fraunhofer-Instituts zur Verfügung. Beide Tabellen beruhen auf einer statistischen Erhebung und sind aus diesem Grund grundsätzlich als Schätzgrundlage für die Höhe des Mietpreises geeignet. Es ist jedoch mittlerweile allgemein bekannt, dass bei beiden Tabellen Bedenken gegen die absolute Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses bestehen. Beide Tabellen liefern dem Gericht Anhaltspunkte für die nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Schätzung. Beide stellen aber auch die Schätzung auf der alleinigen Grundlage der jeweils anderen Tabelle in Frage. Das Gericht geht daher davon aus, sich der tatsächlichen Schadenshöhe am besten anzunähern, wenn es beide Tabellen als Schätzgrundlage heranzieht und daraus einen Mittelwert bildet. Diese Vorgehensweise wird vom BGH nicht beanstandet (vgl. BGH, Urteil v. 18.5.2010 – VI ZR 293/08). Das Amtsgericht Essen hat bereits in diversen Entscheidungen diese Ansicht vertreten. Aufgrund der Beweisaufnahme steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin tatsächlich für insgesamt 5 Tage ein Mietfahrzeug anmieten durfte. Denn der Zeuge B bestätigte glaubhaft, dass sich das Fahrzeug über diesen Zeitraum zur Reparatur bei ihm befand. Von Donnerstag bis einschließlich Montag stand der Klägerin daher reparaturbedingt ihr Fahrzeug nicht zur Verfügung und sie durfte auf ein Mietfahrzeug zurückgreifen. Dies entspricht zudem auch der Schätzung des Sachverständigen bezüglich der Reparaturdauer. Weitere Tage sind dagegen zur Überzeugung des Gerichts nicht dargelegt, der Zeuge konnte hierzu auch keine weiteren Angaben machen. Am 13.01.2016 stand der Klägerin zudem noch ihr eigenes fahrfähiges Fahrzeug zur Verfügung. Die Mietwagenkosten für ein Fahrzeug der Klasse 5 betragen nach der Schwacke-Liste pro 3 Tage 282,80€, für 5 Tage demnach 471,33€. Nach der Liste des Fraunhofer-Instituts fallen bei einer 5 tägigen Anmietung eines entsprechenden Fahrzeugs 198,85€ an. Eine Vollkaskoversicherung ist jeweils bereits inklusive bei dieser Berechnung. Der Mittelwert beider Tabellen liegt daher unter Berücksichtigung einer Anmietzeit von 5 Tagen bei 335,09€. Ein Aufschlag wegen eines unfallbedingten Mehraufwands ist nicht erstattungsfähig. Bei diesem Aufschlag handelt es sich um rein betriebswirtschaftliche Erwägungen des Autovermieters. Dass sich jedoch tatsächlich Mehrleistungen für den Autovermieter ergeben ist nicht ersichtlich. Die Vereinbarung einer Haftungsbegrenzung berücksichtigt das Gericht bereits, welche weiteren Mehrleistungen der Vermieter erbringt, die einen Zuschlag rechtfertigen sollen, kann nicht nachvollzogen werden. Ein konkreter Betrag oder prozentualer Aufschlag ergibt sich aus der vorgelegten Rechnung vom 25.01.2016 auch nicht. Der Autovermieter erhält zwar möglicherweise keine Vorauszahlung oder Sicherheit in Form einer Kaution mittels einer Kreditkarte, dafür ist durch die Unfallsituation der Versicherer als solventer Schuldner zusätzlich vorhanden. Das Gericht erachtet zusätzliche Kosten für die Winterbereifung als nicht erstattungsfähig. Diese Kosten sind durch die Mietkosten bereits abgegolten. Es gehört im Winter bei der Anmietung eines Fahrzeuges zur Ausstattung, dass dieses mit Winterreifen ausgestattet ist. Dass dies zusätzlich vergütet werden müsste, ist nicht erforderlich. Dieser Betrag war daher bei der Berechnung des Mittelwertes nicht zu berücksichtigen. Auch die weiteren Zusatzkosten (Navigationsgerät und Zusatzfahrer) sind nach Ansicht des Gerichts nicht erstattungsfähig, da die Klägerin nicht vorgetragen hat, aus welchem Grunde diese erforderlich gewesen sein sollen. II. Kosten der Reparaturbestätigung Die Kosten der Reparaturbestätigung in Höhe von 65,00€ sind nicht erstattungsfähig. Diese Kosten gehören nach überwiegender Auffassung nicht zum erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.v. § 249 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2016, 9 U 118/15). Vorliegend wäre es genau so ausreichend gewesen Lichtbilder des reparierten Fahrzeugs vorzulegen. III. Nebenforderungen Die Klage war bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 83,54€ begründet. Dies entspricht einer 1,3 Gebühr aus einem Streitwert bis 500,00€ zuzüglich Mehrwertsteuer und Postpauschale. Zinsen kann die Klägerin nur bezüglich der berechtigten Hauptforderung verlangen. IV. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 961,64 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.