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Urteil

109 F 308/15

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2016:1115.109F308.15.00
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Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Beschluss ist sofort wirksam. Tatbestand: Die Beteiligten haben am 04.12.1980 die Ehe geschlossen. Sie trennten sich dann im August 2007. Von diesem Zeitpunkt an zahlte der Antragsteller Trennungsunterhalt. Die Ehe wurde am 02.01.2009 rechtskräftig geschieden. Die Beteiligten schlossen vor dem Amtsgericht Essen am 09.11.2011 in dem Verfahren Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 108 a F 211/2010, einen Vergleich über nach-ehelichen Unterhalt. Der Antragsteller verpflichtete sich, an die Antragsgegnerin ab Dezember 2011 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.600,00 Euro zu zahlen. In diesem Unterhaltsbetrag waren 210,00 Euro Krankenvorsorgeunterhalt und 296,50 Euro Altersvorsorgeunterhalt enthalten. Grundlage dieses Vergleiches war die Unterhaltsberechnung des damaligen Prozessbevollmächtigten des heutigen Antragstellers vom 27.10.2011. Auf den Inhalt dieser Unterhaltsberechnung wird Bezug genommen (Blatt 14 f. der Akte). Der Antragsteller bezieht seit Oktober 2016 Altersrente. Er bezieht zum einen eine monatliche Rente bei den Rheinischen Versorgungskassen in Höhe von 419,45 Euro. Darüber hinaus erhält er eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 25.10.2016 – Amtsgericht Essen, 109 F 222/2016 – wurde die Kürzung dieser Rente aufgrund des Versorgungsausgleiches gemäß § 33 Versorgungsausgleichsgesetz in Höhe von 612,58 Euro ausgesetzt. Unter Berücksichtigung dieses Beschlusses erhält der Antragsteller zur Zeit eine monatliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.831,67 Euro netto. Darüber hinaus bewohnt der Antragsteller eine ihm gehörende Wohnung, deren Wohnwert mit 400,00 Euro zu bemessen ist. Der Beitragssatz für die Antragsgegnerin beträgt für die Krankenversicherung 15,1 %, für die Pflegeversicherung 2,350 %. Der Antragsteller beantragt, den Unterhaltsvergleich vom 09.11.2011 – Amtsgericht Essen Az.: 108a F 211/10 – dahingehend abzuändern, dass der Antragsteller ab Oktober 2016 lediglich verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin einen monatlichen nach-ehelichen Unterhalt in Höhe von 612,58 € zu zahlen und darüber hinaus ab Juni 2021 nicht mehr verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Entscheidungsgründe: Der Antrag des Antragstellers ist unbegründet. Denn es liegt keine wesentliche Veränderung seiner Unterhaltsverpflichtung vor. Denn auch unter Berücksichtigung der nunmehr geänderten Einkommensverhältnisse ist der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Unterhalt von insgesamt 1.561,00 Euro zu zahlen. Dieser ergibt sich aus folgender Berechnung: Beitragssatz in % für KV+PflV . . . . . . . 17,45 (15,1+2,35 = 17,45) Krankheitsvorsorgeunterhalt 1561,12 * 17,45 % = 272,42 Euro Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten/Partner Antragsgegnerin Einkommen von Antragsgegnerin . . . . . . 0,00 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 0,00 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . . 0,00 Euro Antragsteller Einkommen von Antragsteller . . . . . . 2.251,12 Euro (1831,67+419,45 = 2.251,12) davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 400,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.651,12 Euro Unterhaltspflichten Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt Verpflichtungen von Antragsteller korr. Altersvorsorgeunterhalt von Antragsgegnerin Bemessungseinkommen . . . . . . . . 1.041,21 Euro Bremer Tabelle 01. 01. 2016, fiktives Brutto: 1041,21 + 15 % = . . . . . . . . . . . . . . . 1.197,00 Euro Altersvorsorgeunterhalt: 1197 * 18,7% = . . . . 224,00 Euro Resteinkommen von Antragsteller: Resteinkommen von Antragsteller: 2651,12 - 224. - 272.42 . . . . . . . . . . . . . . . 2.154,70 Euro Resteinkommen von Antragsteller, zweite Stufe 2.154,70 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsteller, zweite Stufe: . . . . . . . . . . . . . . . 2.154,70 Euro Voller Unterhalt von Antragsgegnerin: (2154.7+0.)/2-0. 1.077,35 Euro Kontrolle nach § 1581 BGB Verpflichtungen von Antragsteller Summe der Vorsorgebeträge . . . . . . . . 496,42 Euro Kontrollquote: 2154,7*1200/(2*1200) . . . . 1.077,35 Euro Unterhalt von Antragsgegnerin nach Kontrollquote 1077,35 - 0 . . . . . . . . . . . . . . . 1.077,35 Euro Die Kontrollquote unterschreitet den Selbstbehalt von Antragsteller in Höhe von 1090.. Deshalb ist unter Vorabzug des Selbstbehalts neu zu rechnen. Neue Berechnung Summe der Vorsorgebeträge . . . . . . . . 496,42 Euro zu verteilen: 2651,12 - 496,42 - 1090 . . . . 1.064,70 Euro Unterhalt von Antragsgegnerin nach Kontrollquote 1064,7 - 0 . . . . . . . . . . . . . . . 1.064,70 Euro Antragsteller Antragsteller bleibt 2651,12 - 1561,12 = . . . . 1.090,00 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von . . . . . . . . . . . . . . . 1.090,00 Euro Verteilungsergebnis Nach der Rechtsprechung des BGH ist das bei der Unterhaltsbestimmung gewonnene Rechenergebnis jeweils auf seine Angemesssenheit zu überprüfen. Dem dient die folgende Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis. Antragsteller . . . . . . . . . . . 1.090,00 Euro Antragsgegnerin . . . . . . . . . . 1.561,00 Euro davon Vorsorgeunterhalt 496,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.651,00 Euro Die im folgenden ausgewiesenen Zahlungen sind an Berechtigte zu leisten, die mit dem Unterhaltspflichtigen nicht im gleichen Haushalt leben. Zahlungspflichten Antragsteller zahlt an Antragsgegnerin . . . . . . . . . . 1.561,00 Euro davon Altersvorsorgeunterhalt 224,00 Euro davon Krankheitsvorsorgeunterhalt 272,00 Euro Dieser Betrag liegt jedoch nur unwesentlich unter dem bisher gezahlten Betrag von 1.600,00 Euro. Darüber hinaus besteht kein Anlass, den Unterhalt nach § 1578 b BGB herabzusetzen oder zu befristen. Dies ergibt sich allein aus der langen Ehedauer von fast 30 Jahren. Allein der Umstand, dass der Antragsteller bisher neun Jahre Unterhalt geleistet hat, stellt keinen Grund dar, den Unterhalt, der ohnehin nur den notwendigen Bedarf der Antragsgegnerin deckt, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 243, 116 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Essen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.