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Urteil

20 C 542/13

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2016:0408.20C542.13.00
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Steuerberatungsvertrag. Die Klägerin war die Steuerberaterin der Beklagten. Für das Kalenderjahr 2010 erstellte die Klägerin verschiedene Steuererklärungen und erbrachte daneben weitere Arbeiten für die Beklagte. Der Gesamtwert der erbrachten Arbeiten beträgt EUR 4.280,30 netto. Nach Abzug geleisteter Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt EUR 2.400,00 netto, verblieb eine Forderung der Klägerin von EUR 1.880,30 netto bzw. EUR 2.237,56 brutto. Diesen Betrag stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.03.2012 in Rechnung. Ferner nahm die Klägerin an einer Prüfung des Betriebes der Beklagten durch die Sozialversicherung teil. Der Wert der hierzu geleisteten Arbeiten beträgt EUR 240,00 netto bzw. EUR 285,60 brutto. Diesen Betrag stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 31.05.2012 in Rechnung. Die Parteien kamen im Laufe des Jahres 2012 überein, das zwischen ihnen bestehende Steuerberatungsverhältnis zu beenden. Die Beklagte leistete keine Zahlungen auf die vorgenannten Rechnungen. Mit Schreiben vom 31.07.2012 wandte sich die Klägerin nochmals an die Beklagte. Die jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte die Beklagte zudem mit Schreiben vom 07.06.2013 zur Zahlung auf. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.523,16 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 2.237,56 seit dem 01.05.2012 und aus EUR 285,60 seit dem 01.07.2012, Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 265,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.06.2013 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte erklärt mit Schriftsatz vom 12.02.2014, zugestellt bei der Klägerin am 24.02.2014, die unbedingte Aufrechnung mit angeblichen Rückforderungsansprüchen aufgrund an die Klägerin geleisteter Vorschusszahlungen für den Jahresabschluss des Kalenderjahres 2011. Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit angeblichen Rückforderungsansprüchen aufgrund an die Klägerin geleisteter Vorschusszahlungen für den Jahresabschluss des Kalenderjahres 2012. Für den Jahresabschluss betreffend das Kalenderjahr 2011 leistete die Beklagte Vorschusszahlungen an die Klägerin in Höhe von EUR 2.400,00 netto bzw. EUR 2.856,00 brutto. Für den Jahresabschluss betreffend das Kalenderjahr 2012 leistete die Beklagte Vorschusszahlungen an die Klägerin in Höhe von EUR 600,00 netto. Die Klägerin erstellte die Jahresabschlüsse für die Kalenderjahre 2011 und 2012 in der Folge jedoch nicht. Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe keine Leistungen für die gezahlten Vorschüsse erbracht. Die Beklagte ist daher der Auffassung, ihr stehe ein Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung zu. Die Klägerin behauptet, sie habe bereits Arbeiten betreffend die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Kalenderjahre 2011 und 2012 erbracht. Aufgrund der komplexen Belegsammlung und Unerfahrenheit des Personals der Beklagten habe die Buchhaltung der für den Jahresabschluss relevanten Frage nur zeitversetzt fertig gestellt werden können und zudem oftmals korrigiert werden müssen. Zudem habe die Klägerin wegen unregelmäßiger Lohn- und Abschlagszahlungen sowie Reisekostenerstattungen der Beklagten mehrfach Kontenabstimmungen vornehmen müssen. Weiterhin habe ein Konto „Durchlaufende Posten“ unklare Buchungen ohne Beleg und Zuordnung beinhaltet, deren Zuordnung erst durch weitere Nachfrage der Klägerin bei der Beklagten möglich gewesen sei. Weiterhin habe die Klägerin für die Beklagte regelmäßig betriebswirtschaftliche Auswertungen und zudem – monatlich - vorläufige Jahresabschlüsse erstellt. Zudem sei in Vorbereitung der Jahresabschlüsse die Anlagenbuchführung durch die Beklagte erstellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T und U sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen- und eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens. Mit Beschluss vom 19.09.2014 (Rückseite von Bl. 104 d.A.) ist der Klägerin eine Ausschlussfrist von drei Wochen gesetzt worden, innerhalb derer diejenigen Buchhaltungsunterlagen vorzulegen gewesen sind, die im Rahmen der Vorbereitung für die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 erstellt worden waren. Mit Schriftsatz vom 10.10.2014 hat die Klägerin die Anlagen K 6–12 (Bl. 113–167 d.A.) zur Akte gereicht. Nach Ablauf der Beibringungsfrist hat das Gericht mit Beschluss vom 18.11.2014 (Bl. 171 d.A.), geändert durch den Beschluss vom 16.12.2014 (Bl. 178 d.A.), und Beschluss vom 22.01.2015 (Bl. 184 d.A.) den Dipl.-Kaufm. Herrn E zum Sachverständigen bestimmt und die Akte sodann an diesen übersandt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2014 (Bl. 66 d.A.), vom 19.09.2014 (Bl. 102–104 d.A.) und vom 08.04.2016 (Bl. 306 d.A) sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen, Herrn Dipl.-Kaufm. E, vom 28.05.2015 (Bl. 192–213 d.A.) und das schriftliche Ergänzungsgutachten vom 15.12.2015 (Bl. 259–268 d.A.) verwiesen. Nach Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 28.05.2016 bei Gericht am 01.06.2015 hat die Klägerin gegen das Gutachten unter anderem eingewandt, dass der Sachverständige keine weiteren Unterlagen bei der Klägerin angefordert und sich im Rahmen seiner Begutachtung ausschließlich auf den Inhalt der Gerichtsakte und die bisher überreichten Unterlagen beschränkt habe. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die unstreitigen Ansprüche der Klägerin sind infolge der Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 12.02.2014 erloschen. I. Die Klägerin hatte ursprünglich Anspruch auf Zahlung von EUR 2.523,16 in der Hauptsache, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.05.2012 bis zum 24.02.2014 aus EUR 2.237,56 in Höhe von EUR 319,75, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 01.07.2012 bis zum 24.02.2014 aus EUR 285,60 in Höhe von EUR 36,95, Mahnkosten in Höhe von EUR 5,00, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 265,70 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 22.06.2013 bis zum 24.02.2014 aus EUR 265,70 in Höhe von EUR 8,26, mithin Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt EUR 3.158,82 . Die Ansprüche der Klägerin ergaben sich aus § 611 Abs. 1 BGB, soweit es die Vergütungsansprüche für ihre Tätigkeit als Steuerberaterin der Beklagten angeht (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az. IX ZR 63/05), aus §§ 280 Abse. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB, soweit es die Mahn- und Kosten der vorgerichtlichen Beauftragung eines Rechtsanwalts angeht und aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB, soweit es die geltend gemachten (Verzugs-)Zinsansprüche angeht. Die Beklagte hat die Behauptung der betreffenden Forderungen durch die Klägerin nicht bestritten, sodass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin und damit die Richtigkeit der Höhe der behaupteten Ansprüche gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig dem Urteil zugrunde zu legen. II. Die Ansprüche der Klägerin sind indes infolge der Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 12.02.2014 erloschen gemäß § 389 BGB. 1. Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind. Eine Aufrechnung setzt gemäß § 387 BGB voraus, dass zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach fällig, durchsetzbar und gleichartig sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Klägerin standen, wie vorstehend dargestellt, fällige und durchsetzbare Ansprüche auf Zahlung gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt EUR 3.158,82 gemäß § 611 Abs. 1 BGB, §§ 280 Abse. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB und §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Der Beklagten standen im Gegenzug Ansprüche in Höhe von EUR 2.856,00 und EUR 600,00, mithin in Höhe von insgesamt EUR 3.456,00, gegen die Beklagte zu. Die von der Beklagten unbedingt (EUR 2.856,00) bzw. hilfsweise (EUR 600,00) mit den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen aufgerechneten Forderungen waren ebenfalls fällig und durchsetzbar. 2. Die Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe von insgesamt EUR 3.456,00 ergeben aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB. Gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas, vorliegend EUR 3.456,00, ohne rechtlichen Grund erlangt, ist dem Leistenden zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte hat EUR 3.456,00 bewusst und zweckgerichtet an die Klägerin gezahlt und damit im Sinne der §§ 812 ff. BGB an diese geleistet, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund bestand. Ein solcher Rechtsgrund ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus § 64 StBG i.V.m. § 1 StBGebV. Die Beklagte hat den von ihr zu führenden Beweis einer Leistung an die Klägerin ohne das Bestehen eines Rechtsgrundes zur Überzeugung des Gerichts erbracht. Das Gericht konnte die nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO erforderliche Überzeugung gewinnen, dass die von der Beklagten aufgestellte Tatsachenbehauptung, die Klägerin habe keine Leistungen für die ihr zum Zwecke der Erstellung der Jahresabschlüsse der Kalenderjahre 2011 und 2012 geleisteten Vorschüsse erbracht, zutreffend ist. Erforderlich für die Überzeugungsbildung des Gerichts ist eine persönliche Gewissheit des Gerichts, welche vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.1970, Az. III ZR 139/67; BGH, Urteil vom 14.01.1993, Az. IX ZR 238/91). Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist dieser Grad der Gewissheit vorliegend erreicht. Die Beklagte ist für die Behauptung einer Leistung ohne Rechtsgrund als diejenige Partei, die sich insoweit auf einen für sie günstigen Umstand beruft, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet (Martinek in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 812 BGB, Rn. 165). Die Beklagte hat Beweis angeboten durch Einholung eines Gutachtens der Steuerberatungskammer. Die Beweisaufnahme hat vollen Beweis für die Behauptung der Beklagten erbracht, die Klägerin habe für die ihr zum Zwecke der Erstellung der Jahresabschlüsse der Kalenderjahre 2011 und 2012 keine Arbeiten erbracht. Maßgeblich sind insoweit die aus Sicht des Gerichts plausiblen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Herrn Dipl.-Kaufm. E im Rahmen seines Gutachtens vom 28.05.2015 und Ergänzungsgutachtens vom 15.12.2015. a. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe Arbeiten betreffend die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Kalenderjahre 2011 und 2012 erbracht, indem sie im Rahmen der monatlichen Buchführung zeitlich aufwändige Buchhaltungsarbeiten durchgeführt habe, handelt es sich ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen nicht um solche Arbeiten, die die Klägerin als Teil der Jahresabschlussarbeiten erbracht hat. Der Sachverständige hat für das Gericht insoweit überzeugend und plausibel ausgeführt, dass die von der Klägerin beschriebenen Tätigkeiten lediglich Gebühren gemäß § 33 Abs. 1 StBGebV rechtfertigen. Bei der Gebühr nach § 33 Abs. 1 StBGebV handelt es sich um eine Gebührensatzrahmengebühr im Sinne des § 11 StBGebV. Für die Festsetzung der Rahmengebühr eröffnet § 11 StBGebV dem Steuerberater einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen der Steuerberater in Abhängigkeit vom Schwierigkeitsgrad der Kontierung sowie dem Zustand der Belegsammlung bzw. Aufzeichnungen den seiner Ansicht nach anzusetzen Rahmensatz frei wählen kann. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte die Klägerin demnach zwar die von ihr geltend gemachte besonders aufwändige Buchführung durch die Wahl eines höheren Gebührenrahmensatzes berücksichtigen können. Das gesondert geführte Konto „Durchlaufende Posten“ stellt indes aus Sicht des Sachverständigen keine Besonderheit dar, sondern ist vielmehr bei jeder Buchführung vorhanden. Auch die Rücksprache hinsichtlich einzelner Belege und die Nachfrage beim Mandanten rechtfertigt dem Sachverständigen zufolge nicht die Wahl eines höheren Gebührenrahmensatzes. Auch ein Anspruch der Klägerin gemäß § 9 StBGebV besteht insoweit nicht, da die Klägerin den von ihr behaupteten zusätzlichen Aufwand nicht gemäß § 9 StBGebV gesondert abgerechnet hat. Insbesondere stellt der Sachverständige jedoch insoweit klar, dass die diesbezüglichen Arbeiten der Klägerin keine Arbeiten waren, die als Teil der Jahresabschlussarbeiten einzuordnen sind. b. Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie habe für die Beklagte regelmäßig betriebswirtschaftliche Auswertungen bzw. vorläufige Jahresabschlüsse erstellen müssen, hat der Sachverständige festgestellt, dass die diesbezüglichen Arbeiten der Klägerin nicht solche waren, die die als Teil der Jahresabschlussarbeiten einzuordnen waren. Der Sachverständige hat zudem hervorgehoben, dass eine monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung, wie von der Klägerin behauptet, grundsätzlich nicht neben der der Klägerin ohnehin zustehenden Gebühr für die Buchführung der Beklagten abrechenbar ist. c. Auch soweit die Klägerin vorträgt, sie habe auch im Rahmen der für die Beklagte zu erbringende Anlagenbuchführung umfangreiche Leistungen erbracht, hat der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich insoweit nicht um Jahresabschlussarbeiten der Klägerin gehandelt hat. Denn die Anlagenbuchführung ist, wenn sie regelmäßig und monatlich fortlaufen vom Steuerberater geführt wird, nach § 33 StBGebV als Monatsgebühr abrechenbar und bedarf eines gesonderten Auftrages. Die Aufträge zur Erstellung des Jahresabschlusses oder der Finanzbuchführung erfassen die Anlagenbuchführung nicht. Die Anlagenbuchführung ist daher – neben der monatlichen Finanzbuchführung und dem Jahresabschluss – gesondert abrechenbar. Hierfür erbrachte Arbeiten stellen daher keine Arbeiten dar, die als Teil der Jahresabschlussarbeiten anzusehen wären. d. Zuletzt hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Steuerberater für sonstige Abschlussarbeiten bis zum Vorliegen einer abgestimmten Saldenbilanz lediglich die Zeitgebühr gemäß § 35 Abs. 3 StBGebV erhalte. Wenn der Steuerberater jedoch, wie vorliegend, auch die Buchhaltung führt, so sind Arbeiten zur Fertigung der Saldenbilanz nicht abrechenbar. Da sowohl für das Kalenderjahr 2011 als auch für das Kalenderjahr 2012 keine abgestimmte Saldenbilanz vorlag, dienten die Arbeiten der Klägerin lediglich dazu, eine abgestimmte Saldenbilanz zu fertigen. Da die Klägerin zudem die Buchführung der Beklagten erstellt hat, konnte sie die insoweit angefallenen Arbeiten nicht gesondert vergütet verlangen. e. Soweit die Klägerin gegen das Gutachten des Sachverständigen E vom 28.05.2015 einwendet, der Sachverständige habe keinerlei weitere Unterlagen bei der Klägerin angefordert, ist der diesbezügliche Einwand der Klägerin unbeachtlich. Denn die Klägerin hat die weiteren, sich in ihrem Besitz befindlichen, Unterlagen nicht innerhalb der mit Beschluss vom 19.09.2014 gesetzten Frist von drei Wochen beigebracht. Nach fruchtlosem Ablauf der hierzu gesetzten Frist waren die weiteren, von der Klägerin bis dahin zurückgehaltenen, Unterlagen nicht mehr zu berücksichtigen, da dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert worden wäre. Insofern ist auf den Verspätungsbegriff nach § 296 Abs. 1 ZPO zurückzugreifen. Die Verspätung nach § 296 Abs. 1 ZPO beurteilt sich nach dem absoluten Verzögerungsbegriff, demgemäß es für die Feststellung einer Verzögerung allein darauf an, ob der Rechtsstreit bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung (Prütting in: Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 296 Rn. 80). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt, da die Zulassung des Einwandes der Klägerin gegen das Gutachten eine vollständige Neubegutachtung durch den Sachverständigen erforderlich gemacht hätte, da der Sachverständige den seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachenrahmen neu hätte bestimmen müssen. Der hierzu erforderlich zeitliche Aufwand hätte - anders als die lediglich ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zu den vorgebrachten rechtlichen Einwendungen der Klägerin - zu einer erheblichen Verzögerung des Rechtsstreits geführt. III. Die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen sind infolge der vorgenannten Aufrechnung vollständig erloschen gemäß § 389 BGB. Weitere Ansprüche, insbesondere Zinsansprüche, stehen der Klägerin aufgrund des Erlöschens der Hauptforderungen infolge der Aufrechnungserklärung vom 12.02.2014 daneben nicht zu. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. VI. Der Streitwert wird auf bis zu EUR 3.000,00 festgesetzt. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.