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Urteil

134 C 53/15

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2015:1006.134C53.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand: Anfang August 2014 bot der Kläger über die Online-Plattform ebay ein unbenutztes iPhone 5 S für den Preis von 617,00 Euro zuzüglich 4,50 Euro Versandkosten zum Verkauf an. Die Beklagte zu 1), die Betreiberin eines Ladenlokals mit Onlineversandhandel ist, erwarb am 03.08.2014 dieses iPhone unter dem ebay-Nutzernamen B, Geschäftsführer der Beklagte zu 1) sind die Beklagten zu 2) und 3). Bei diesem Geschäft wurde zwischen der Beklagten zu 1) und dem Kläger die Möglichkeit einer Zahlung über den elektronischen Zahlungsdienst PayPal sowie ein unversicherter Päckchenversand vereinbart. Für die Geschäftsbeziehung zu PayPal gelten mit der Vereinbarung und in Bezugnahme durch Käufer und Verkäufer sogenannte Schutzrichtlinien, wegen deren näheren Inhalts auf die Anlagen B 1 und B 2 der Klageerwiderung Bezug genommen wird. Am 04.08.2014 erhielt der Kläger von PayPal die Nachricht, dass der Käufer „B“ 621,50 Euro an das PayPal-Konto des Klägers gezahlt habe. Daraufhin begab sich der Kläger zur Postfiliale in O und gab dort das in einem Päckchen verpackte iPhone zum Versand an die Beklagte zu 1) auf. Am 12.08.2014 wandte sich der Beklagte zu 2) an den Kläger und gab an, die Sendungsverfolgung funktioniere nicht. Der Kläger gab daraufhin bei DHL am 18.08.2014 eine Nachforschung in Auftrag, die jedoch erfolglos blieb. Parallel stellten die Beklagten bei PayPal einen Antrag auf sogenannten Käuferschutz. Einen Versandnachweis für das Päckchen lud der Kläger in sein PayPal-Konto nicht hoch. Mit Nachricht vom 10.09.2014 teilte Pay-Pal dem Kläger mit, dass man den Fall geprüft und zugunsten des Käufers entschieden habe, da ein Nachweis über den Versand des iPhones nicht vorliege. PayPal schrieb deshalb der Beklagten zu 1) einen Betrag in Höhe von 621,50 Euro wieder gut und belastete im Gegenzug in entsprechender Höhe das PayPal-Konto des Klägers. Dies wies zu dem Zeitpunkt kein Guthaben auf. Der Kläger forderte daraufhin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 12.03.2015 zur Zahlung des Kaufpreises auf, jedoch ohne Erfolg. Der Kläger ist der Ansicht, unabhängig von der Vereinbarung der Zahlung per PayPal sei die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware mit der Abgabe auf der Poststation auf die Beklagten übergegangen. Er beantragt, die Beklagen zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 617,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 24.03.2015, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 15,00 Euro und verauslagte Vordruck- und Portokosten in Höhe von 1,45 Euro zu zahlen, ferner die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner dem Kläger vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von 85,68 Euro brutto zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, das Päckchen sei bei ihnen nicht eingetroffen. Sie sind ferner der Ansicht, der Kläger müsse sich mit PayPal auseinandersetzen, wenn er sein Geld wiederhaben wolle. Durch die Vereinbarung der Zahlungsweise per PayPal seien die maßgeblichen Verkäufer- und Käuferschutzrichtlinien in das Vertragsverhältnis einbezogen und dadurch auch die gesetzliche Gefahrtragungsregelung abgedungen worden. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Offen bleiben kann, ob, wie im vorliegenden Fall zwischen den Parteien streitig, durch die Vereinbarung der Zahlung via PayPal die gesetzliche Gefahrtragungsregelung des § 447 BGB abgedungen worden ist, also die Beklagten als Käufer eines Versendungskaufpreises trotz der von ihr behaupteten ausgebliebenen Zusendung des gekauften iPhones den Kaufpreis bezahlen müssen (zur Abdingbarkeit vergleiche Palandt-Weidenkaff, BGB, § 447, Randnummer 4 f). Denn im vorliegenden Fall haben die Beklagten den Kaufpreisanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1), für den die Beklagten zu 2) und 3) persönlich gemäß § 128 Satz 1 HGB analog persönlich hafteten (vgl. Palandt-Sprau, BGB, § 714, Randnummer 11 f) gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, so dass der Anspruch des Klägers untergegangen ist. Da die Parteien beide die Erbringung der Zahlungsleistung via PayPal vereinbart haben, was dem Verhältnis von Bankkunden im Sinne eines Geschäftsbesorgungsbetrages ähnelt (Schmalenbach in Beck oK – BGB, § 675 c, Randnummer 8), ist es angemessen, eine Erfüllung zu unterstellen, wenn der Verkäufer den auf seinem PayPal gutgeschriebenen Betrag endgültig zur freien Verfügung erhält (für Banküberweisungen siehe dazu BGH, NJW 1996, 207; Dennhardt in Beck oK – BGB, § 362, Randnummer 25). Endgültig verfügt der Verkäufer über sein PayPal-Konto zum Beispiel, indem er den gutgeschriebenen Betrag auf ein Bankkonto seiner Wahl weiter überweist. Umgekehrt ist Ansprechpartner für eine Rückbuchung auf Wunsch des Käufers ausschließlich PayPal, nicht aber der durch die vorherige Zahlung des Kaufpreises begünstigte Verkäufer. Vielmehr erstattet PayPal den Anspruch auch dann, wenn das sogenannte PayPal-Konto des Verkäufers keine Deckung aufweist. Nach diesen Vorgaben ist Erfüllung eingetreten, als der Kläger bereits vor der Versendung der Ware über den seinem PayPal-Konto gutgeschriebenen Betrag verfügen konnte und davon auch Gebrauch machte. Folgerichtig wies sein PayPal-Konto zum Zeitpunkt der Rückerstattung des Kaufpreises an die Beklagte zu 1) keine Deckung mehr auf. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1, Satz 1, I. Alternative, scheidet aus, weil es bei der Rückzahlung des bereits vorher überwiesenen und gutgeschriebenen Kaufpreises nicht um eine Leistung des Klägers, sondern um eine solche der Firma PayPal auf der Grundlage des zwischen ihr und der Beklagten zu 1) vereinbarten sogenannten Käuferschutzrichtlinie handelt. Ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktionen gem. § 812 Abs. 1, Satz 1, II. Alternative BGB scheidet aus, weil ein Leistungsverhältnis vorliegt, siehe oben, und Ansprüche aus Nichtleistungskondiktionen nach dem Grundsatz der Subsidiarität demgegenüber zurückzutreten haben. Für weitere Ansprüche des Klägers, etwa aus unerlaubter Handlung oder ähnlichem fehlt es an aussagekräftigem Vortrag des Klägers. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Gegen dieses Urteil wurde Berufung beim Landgericht Essen eingelegt (Az: 10 S 246/15) und Revision beim BGH (Az.: VII ZR 83/16).