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Urteil

29 C 213/14

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2015:0706.29C213.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um Nutzungsausfallentschädigung anlässlich eines am 08.03.2013 auf der Bundesautobahn 40 in Fahrtrichtung Essen geschehenen Verkehrsunfalls. Der Kläger war Fahrer und Eigentümer des PKW X, amtliches Kennzeichen *****, und fuhr am Unfalltag auf der linken Spur der Autobahn. Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges fuhr ungebremst auf das Fahrzeug des Klägers auf als dieser verkehrsbedingt die Geschwindigkeit reduzieren musste. Der Hergang des Unfalls und das Verschulden ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger beauftragte am 12.03.2013 das KFZ-Sachverständigenbüro A mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Das Gutachten weist einen wirtschaftlichen Totalschaden aus und gibt zudem an, dass die Verkehrssicherheit durch den Schaden nicht beeinträchtigt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 12.03.2013, Bl. 8 ff. d. A. Bezug genommen. Am 18.03.2013 veräußerte der Kläger das Fahrzeug, um sich ein neues unfallfreies Fahrzeug zu kaufen. Am 09.04.2013 erwarb er dann ein anderes Fahrzeug. Während dieses Zeitraumes stand dem Kläger kein Fahrzeug zur Verfügung. Unter dem 21.03.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Regulierung der Sachverständigenkosten, des Wiederbeschaffungswertes und der Auslagenpauschale auf. Am 23.05.2013 zahlte die Beklagte an den Kläger den geltend gemachten Betrages. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2013 forderte der Kläger die Beklagte sodann zu Zahlung von Nutzungsausfall in Höhe von 1.062,00 EUR auf. Eine Zahlung hierauf erfolgte nicht. Der Kläger hat unter dem 10.02.2014 Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.062,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.09.2013 zu zahlen. Am 14.03.2014 zahlte die Beklagte an den Kläger einen Betrag in Höhe von 304,00 EUR. Unter dem 18.08.2014 erklärte der Kläger den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 304,00 € für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Teilerledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast an. Der Kläger ist der Ansicht, er könne eine Entschädigung für den Nutzungsausfall für 18 Tage verlangen, da es sich nicht offenkundig um einen Totalschaden gehandelt habe und er zunächst das Ergebnis des Privatgutachtens habe abwarten dürfen, bevor er sich um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bemühte. Das Gutachten weise fehlerhaft nicht aus, dass sich die Türen des Fahrzeugs nicht haben schließen können. Es sei deshalb nicht verkehrssicher gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.062,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 03.09.2013 abzüglich am 14.03.2014 gezahlter 304,00 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu. Denn einerseits weise das Privatgutachten das verunfallte Fahrzeug als fahrbereit aus, andererseits, unterstellt es sei tatsächlich nicht verkehrssicher gewesen, hätte es seitens des Kläger eines Hinweises an die Beklagte bedurft im Rahmen seiner Schadensminderungsobliegenheit. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen D. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 06.07.2015 Bezug genommen (Bl. 134 ff d. A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf eine weitergehendere Erstattung des ihm infolge des Verkehrsunfalls vom 08.03.2013 in Essen entstandenen Schadens gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115, 116 VVG, 823, 249 ff. BGB. Der Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aus § 251 Abs. 1 BGB. Zwar stellt die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs nach allgemeiner Rechtsauffassung grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit des Fahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit das Fortkommen im allgemeinen zu fördern (BGHZ 98, 212; OLG München, Urteil vom 18.02.2010, Az. 24 U 725/09). Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob ein solcher Vermögensschaden überhaupt gegeben ist, wenn und solange der Geschädigte nicht tatsächlich auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten musste, weil es trotz der Beschädigungen fahrbereit war oder irrig als fahrbereit angesehen und benutzt wurde. In dieser Zeit hat er nämlich keinen Anspruch auf Nutzungsausfall (OLG München, a. a. O.). Den Kläger trifft hier jedenfalls im Ergebnis der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. Grundsätzlich erfordert es die Schadensminderungspflicht im Rahmen der Beurteilung des Nutzungsausfallschadens, dass der Kläger die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung rechtzeitig darauf hinweist, wenn ohne Vorfinanzierung ein Reparaturauftrag nicht erteilt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2007, Az. I - 1 U 52/07). Der Kläger hätte spätestens als ihm bekannt wurde, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war, der Beklagten mitteilen müssen, dass er zur Finanzierung der Reparaturkosten nicht in der Lage ist. Dies hat er unstreitig nicht getan, sondern erst in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass das Fahrzeug entgegen des Sachverständigengutachtens nicht fahrbereit gewesen sei. Unter dem 21.03.2013 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz auf, ohne einen Hinweis auf eine etwaige Fahruntüchtigkeit, lediglich von Sachschaden ist insoweit die Rede. Vielmehr ist erst in dem weiteren Schreiben vom 30.07.2013 von einem Totalschaden die Rede, mit nichten aber von einer Fahruntüchtigkeit oder von defekten Türen. Dies ist dem Kläger vorzuwerfen. Unternimmt der Geschädigte ungeachtet seiner Verpflichtung zur Hinweispflicht nichts, ist nach Auffassung des Gerichts im Übrigen auch sein Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung ist, zweifelhaft. Insbesondere, wenn man über einen derart langen Zeitraum lediglich abwartet, bis seitens des Versicherers eine Zahlung erfolgt. Soweit der Kläger geltend macht, er habe das Gutachten abwarten dürfen und für diesen Zeitraum stehe ihm Nutzungsausfall zu, vermag dies ebenfalls nicht zu überzeugen. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass ihm das Fahrzeug lediglich in dem Zeitraum vom 18.03.2013 bis 09.04.2013 nicht zur Verfügung stand. Ein Entfall der Nutzungsmöglichkeit bis zur Erstellung des Gutachtens liegt damit ebenfalls nicht vor. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlich entstandenen Anwaltskosten besteht demnach ebenfalls nicht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 91 a, 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.062,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.