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Urteil

17 C 288/13

AG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch über genetische Abstammung kann wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB entfallen, wenn der Auskunftsverpflichtete trotz umfassender Recherche keine Unterlagen oder Daten mehr vorhalten kann. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist möglich, kann aber wegen Verjährung ausgeschlossen sein. • Bei Ansprüchen aus Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind die Verjährungsfristen des früheren und des neuen BGB anzuwenden; maßgeblich kann § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB sein, sodass ein Anspruch spätestens nach zehn Jahren seit Entstehung verjährt ist.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunfts- und Schadensersatzanspruch bei Unmöglichkeit und verjährter Persönlichkeitsverletzung • Ein Auskunftsanspruch über genetische Abstammung kann wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB entfallen, wenn der Auskunftsverpflichtete trotz umfassender Recherche keine Unterlagen oder Daten mehr vorhalten kann. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist möglich, kann aber wegen Verjährung ausgeschlossen sein. • Bei Ansprüchen aus Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind die Verjährungsfristen des früheren und des neuen BGB anzuwenden; maßgeblich kann § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB sein, sodass ein Anspruch spätestens nach zehn Jahren seit Entstehung verjährt ist. Der Kläger ist 1993 als Sohn eines Ehepaars geboren, die sich in der Praxis des Beklagten einer heterologen Insemination unterzogen. Der ursprüngliche Behandlungsvertrag sah Anonymität des Samenspenders vor. 2013 verlangte der Kläger Auskunft über seinen biologischen Vater; der Beklagte verweigerte die Angabe mit der Begründung, die Spenderdaten und Behandlungsunterlagen seien seit 1981 nicht aufbewahrt oder nicht mehr vorhanden. Das OLG Hamm hatte zuvor geprüft, dass umfangreiche Recherchen in Praxisräumen und Archiv erfolglos blieben. Der Kläger begehrte Auskunft und Einsicht in Unterlagen sowie für den Fall der Nichtauskunft eine Entschädigung; der Beklagte beantragte Klageabweisung und bestritt, dass eine Samenspende in seiner Praxis stattgefunden habe. • Der Klage fehlt die Grundlage, weil die Auskunftserteilung objektiv unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB): Der Beklagte kann mangels vorhandener Unterlagen und nach erfolgter umfassender Recherche keine Auskunft erteilen. • Anforderungen an die Recherche sind erfüllt; es war unstreitig, dass schriftliche Unterlagen und Befragungen der früheren Mitarbeiter keine verwertbaren Hinweise ergaben, sodass keine weitergehenden Pflichten zu treffen sind. • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt zwar grundsätzlich in Betracht (§ 823 Abs. 1 BGB), ist hier aber nach den einschlägigen Verjährungsregelungen ausgeschlossen. • Für die vor 2002 entstandenen Ansprüche gelten die früheren Vorschriften; die Kenntnisse der gesetzlichen Vertreter führen dazu, dass Ansprüche bereits früh verjähren, und nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB sind etwaige Ansprüche spätestens zehn Jahre nach Entstehung verjährt, somit spätestens zum 01.01.2012. • Vor diesem Hintergrund war es unerheblich, ob die Zeugung tatsächlich in der Praxis des Beklagten erfolgte; maßgeblich ist die Unmöglichkeit der Auskunft und die Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über seine genetische Abstammung, weil die erforderlichen Unterlagen und Spenderdaten nicht vorhanden sind und die Auskunft daher nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Rechts auf Kenntnis der eigenen Abstammung ist wegen Verjährung ausgeschlossen, insbesondere nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB bzw. den früheren Verjährungsregelungen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.