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Urteil

29 C 319/12

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2013:0408.29C319.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Folgen eines Verkehrsunfalles, der sich am 13.12.2011 auf der Straße "C-platz" in Essen ereignet hat. Unfallbeteiligt waren das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen # - ###, das Fahrzeug der Zeugin F1 mit dem amtlichen Kennzeichen * - *** und das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen + - +++. Zu dem Unfall kam es wie folgt: Die Zeugin F2, die zum Unfallzeitpunkt das Fahrzeug des Klägers führte, beabsichtigte, von der Straße „C-platz“ nach links in die I-straße abzubiegen. Hierbei stand sie auf der Straße "C-platz" und ließ zunächst den vorfahrtsberechtigten Verkehr auf der I-straße vorbeifahren. Während sie stand und wartete, kam aus der Straße "Im O" das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug und fuhr in den Kreuzungsbereich hinein. Dabei übersah der Fahrer dieses Fahrzeugs das auf der vorfahrtsberechtigten I-straße in östlicher Richtung fahrende Fahrzeug der Zeugin F1 und es kam zur Kollision. Durch die Wucht der Kollision wurde das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug gegen das stehende Fahrzeug des Klägers geschleudert. Am 21.12.2011 besichtigte der Sachverständige Dipl.-Ing. K das Fahrzeug des Klägers und begutachtete es. In seinem Gutachten vom 21.12.2011 wies er Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.794,53 € aus. Den Wiederbeschaffungswert bewertete dieser Sachverständige mit 12.850,00 €. Unter dem 11.01.2012 erstellte der Sachverständige Dipl.-Ing. K ein Nachtrags- bzw. Korrekturgutachten. Darin wies er nun Nettoreparaturkosten in Höhe von 9.596,28 € aus. In diesem Gutachten wies er auch einen Restwert aus und taxierte diesen auf 3.300,00 €. Nach Aufforderung an die Beklagte zur Begleichung des Schadens bis zum 24.01.2012 erfolgte seitens der Beklagten eine Teilzahlung in Höhe von 7.000,00 €. Der Kläger behauptet, im Rahmen der Reparaturarbeiten hätte sich eine Schadenserweiterung gezeigt, insbesondere sei auch durch den Unfall eine Beschädigung am linken vorderen Rad verursacht worden. Diese habe den Austausch der Vorderachse erfordert. Es hätte sich daher insgesamt Nettoreparaturkosten auf Grund unfallbedingter Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs in Höhe von 9.596,28 € ergeben. Zuzüglich der Kosten für die Sachverständigengutachten in Höhe von 1.016,26 €, des Nutzungsausfalls für fünf Tage zu je 79 € in Höhe von insgesamt 395,00 €, der allgemeinen Kostenpauschale und Kosten für die Erstellung eines Reparaturnachweises in Höhe von 51,17 €, die zur Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung notwendigen gewesen sei, einen Gesamtschaden in Höhe von 11.083,71 € ergeben. Das Fahrzeug des Klägers habe sich in der Zeit vom 23.01.2012 bis zum 27.01.2012 zur Instandsetzung in einer Werkstatt befunden und hätte in dieser Zeit von dem Kläger nicht benutzt werden können. Ein Ersatzfahrzeug habe der Kläger nicht angemietet. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.081,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2012 zu zahlen, 2. den Kläger in Höhe eines Betrages von 233,59 € bezüglich der Rechnung des Rechtsanwalts M, B-str. in Essen, zu Nummer °°°°° vom 25.07.2012 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die unfallbedingten Reparaturkosten beliefen sich auf maximal 6.794,53 €, da die in dem Nachtragsgutachten ausgewiesen weiteren Kosten nicht auf unfallbedingten Schäden beruhten. Der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeugs betrage maximal 11.000,00 €. Auch sei der Restwert bei mindestens 4.500,00 € anzusetzen. Die Beklagte ist daher der Ansicht, der Kläger könne daher insoweit nur den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 6.500,00 € ersetzt verlangen. Sie ist ferner der Ansicht, der insgesamt beanspruchbare Schaden sei bereits durch die Teilzahlung in Höhe von 7.000,00 € erfüllt. Die Sachverständigenkosten könnten wegen der Nichtangabe nicht unfallbedingter Schäden nicht erstattet werden, da das Gutachten auf Grund eines eigenen Fehlverhaltens der Klägerseite für die Schadensregulierung unbrauchbar sei. Auch könne der Kläger im Rahmen der diesen treffenden Schadensminderungspflicht nach § 254 Absatz 2 BGB nicht die Kosten für die erstellte Reparaturbestätigung ersetzt verlangen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftliches Sachverständigengutachten gemäß § 358 a ZPO, sowohl zur Frage der unfallbedingten Schäden als auch zur Frage des Wiederbeschaffungsaufwandes. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L vom 05.02.2013 (Blatt 98 ff der Akte). Entscheidungsgründe: Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 7, 17, 18 StVG, 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 4 VVG. Auf Grund der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 7.000,00 € ist der Anspruch des Klägers auf Erstattung des unfallbedingten Schadens erfüllt (§ 362 BGB). I. Der Kläger ist lediglich berechtigt, auf Grund des wirtschaftlichen Totalschadens an seinem Fahrzeug den Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 6.500,00 € zu beanspruchen. Das Gericht stützt sich in diesem Zusammenhang zunächst auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. Dabei ist dem Gericht die besondere Sach- und Fachkunde des Sachverständigen, der seit vielen Jahren in entsprechenden Gerichtsverfahren als Gutachter tätig ist, aus mehreren Verfahren grundsätzlich bekannt. Der Sachverständige hat das Unfallgeschehen eingehend rekonstruiert, wobei ihm das gesamte Aktenmaterial zur Verfügung stand. Er hat die Beweisfrage aus dem Beschluss vom 08.11.2012 (Bl. 91 R. d. A.) zutreffend verstanden und in seinem Gutachten vom 5.02.2013vollständig beantwortet. Seine Ergebnisse hat der Sachverständige nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründet. 1. Die Schadenserweiterungen in dem zweiten Gutachten des Sachverständigen K beruhen nicht auf unfallbedingten Schäden, § 286 ZPO. a) Zur Beurteilung lagen dem Sachverständigen die Gerichtsakte, insbesondere die von Klägerseite und Beklagtenseite vorgelegten Gutachten vor. Für das Gericht ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige hieraus Beschädigungen an dem klägerischen Fahrzeug nachvollziehen konnte. Der Sachverständige konnte auch nachvollziehen, dass seitens der Kläger im Nachhinein eine Achsvermessung durchgeführt wurde. Das Messprotokoll lag der Akte bei. Diesem entnahm der Sachverständige, dass sich die Gesamtspur bei + 0 °, 9 Minuten ˝ befand. Dieser habe im Toleranzbereich gelegen, der Sturz und der Nachlauf sowie links als auch rechts sei jedoch außerhalb des Sollbereiches gewesen. Die Lichtbilder der Beschädigungen dokumentierten, so der Sachverständige, einen Schaden an der Fahrzeugfront im Bereich des linken Scheinwerfers. Die Kunststofffrontstoßstange sei unterhalb des linken Scheinwerfers deutlich gegen das Frontblech verschoben, so dass die Kunststoffstoßstange gebrochen gewesen sei. Der linke umfassende Teil der Stoßstange sei intensiv in den Radkasten verschoben worden, der linke Kotflügel in einer Art und Weise nach rückwärts gedrückt gewesen, dass sich das Spaltmaß zwischen Fahrertür und Kotflügel verändert habe. Außerhalb des linken Scheinwerfers im Übergang zur Motorhaube habe sich eine schalenförmige Einformung am Kotflügel abgezeichnet, die geringfügig nach rückwärts ausgerichtet gewesen wäre. Tatsächlich weise auch die linke Vorderradfelge am Felgenhorn eine Umwölbung zur Radmitte auf. Anhand der vorliegenden Verkehrsunfallaufnahme habe er eine Anstoßkonstellation rekonstruieren können. Es sei festzustellen, dass sich das linke Vorderrad des klägerischen Fahrzeugs deutlich außerhalb des Anstoßbereiches des Unfalles befunden habe, so dass eine Kraft quer zur Längsrichtung des linken Vorderrades nicht habe oktroyiert habe werden können. Die festgestellte Umbördelung der Vorderradfelge könne nicht auf das beschriebene Unfallgeschehen zurückgeführt werden. Eine Berührung des linken Vorderrades könne in Folge des beschriebenen Unfallgeschehens nicht entstanden sein. Bedenke man, dass eine Veränderung des Sturzes eine Kraft, die gewinkelt zum Vorderrad oktroyiert werden müsse, voraussetzt, lasse sich eine Veränderung des Sturzes in Folge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens sinnvoll nicht darstellen. Insbesondere für die Veränderung des Nachlaufes, der sich entsprechend dem Messprotokoll ebenfalls außerhalb der Toleranzwerte befinde, sei eine Kraft in Längsrichtung des linken Vorderrades notwendig gewesen. Eine Stauchung des linken Längsträgers lasse sich dagegen auch dem Gutachten K nicht entnehmen. Dieser sah lediglich vor, dass der Querträger erneuert werden müsse. Anhand der konkreten Beschädigung sei ein direkter Kontakt in Längsrichtung mit dem linken Vorderrad nicht erfolgt. Aus technischer Sicht könnten somit keine Parameter gefunden werden, die eine Veränderung des Nachlaufs in Folge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens begründen lassen können. b) Die Ausführungen des Sachverständigen waren nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Das Gericht legt die überzeugenden Ausführungen seinen eigenen Feststellungen zu Grunde. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass eine Kraft, die eine entsprechende Einwirkung auf die Vorderachse hätte hervorrufen können, durch das Unfallgeschehen nicht erklärbar ist. Daher steht zur Überzeugung des Gerichts somit fest, dass die in dem Nachtragsgutachten geltend gemachten Mehrkosten nicht auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden können. 2. Auf Grund der Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L steht zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 287 ZPO fest, dass hinsichtlich des klägerischen Fahrzeugs vom einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 12.650 € auszugehen ist. a) Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass ein PKW Daimler Chrysler 320 CDI Kombi Avantgarde, wie ihn der Kläger fuhr, hinsichtlich eines Baujahres 2004 bei einer Laufleistung 171.000 km in den üblichen Listen mit einem Verkaufswert von 14.350,90 € genannt werde. Ein Fahrzeug des Baujahres 2005 werde in diesen Listen mit einem Verkaufswert von 16.050,00 € bei einer Laufleistung 155.000 km angegeben. Dies bedeute, dass der Wert des klägerischen Fahrzeugs in einem Jahr um etwa 1.700 € falle, so dass für einen PKW wie dem klägerischen mit Baujahr 2003 entsprechend dem Erstzulassungsdatum noch ein Verkaufswert von 12.650,00 € bei einer Laufleistung von 187.000 km zu erreichen sei. Da das klägerische Fahrzeug aber eine Laufleistung von 277.232 km aufweise, somit eine Mehrlaufleistung von über 90.000 km, müsse von diesem Betrag noch ein 15%iger Abschlag vorgenommen werden, so dass sich ein rechnerischer Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens von 10.752,50 €, somit aufgerundet von 11.000 € ergebe. b) Diese Feststellungen sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Insbesondere kann das Gericht nun auch nachvollziehen, dass der vorgerichtlich für die Klägerseite tätige Sachverständige Dipl.-Ing. K keinen Abschlag für die erheblich höhere Laufleistung zu den Referenzfahrzeugen vorgenommen hat. Es ist daher zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 287 ZPO von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 11.000 € auszugehen. c) Hinsichtlich des Restwertes hat der Sachverständige Dipl.-Ing. L ausgeführt, dass kein Zweifel bestehe, dass anhand der Lage und in der Intensität der Deformationen an dem klägerischen Fahrzeug auf Grund des Unfalls die vor dem Motorraum befindlichen Antriebsaggregate wie Motor und Getriebe in Folge des Zusammenstoßes unbeschädigt geblieben seien. Gleiches gelte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch für die Antriebswelle. Auch seien die rechten Karosserieteile sowie die Heckscheibe beschädigungsfrei verblieben. Weil der PKW Daimler-Chrysler E 320 CDI des Klägers auch für Fahrzeugverwerter ein interessantes Objekt darstelle, sei auch bei einer hohen Laufleistung sicherlich noch ein Restwert in Höhe von 4.500,00 € zu erzielen. Auch diese nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen legt das Gericht auf Grund eigener Prüfung seinen Feststellungen somit zu Grunde. In Folge dessen hätte der Kläger daher nur auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens abrechnen und einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 6.500,00 € verlangen können. II. Das Gericht ist nach den vorstehenden Ausführungen zu der Überzeugung (§ 286 ZPO) gelangt, dass eine Kraftwirkung auf den nachträglich geltend gemachten Schadensbereich durch das Unfallgeschehen nicht stattfinden konnte. Der Kläger hat also entweder einen Vorschaden oder einen nachträglichen Schaden dem vorgerichtlichen Sachverständigen gegenüber nicht angegeben. Es ist auch lebensfremd, dass ein Unfallereignis, welches eine Veränderung des Spurlaufes nach sichzog, vom Kläger nicht hätte wahrgenommen werden können. Daher ist es schlichtweg nicht glaubhaft, anzunehmen, dem Kläger hätte dies entgehen können. Entweder wurden also gegenüber dem Sachverständigen K falsche Angaben gemacht oder Kläger und Sachverständiger haben kollusiv zusammengewirkt. In beiden Fällen aber war für den Kläger objektiv vorhersehbar, dass das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten für die Schadensregulierung unbrauchbar, weil falsch, sein würde. Der Kläger kann die Kosten hierfür daher nicht geltend machen (OLG Düsseldorf DAR 2006, 324 und Landgericht Essen, Urteil vom 13.06.2012 – 12 O 440/10). Aus den gleichen Gründen kann der Kläger auch nicht die Erstattung der Reparaturbestätigung in Höhe von 51,17 € verlangen. III. Der Kläger hat dagegen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Er hat substantiiert dargelegt und behauptet, dass sich sein Fahrzeug in einem bestimmten Zeitraum in einer Werkstatt zu Reparaturmaßnahmen befunden hat, die unfallbedingt waren. Dies ist seitens der Beklagten nicht mehr substantiiert bestritten worden, so dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 395,00 € gegeben sind. IV. Zuzüglich der Kostenpauschale ergibt dies einen gesamterstattungsfähigen Schaden in Höhe von 6.915,00 €. Auf Grund der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 7.000,00 € kann der Kläger daher keine weiteren Zahlungen von der Beklagten mehr beanspruchen, § 362 BGB. VI. Mangels Anspruches in der Hauptsache kann der Kläger auch keine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hinsichtlich eines über den beanspruchbaren Betrag übersteigenden Gegenstandswert verlangen. VII. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Absatz 1, 708 Nummer 11, 711, 709 ZPO. Gegenstandswert: 4.083,71 €.