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Urteil

135 C 164/12

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGE1:2013:0318.135C164.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor (*1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 823,44 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 06.08.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorprozessual angefallenen Gebühren der Rechtsanwälte M & Partner in Höhe von 50,28 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfallereignisses im Kreuzungsbereich I-straße/G-straße in Essen, bei welchem das klägerische Leasing-Fahrzeug Mitsubishi, amtliches Kennzeichen #-### und das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug Mercedes, polizeiliches Kennzeichen: *-*** beteiligt waren. Die hundertprozentige Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit. 3 Der Kläger holte nach dem Unfall ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen I ein. In diesem wird wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt bei Reparaturkosten in Höhe von brutto 18.898,43 Euro gegenüber einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von brutto 4.800,00 Euro. Der Restwert des verunfallten Fahrzeuges wurde mit 450,00 Euro festgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten des Sachverständigen I vom 18. 7. 2012 Bezug genommen. 4 Der Kläger erwarb ein Ersatzfahrzeug Kia Picanto bei der Firma N GmbH und zahlte hierfür differenzbesteuert 4.200,00 Euro. Auf den Fahrzeugschaden zahlte die Beklagte insgesamt 3.757,90 Euro. 5 Für die Zeit vom 17.07.2012 bis zum Zeitpunkt der Zulassung des Ersatzfahrzeuges am 27.07.2012, also für insgesamt 11 Tage mietete der Kläger beider Firma N GmbH ein Mietfahrzeug der Klasse 2 an. Für diese Zeit stellte die N GmbH dem Kläger Mietwagenkosten in Höhe von brutto 794,79 Euro in Rechnung. Auf die Mietwagenkosten zahlte die Beklagte 506,94 Euro. 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2012 wurden sämtliche materielle Schäden gegenüber der Beklagten mit einer Fristsetzung zur Regulierung von 14 Kalendertagen beziffert. 7 Der Kläger ist der Ansicht, der Wiederbeschaffungswert netto des Fahrzeuges berechne sich unter Zugrundelegung der Differenzbesteuerung abzüglich einer Mehrwertsteuer von 2,5 %, mithin 117,07 Euro. Der Kläger ist der Ansicht, er könne auch die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer nach Differenzbesteuerung aus dem Bruttokaufpreis in Höhe von 102,44 Euro von der Beklagten verlangen. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 865,32 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 06.08.2012 zu zahlen; 10 ihn von vorprozessual angefallenen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu 11 verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte M & Partner 12 in Höhe von 50,28 Euro freizustellen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte ist der Ansicht, der Wiederbeschaffungswert netto sei unter Berücksichtigung einer 19- prozentigen Mehrwertsteuer zu berechnen. Hierbei beziehen sie sich auf das Gutachten I. Ferner ist die Beklagte der Ansicht, bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung sei auf die Leasinggeberin abzustellen und deswegen eine Mehrwertsteuer für das neu erworbene Fahrzeug dem Kläger nicht zu erstatten. 16 Die Beklagte ist der Ansicht, die erforderlichen Mietwagenkosten seien mit ihrer Zahlung bereits voll umfänglich abgegolten. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat einen weiteren Anspruch gegen die Beklagte auf Schadenersatz bezüglich des bei ihm eigetretenen Fahrzeugschadens in Höhe von 577,47 Euro. 19 Bei wirtschaftlichem Totalschaden berechnet sich der fiktiv geltend gemachte Sachschaden aus der Differenz des Nettowiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes. Der Wiederbeschaffungswert netto war hierbei unter Berücksichtigung der Differenzbesteuerung anzusetzen. Insoweit sich die Beklagte darauf beruft, dass der Sachverständige I den Wiederbeschaffungswert brutto in Höhe von 4.800,00 Euro unter Berücksichtigung einer 19-prozentigen Mehrwertsteuer angegeben habe und insoweit auf Seite 1 des Gutachtens vom 18.07.2012 (Bl. 10 d. A.) verweist, ist dies nicht richtig. Dort ist nämlich die Einschränkung aufgeführt, dass sich die genannten Beträge nur inklusive 19-prozentiger Mehrwertsteuer verstehen, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt. Dies ist hier aber der Fall. Auf Seite 12 des Gutachtgens legt der Sachverständige nämlich dar, dass das klägerische Fahrzeug im Kfz.-Handel überwiegend differenzgesteuert angeboten wird und deshalb von einem Mehrwertsteueranteil von 2,5 % ausgegangen werden kann. 20 (*2) Der Fahrzeugschaden berechnet sich deshalb wie folgt: 21 - Wiederbeschaffungswert brutto 4.800,00 € 22 - abzgl MwSt (2,6 %) 117,07 € 23 - abzgl. Restwert (steuerneutral) 450,00 € 24 Zwischensumme 4.432,93 € 25 Hierauf war die im Rahmen der Ersatzbeschaffung angefallene Mehrwertsteuer aus dem Bruttokaufpreis unter Zugrundelegung einer Differenzbesteuerung in Höhe von 102,44 Euro zu addieren. Bezüglich der Vorsteuerabzugsberechtigung ist nämlich auch bei Leasingfahrzeugen nicht auf dem Leasinggeber, sondern auf denjenigen abzustellen, der den Schaden geltend macht. Dies ist vorliegend der Leasingnehmer, welcher nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zwar fällt der Schaden hierbei unterschiedlich aus, je nachdem ob der Leasingnehmer oder der Leasinggeber ihn geltend machen. Dies beruht aber allein darauf, dass es sich um zwei verschiedene Schäden unterschiedlicher Personen handelt. Macht also der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Leasingnehmer berechtigterweise seinen Haftungsschaden geltend, so muss zur Schadensberechnung auch auf seine persönliche Situation abgestellt werden (OLG Hamm, 27. Zivilsenat, Urteil vom 14.09.2000, Aktenzeichen: 27 U 84/2000). 26 (*3) Auf den so zu errechnenden Betrag von 4535, 37 EUR hat die Beklagte 3757, 90 EUR gezahlt, so dass sich eine Differenz von 777, 47 EUR ergibt. 27 Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 45,97 Euro. 28 Kann der Geschädigte wegen eines schädigenden Ereignisses die Sache nicht nutzen, hat ihm der Schädiger die Kosten für die Anmietung einer gleichwertigen Sache zu ersetzen. Der Geschädigte hat dabei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlichen relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Preis verlangen kann (BGH Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen: VI ZR 164/07). 29 Daraus ergibt sich, dass der Geschädigte grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erstattung des Normaltarifs für den örtlich relevanten Markt verlangen kann. Diesen Normaltarif kann das Gericht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen seines richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO schätzen. Hierbei können in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen bei der Schadensschätzung Verwendung finden. Einwendungen gegen die jeweiligen Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Aktenzeichen: VI ZR 164/07). Grundsätzlich ist der Tatrichter weder gehindert, seiner Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Preisspiegel zugrunde zu legen (BGH, Urteil vom 12.04.2011, Aktenzeichen: VI ZR 300/09). In der Praxis werden sowohl gegen die beiden gängigsten Markterkundigungslisten, also sowohl gegen die Schwacke-Liste als auch gegen die Fraunhofer-Liste Bedenken erhoben. Dessen ungeachtet finden beide Listen in der Rechtsanwendung Fürsprecher und werden in unterschiedlichen Entscheidungen jeweils angewandt. 30 Um eine Ausgleichung der jeweiligen Vor- und Nachteile beider Erhebungen zu erzielen, sieht das Gericht es als sachgerecht an, den im Einzelfall erstattungsfähigen Mietzins mit Hilfe des arithmetischen Mittels auf den Angaben zum Normaltarif aus der Schwacke-Liste einerseits und aus dem Fraunhofer-Mietpreisspiegel andererseits zu berechnen. 31 Die grundsätzliche Eignung dieser vorgenannten Listen sieht das Gericht auch durch den Vortrag der Beklagten nicht als erschüttert an. Zwar hat die Beklagte Vergleichsangebote aus dem Internet vorgelegt, welche ein klassenähnliches Fahrzeug zu einem deutlich günstigeren Mietpreis anbieten. Allerdings ist hier nicht ersichtlich unter Beweis gestellt, ob die dort angebotenen Wagen – auch und insbesondere unter Berücksichtigung der kurzfristigen Anmietung - tatsächlich verfügbar waren. Aus diesen Gründen sind die vorgelegten Angebote nicht geeignet, die zugrunde gelegten Listen, hier insbesondere die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage in ihrer Eignung zu erschüttern. 32 Zur Berechnung des Normaltarifs hält es das Gericht für sachgerecht unter Zugrundelegung der längsten in Frage kommenden Pauschale (hier Wochenpauschale) den jeweiligen Tagesmietpreis zu errechnen und diesen mit der Anzahl der tatsächlich angefallenen Miettage zu multiplizieren (so auch OLG Hamm vom 20.07.2011, Aktenzeichen: 13 U 108/10). Insoweit ist der Gesamtmietpreis nicht mehr durch Addition der jeweiligen Tages- bzw. Wochenpauschalen zu berechnen. Denn aus den vorgenannten Tabellen ergibt sich, dass der Tagesmietpreis günstiger wird, je länger die Mietdauer währt. Deshalb muss der günstigere Preis erst recht auf eine die Zeitdauer von einer Woche überschreitenden Mietdauer Auswirkungen haben, zumal die fixen Verwaltungskosten in Relation auf die Mietdauer pro Tag immer geringer werden. 33 Das Gericht berechnet die zu erstattenden Mietwagenkosten unter Zugrundelegung der Schwacke- und Fraunhofer Tabellen für das Jahr 2011. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nunmehr auch die Schwacke-Liste 2011 die Kasko-Versicherung in die Endpreise bereits einbezieht. Dies ergibt sich aus dem Editorial Seite 3 der Schwacke-Liste 2011. Entsprechend waren schon immer die Haftungsbeschränkungen in den von der Fraunhofer Liste ermittelten Endpreisen enthalten. Auch dies ergibt sich aus den Ausführungen unter 2.2.2 „Elemente der Methodik“ unter Punkt „Preiskriterien und Angaben“ Seite 20 des Fraunhofer Preisspiegels 2011. Ein darüber hinausgehender Aufschlag nach der Schwacke-Liste ist demnach nur noch vorzunehmen, wenn die Haftungsreduzierung und der hiermit verbundene Selbstbehalt weiter reduziert wurden. Dies ist hier weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. 34 Im Einzelnen ergeben sich für eine Mietdauer von 11 Tagen im Postleitzahlengebiet 452 für die Mietwagengruppe 2 folgende Berechnungen: 35 Schwacke: 36 7-Tages-Pauschale 570,70 Euro : 7 x 11 = 896, 81 Euro. 37 Fraunhofer: 38 7-Tagespauschale 202,60 Euro : 7 x 11 = 318,37 Euro. 39 Summe : 2 = 607,59 Euro. 40 Da der Kläger ein klassengleiches Fahrzeug angemietet hat, war ein Abzug aufgrund ersparter Eigenaufwendungen vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dessen, dass beide Tabellen nunmehr die Vollkaskoversicherung bereits enthalten, erscheint ein leicht reduzierter Abschlag von 9% angemessen. Dies entspricht 54, 68 Euro. 41 Auf den so zu errechnenden Betrag von 552, 91 EUR hat die Beklagte bereits 506,94 Euro gezahlt. Die Differenz beträgt 45, 97 EUR. 42 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 43 Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Freistellung von den vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren unter Zugrundelegung eines Streitwertes von bis 900,00 EUR. Dies entspricht mindestens dem geltend gemachten und zugesprochenen Betrag. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Streitwert: bis 900,- Euro. 46 (*1), (*2) und (*3): 47 Am 17.05.2013 erging folgender Berichtigungsbeschluss: 48 Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 18.03.2013 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 623, 44 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 6. 8. 2012 zu zahlen. 49 Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorprozessual angefallenen Gebühren der Rechtsanwälte M & Partner in Höhe von 50,28 EUR freizustellen. 50 Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 51 Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28% und die Beklagte zu 72%. 52 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 53 Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 54 Die Gründe des Urteils des Amtsgerichts Essen vom 18.03.2013 werden gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass der Text auf Seite 4 Absatz 3 wie folgt lautet:2.Der Fahrzeugschaden berechnet sich deshalb wie folgt: 55 Wiederbeschaffungswert brutto 4800,00 EURabzgl. MwSt. (2, 6%) 117, 07 EURabzgl. Restwert (steuerneutral) 450,00 EURZwischensumme 4 2 32, 93 EUR 56 sowie der Text auf Seite 5, Absatz 2, Satz 1 wie folgt lautet: 57 3.Auf den zu errechnenden Betrag hat die Beklagte 3757, 90 EUR gezahlt, so dass sich eine Differenz von 5 77, 47 EUR ergibt. Gründe: Das Urteil war wie geschehen zu berichtigen. Die Änderungen ergeben sich aufgrund eines Rechenfehlers, der dem Gericht bei Abfassung des Urteils unterlaufen ist. Danach berechnete sich der Widerbeschaffungswert in Höhe von 4800,00 EUR abzüglich 2,65iger MwSt. in Höhe von 117, 07 EUR und abzgl. eines Restwertes von 450,00 EUR fälschlich auf 4432, 93 EUR statt auf richtige 4232, 93 EUR. 58 Dementsprechend hat das Gericht auch den zuzusprechenden Zahlbetrag in der Hauptsache als Folgefehler auf 823, 44 EUR statt auf 623, 44 EUR berechnet. 59 Ein weiterer Folgefehler ergab sich bei Berechnung der Kostentragungsquote. Die nunmehr festgestellte Quote entspricht dem anteilen Obsiegen und Unterliegen der Parteien unter Zugrundelegung der richtig berechneten Zahlen.