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Urteil

13 C 8/13

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGE1:2013:0318.13C8.13.00
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Tenor

Gegen dieses Urteil wurde Rechtsmittel beim Landgericht Essen - 10 S 218/13 - eingelegt.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Gegen dieses Urteil wurde Rechtsmittel beim Landgericht Essen - 10 S 218/13 - eingelegt. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Klägerin, die eine Steuerberatung betreibt, macht mit der vorliegenden Klage Ansprüche aufgrund steuerrechtlicher Beratung im Zeitraum vom 16.10.2009 – 31.12.2009 geltend. Darüber erteilte sie die Rechnungen, jeweils vom 16.06.2011, K 9, Bl. 31 ff. d. A., endend mit 0,0 €, K 10, Bl. 34 ff. d. A. über 216,58 € und Bl. 37 ff. über 546,51 €. Die Summe dieser Beträge ist Streitgegenstand. In dieser Angelegenheit hatte bereits ein Vorprozess – 13 C 36/11 – stattgefunden. Damals hatte das Gericht die Klage abgewiesen im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten Gebührenansprüche gemäß § 9 Steuerberatergebührenverordnung nicht einforderbar seien. Dort heißt es im 3. Absatz der Entscheidungsgründe, Bl. 69 Beiakten, dass zum einen der Hinweis auf § 13 Nr. 2 Steuerberatergebührenverordnung fehle. Hilfsweise verlangt die Klägerin einen Betrag von 1.139,72 €. Mit diesem hilfsweise gestellten Antrag macht sie steuerberaterliche Honoraransprüche, berechnet nach dem Gegenstandswert, geltend, und zwar gemäß den Anlagen K 12, Bl. 40 ff. d. A., über 683,95 € und gemäß Rechnung Anlage K 13 über einen Betrag von 455,77 € geltend. Auf diese Rechnungen wird Bezug genommen. Beide Rechnungen tragen ebenfalls das Datum 16.06.2011 und machen in der Hauptsache eine Gebühr gemäß § 21 Absatz 1 Steuerberatergebührenverordnung nach einem Gegenstandswert von 29.000,-- € beziehungsweise 50.000,-- € geltend. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 763,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit 17.07.2011 zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.139,72 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des Hilfsantrags trägt er im Schriftsatz vom 20.12.2012 (Bl. 62 d. A.) unbestritten vor, dass die Parteien und auch der Zeuge D sich einig gewesen seien, dass nach Aufwand, das heißt nach Stundenaufwand abgerechnet werden sollte. Außerdem bestreitet der Beklagte die Höhe der Gegenstandswerte in den hilfsweise gestellten Rechnungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe : I. Zum Hauptantrag Insoweit ist die Klage - jedenfalls zur Zeit - unbegründet. Die geltend gemachten Gebührenansprüche sind gemäß § 9 Steuerberatergebührenverordnung weiterhin nicht einforderbar. Dabei weist die Rechnung K 9 ja ohnehin keinen Betrag aus, weil sie mit 0,00 endet. Alle drei Rechnungen – K 9 bis K 11 – geben nur § 13 Steuerberatergebührenverordnung an, ohne die entsprechende Ziffer dieser Vorschrift. Damit ist die Rechnung aber nicht ordnungsgemäß (vergleiche Eckert Steuerberatergebührenverordnung, 4. Auflage, § 9, Ziffer 2.1 b unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, 18 U 62/90 vom 11.10.1990, in GI 1992, Seite 101 und OLG Koblenz, 2 U 1019/93 vom 20.01.1995 in GI 1996, Seite 102). In der Rechnung vom 16.06.2011, Rechnungsnummer 116 (Anlage K 10) sind somit die 322,-- € nicht einforderbar. Die weiter angesetzten 9,-- € und 15,-- € sind durch den Vorschuss abgegolten. In der Rechnung Nummer 439 vom 16.06.2011 (Anlage K 11) fehlt es bei den beiden Positionen über 368,-- € und 46,-- € am Hinweis auf die Nummer 2 des § 13 Steuerberatergebührenverordnung. Die Nebenforderungen von 25,-- €, 0,25 € und 20,-- € sind jedenfalls durch den Vorschuss, der in Anlage K 10 aufgeführt ist, nämlich von 184,-- €, mit abgegolten. Es kann daher dahinstehen, ob derartige Nebenforderungen überhaupt geltend gemacht werden können, wenn schon die Hauptforderung nicht einforderbar ist. Dies dürfte zu verneinen sein. Das Gericht hat im Termin auf die Bedenken zur 0rdnungsgemäßheit der Rechnungen hingewiesen, allerdings ohne dies im Einzelnen darzulegen. Dazu bestand nach Auffassung des Gerichts auch keine Veranlassung mehr. Die Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO hat nicht die Aufgabe, einer Partei zu ermöglichen, neue Tatsachen erst zu schaffen, also eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen. Das ginge in Richtung vorsorgender Rechtsberatung. Es ist auch zu bedenken, dass die Rechnungserstellung für eine Steuerberaterin deren „ureigenste“ Aufgabe ist. Im Übrigen hat das Gericht im Vorprozess schon ausdrücklich darauf hingewiesen, und zwar im entsprechenden Urteil, was im vorstehenden Tatbestand zitiert wurde, dass der Hinweis auf § 13 Nummer 2 Steuerberatergebührenverordnung fehlt. Würde das Gericht diesen Hinweis jetzt noch einmal erteilen, so wäre schon daran zu denken, dass es sich angesichts der vorstehenden Umstände (ureigenste Aufgabe der Steuerberaterin, schon Hinweis im Vorprozess erteilt) befangen machen könnte, jedenfalls diesen Eindruck erwecken könnte. II. Auch der Hilfsantrag ist nicht begründet. Zwar mögen die Rechnungen im Sinne des § 9 Steuerberatergebührenverordnung ordnungsgemäß sein. Die Klägerin hat aber nicht den Vortrag des Beklagten bestritten, dass Einigkeit darüber bestand, dass nach Stundenaufwand abgerechnet werden sollte. Damit ist die Klägerin gehindert, nach Gegenstandswert abzurechnen. Wenn die Klägerin zunächst, wie hier schon im Vorprozess, nach Stundenaufwand abgerechnet hat, so ist es jedenfalls treuwidrig, nunmehr nach Gegenstandswert abzurechnen, nur weil die Rechnungen nicht ordnungsgemäß erstellt worden sind. Eine solche Abrechnung wäre nur dann zulässig, wenn das Gericht zu der Auffassung käme, dass die Voraussetzungen des § 13 Nummer 2 Steuerberatergebührenverordnung dem Grunde nach nicht gegeben sind. Dies ist aber zu verneinen, schon allein deswegen, weil die Parteien sich auf eine Abrechnung nach Stundensätzen geeinigt haben und damit auf die grundsätzliche Anwendung des § 13 Nummer 2 Steuerberatergebührenverordnung. Hinsichtlich der Rechnung K 12 ist auch unklar, wieso hier zweimal Rat und Auskunft angesetzt sind. Dahinstehen kann, ob die Gegenstandswerte in diesen Rechnungen K 12 und K 13 ausreichend substantiiert wurden. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Nachgetragen werden soll noch, dass die Rechtskraft des vorherigen Verfahrens der Zulässigkeit der Klage nicht entgegenstand, da die Klageabweisung im vorangegangenen Verfahren nur als zur Zeit unbegründet erfolgte. Die Frage der Verjährung, auf die der Beklagte sich berufen hat, brauchte nach alledem nicht entschieden zu werden. Kosten: § 91 ZPO Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708, 711 ZPO Gegenstandswert: 1.139,72 €.