Urteil
135 C 45/12
AG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Geschädigter kann nur den Normaltarif für Mietwagen auf dem örtlich relevanten Markt verlangen; Gericht kann diesen Tarif nach § 287 ZPO schätzen.
• Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich geeignete Grundlagen für die Schätzung; das arithmetische Mittel beider Listen kann herangezogen werden.
• Bei Berechnung des erstattungsfähigen Mietzinses ist die längste in Betracht kommende Pauschale zur Ermittlung des Tagespreises zugrunde zu legen; kürzere Tagespreise für längere Mietdauern sind zu berücksichtigen.
• Mangels konkreter Tatsachen, die die Geeignetheit der Listen erschüttern, sind einzelne Internetangebote nicht geeignet, die Schätzungsgrundlage zu verdrängen.
• Geschädigte hat Schadensminderungspflicht; ersatzfähige Mietdauer kann wegen vermeidbarer Nichterreichbarkeit des Geschädigten zu kürzen sein.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten: Normaltarif anhand Schwacke- und Fraunhofer-Listen • Geschädigter kann nur den Normaltarif für Mietwagen auf dem örtlich relevanten Markt verlangen; Gericht kann diesen Tarif nach § 287 ZPO schätzen. • Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich geeignete Grundlagen für die Schätzung; das arithmetische Mittel beider Listen kann herangezogen werden. • Bei Berechnung des erstattungsfähigen Mietzinses ist die längste in Betracht kommende Pauschale zur Ermittlung des Tagespreises zugrunde zu legen; kürzere Tagespreise für längere Mietdauern sind zu berücksichtigen. • Mangels konkreter Tatsachen, die die Geeignetheit der Listen erschüttern, sind einzelne Internetangebote nicht geeignet, die Schätzungsgrundlage zu verdrängen. • Geschädigte hat Schadensminderungspflicht; ersatzfähige Mietdauer kann wegen vermeidbarer Nichterreichbarkeit des Geschädigten zu kürzen sein. Die Klägerin verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung Erstattung von Mietwagenkosten, die nach einem Verkehrsunfall am 29.10.2010 angefallen sind. Die Klägerin tritt Ansprüche des Geschädigten ab und legt die Abtretung vor. Streitgegenstand ist, welcher Mietpreis erstattungsfähig ist; die Beklagte zahlte bereits einen Teilbetrag und legte günstigere Internetangebote vor. Das Gericht musste klären, ob und in welcher Höhe weitere Mietwagenkosten zu ersetzen sind, insbesondere welche Tarifgrundlage (Schwacke, Fraunhofer, Internetangebote) heranzuziehen ist. Weiter stritt das Gericht über die anzusetzende Mietdauer, weil das beschädigte Fahrzeug bereits früher abholbereit war. Das Gericht berücksichtigt die Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Verfügbarkeit und Erreichbarkeit. Ergebnis war eine teilweise Erfolg der Klage; nur ein Differenzbetrag wurde zugesprochen. • Die Klägerin hat die Abtretung der Schadensersatzansprüche hinreichend nachgewiesen, sodass sie als Gläubigerin klagen kann. • Grundsatz: Geschädigter kann nur den Normaltarif für den örtlich relevanten Markt verlangen; ersatzfähig sind die Kosten für eine gleichwertige Anmietung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. • Das Gericht darf den Normaltarif nach § 287 ZPO schätzen; dabei sind Marktlisten wie Schwacke und Fraunhofer grundsätzlich verwertbar. • Um Vor- und Nachteile auszugleichen, hält das Gericht das arithmetische Mittel aus Schwacke- und Fraunhofer-Angaben für geeignet, sofern die Beklagte konkrete Tatsachen nicht darlegt, die die Eignung erschüttern. • Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote waren unzureichend, weil Verfügbarkeit, Kilometerbegrenzung und Flexibilität der Anmietdauer nicht belegt wurden und daher die Listen nicht verdrängen. • Bei der Berechnung des erstattungsfähigen Mietzinses ist die längste in Frage kommende Pauschale (hier Wochenpauschale) zur Ermittlung des Tagespreises zugrunde zu legen, da längere Mietdauern günstigere Tagespreise ergeben. • Die tatsächlich erstattungsfähige Mietdauer ist um drei Tage zu kürzen, weil der Geschädigte trotz Fertigstellung des Fahrzeugs an einem Freitag nicht erreichbar war und dadurch die weitere Miete bis Montag vermeidbar war. • Für das Postleitzahlengebiet 451 und Mietwagengruppe 3 ergaben Schwacke und Fraunhofer für acht Tage einen Mittelwert von 391,20 Euro; abzüglich bereits geleisteter 351,05 Euro verbleibt ein Ausgleichsanspruch von 40,15 Euro. • Der Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286 ZPO; die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist insgesamt nur teilweise begründet. Die Beklagte hat an die Klägerin 40,15 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2010 zu zahlen, weil die Klägerin die abgetretenen Ansprüche nachgewiesen und das Gericht den erstattungsfähigen Normaltarif anhand des arithmetischen Mittels aus Schwacke- und Fraunhofer-Tabellen berechnet hat. Internetangebote der Beklagten haben die Eignung der Listen nicht erschüttert, da Verfügbarkeit und konkrete Konditionen nicht belegt waren. Die erstattungsfähige Mietdauer wurde wegen mangelnder Erreichbarkeit des Geschädigten um drei Tage gekürzt, weshalb nur der Differenzbetrag zugesprochen wurde.