OffeneUrteileSuche
Beschluss

166 IK 79/12

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGE1:2012:0622.166IK79.12.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt (§ 306 Abs. 1 InsO). 1. Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird. Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan bietet - wie schon der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan - den Gläubigern keinerlei Zahlungen an. Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan mehrheitlich abgelehnt wurde, erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos. 2. Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs.1, 3 InsO gestundet. 1 G r ü n d e 2 Der Schuldner beantragt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung von Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, das Hauptverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Anträge sind zulässig. 3 Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Schuldner bereits in dem Vorverfahren 166 IK 302/11 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung und die die Stundung der Verfahrenskosten beantragt hat, wobei die vorgenannten Anträge wegen einer nicht fristgerechten behobenen Beanstandung des Insolvenzeröffnungsantrags gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO als zurückgenommen gelten. In dem vorgenannten Verfahren hat der Schuldner den Eröffnungsantrag gestellt, ohne dass zuvor ein gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgeschriebener außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern durchgeführt worden wäre. 4 Zwar hat das Amtsgericht Essen mit Beschluss vom 28. März 2012 in dem Verfahren 166 IK 64 / 12 (abgedruckt in ZInsO 2012, 850-852) entschieden, dass im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingiert Zurücknahme des Insolvenzantrags des Schuldners dessen erneute Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, auf Stundung der Verfahrenskosten und auf Erteilung der Restschuldbefreiung erst zulässig sind, wenn seit Eintritt der Rücknahmefiktion eine Sperrfrist von drei Jahren verstrichen ist. In der vorgenannten Entscheidung hat das Amtsgericht entschieden, dass dies zumindest dann gilt, wenn die Zurücknahme wegen der Nichtbehebung solcher Mängel fingiert wurde, die innerhalb der Frist nach § 305 Abs. 3 S. 2 InsO hätten behoben werden können. Dies hat das Gericht damit begründet, dass es in einer solchen Fallkonstellation an einem auf eine effiziente Verfahrensförderung bedachten Verhalten des Schuldners fehle. Offen gelassen wurde die Frage offen gelassen, ob die Sperrfrist bei sämtlichen nicht behobenen Beanstandungen nach § 305 Abs. 3 S. 1 InsO ausgelöst wird oder nur bei solchen, die vom Schuldner innerhalb der Frist hätten nachgeholt werden können. In diesem Zusammenhang ist ausgeführt worden, dass es aus Sicht des erkennenden Gerichts fraglich erscheint, ob Beanstandungen die der Schuldner innerhalb der Frist nicht mehr nachholen kann, eine Sperrfrist nach sich ziehen. Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang der Fall angesprochen, dass die Rücknahmefiktion in dem Vorverfahren deshalb ausgelöst wurde, weil der Schuldner nicht innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung versucht hat. 5 Das vorliegende Verfahren betrifft den in der vorgenannten Entscheidung offen gelassenen Fall. Auf diese Fallkonstellation treffen die Gründe, die in dem Beschluss vom 28. März 2012 in dem Verfahren 166 IK 64/12 zur Begründung einer Sperrfrist herangezogen worden sind, nicht zu. Ein dahingehender Vorwurf, dass der Schuldner das Vorverfahren nicht effizient gefördert hätte, ist ihm nicht zu machen. In dem Vorverfahren 166 IK 302/11 hat der Schuldner im Anschluss an die gerichtliche Beanstandung die zunächst nicht durchgeführte außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern nachgeholt. Da eine solche Einigung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO jedoch dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorauszugehen hat, ließ sich die erhobene Beanstandung im Erstverfahren nicht mehr beheben. Für fehlendes lauteres Verhalten des Schuldners im Hinblick auf den zunächst nicht durchgeführten außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern fehlt jeder Anhaltspunkt. 6 Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist auch begründet. 7 Denn der Schuldner ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens aufzubringen. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Schuldners zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. 8 Es wird darauf hingewiesen, dass vor Abschluss des Hauptverfahrens vor der Schlussverteilung aus einer eventuell vorhandenen Masse eine ausreichende Rückstellung für die Kosten des Restschuldbefreiungsverfahrens zu bilden ist. Eine Stundung findet in diesem Fall bis zum Verbrauch der Rückstellung nicht statt.