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Urteil

25 C 173/10

AG ESSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen zahlreicher Indizien, die typische Merkmale einer Unfallmanipulation ergeben, trifft den Versicherer die Beweisführungslast, dass die behauptete Rechtsgutverletzung gerechtfertigt war; gelingt ihr der Beweis, ist die Haftung abzuweisen. • Eine mehrfache, atypische Anstoßberührung und inkonsistente bzw. abgesprochene Zeugenaussagen können in der Gesamtschau den Verdacht einer inszenierten Schadensherbeiführung begründen. • Das Unterlassen der Hinzuziehung der Polizei trotz erheblicher behaupteter Schäden sowie das Fehlen unabhängiger Zeugen sind Umstände, die eine Vortäuschung des Unfalls stützen können.
Entscheidungsgründe
Abweisung einer Schadensersatzklage wegen überzeugender Indizien für Unfallmanipulation • Bei Vorliegen zahlreicher Indizien, die typische Merkmale einer Unfallmanipulation ergeben, trifft den Versicherer die Beweisführungslast, dass die behauptete Rechtsgutverletzung gerechtfertigt war; gelingt ihr der Beweis, ist die Haftung abzuweisen. • Eine mehrfache, atypische Anstoßberührung und inkonsistente bzw. abgesprochene Zeugenaussagen können in der Gesamtschau den Verdacht einer inszenierten Schadensherbeiführung begründen. • Das Unterlassen der Hinzuziehung der Polizei trotz erheblicher behaupteter Schäden sowie das Fehlen unabhängiger Zeugen sind Umstände, die eine Vortäuschung des Unfalls stützen können. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für einen am 06.09.2009 an seinem Mercedes auf einem Gewerbeparkplatz behaupteten Parkplatzunfall, bei dem die Versicherungsnehmerin der Beklagten, Zeugin Q, mit ihrem Pkw beim Ausparken den clägerischen Wagen beschädigt haben soll. Der Sohn des Klägers, Zeuge B, hatte das Fahrzeug abgestellt und sei später gemeinsam mit dem Zeugen T und Q den Schaden begutachtet haben. Der Kläger macht Gutachterkosten, Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungskosten sowie eine Pauschale geltend. Es wurden die drei Zeugen uneidlich vernommen und ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Beklagte bestreitet die Haftung mit der Behauptung, es handele sich um einen gestellten Unfall; sie beruft sich auf eine Reihe von Indizien und eine legendierte Befragung, die Kontakte zwischen B und Q ergeben habe. • Zulässigkeit: Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und steht zur Entscheidung an. • Beweismaß und Beweislast: Für das Vorliegen einer die Rechtswidrigkeit ausschließenden Einwilligung oder anderer Rechtfertigungsgründe trägt der Schädiger bzw. dessen Versicherer die Darlegungs- und Beweislast; dabei gelten im Haftpflichtprozess praktische Beweiserleichterungen, es genügt ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. • Gesamtwürdigung der Indizien: Zahlreiche Umstände sprechen für eine Unfallmanipulation: kein ersichtlicher Grund für das Unfallgeschehen, kein Polizeieinsatz trotz erheblicher behaupteter Schadenshöhe, Fehlen unabhängiger Zeugen, Wertdifferenz zwischen den Fahrzeugen, widersprüchliche und teilabgesprochene Angaben in verschiedenen Schriftsätzen und mündlichen Vernehmungen sowie die erst nachträglich intensivierte Bekanntschaft zwischen B und Q. • Atypische Schadensentstehung: Gutachterlich und vom Gericht nachvollziehbar ist es untypisch, dass nach einer ersten Berührung ein zweiter Ausparkversuch mit zusätzlicher erheblicherer Beschädigung erfolgt; dies stützt die Annahme eines bewusst herbeigeführten Schadens. • Unglaubwürdigkeit der Zeugenaussagen: Aussagen der Zeugen Q, B und T weisen Widersprüche, Ausweichungen und fehlende persönliche Kenntnis des genauen Unfallablaufs auf, sodass ihnen das Gericht nicht folgen kann. • Rechtsfolge: Wegen der überzeugenden Indizienkette ist die Klage unbegründet; eine Haftung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Die Klage des Klägers wird abgewiesen. Das Gericht ist nach gesamter Würdigung davon überzeugt, dass es sich um einen gestellten Unfall handelt und die Beklagte bzw. ihre Versicherte die Umstände hinreichend substantiiert dargetan und bewiesen hat, die die Annahme eines bewusst herbeigeführten Schadens rechtfertigen. Die Zeugenangaben des Klägers konnten die erhebliche Indizienlage nicht entkräften; insbesondere stießen mehrfache, untypische Anprallvorgänge, unterschiedliche Versionen des Ablaufs und das Unterlassen der Polizei auf erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des behaupteten Unfallhergangs. Daher besteht keine Haftung der Beklagten aus der behaupteten Verkehrsunfallkonstellation; der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.