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Beschluss

106 F 198/10

Amtsgericht Essen, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGE1:2011:0608.106F198.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die am 30.10.1987 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Essen IV (Heirats-buch Nr. ####/##) geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung L zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18,8591 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung S bezogen auf den 30.06.2010 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem I GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3.090,04 Euro nach Maßgabe der N-Leistungsordnung i. d. F. vom 24.03.1988 bezogen auf den 30.06.2010 übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S Versicherungsnummer ### zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,4970 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung L bezogen auf den 30.06.2010 übertragen. Der Antrag der Ehefrau auf Zugewinnausgleich wird abwiesen. Die Ehefrau trägt die Kosten der Folgesache Zugewinnausgleich, die Kosten des Verfahrens im Übrigen werden gegeneinander aufge¬hoben. 1 Gründe: 2 Ehescheidung : 3 Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht. 4 Versorgungsausgleich : 5 Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). 6 Anfang der Ehezeit: 01.08.1987, Ende der Ehezeit: 30.06.2010 7 Ausgleichspflichtige Anrechte 8 In der Ehezeit haben die Beteiligten folgende Anrechte erworben: 9 Der Antragsteller: 10 Gesetzliche Rentenversicherung 11 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung L hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 37,7181 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18,8591 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 120.106,01 Euro. 12 Betriebliche Altersversorgung 13 2. Bei der I GmbH hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6.563,31 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3.090,04 Euro zu bestimmen. 14 Die Antragsgegnerin: 15 Gesetzliche Rentenversicherung 16 3. Bei der Deutschen Rentenversicherung S hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2,9940 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,4970 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 9.533,79 Euro. 17 Übersicht: 18 Antragsteller 19 Die Deutsche Rentenversicherung L, Kapitalwert: 20 120.106,01 Euro 21 Ausgleichswert: 18,8591 Entgeltpunkte 22 Die I GmbH 23 Ausgleichswert (Kapital): 3.090,04 Euro 24 Antragsgegnerin 25 Die Deutsche Rentenversicherung S, Kapitalwert: 9.533,79 Euro 26 Ausgleichswert: 1,497 Entgeltpunkte 27 Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 113.662,26 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen. 28 Ausgleich: 29 Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung L ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 18,8591 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. 30 Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei dem I GmbH ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3.090,04 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. 31 32 Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung S ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 1,4970 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. 33 Zugewinnausgleich: 34 Die Antragsgegnerin begehrt Zugewinnausgleich. Sie behauptet, der Wert der Lebensversicherung des Ehemannes habe am Stichtag, den 31.07.2010, 13.350,00 € betragen. Ausgehend davon , bei dem von dem Ehemann gefahrenen PKW habe es sich um ein Fahrzeug mit 200 PS und einem Baujahr von Mai 2004 gehandelt, behauptet sie, dieses habe einen Wert von 8.000,00 €. Der Wohnwagen mit einem Alter von 21 Jahren sei 500,00 € wert gewesen, das 25 Jahre alte Motorrad Kawasaki ebenfalls 500,00 €. 35 Von dem restlichen Darlehensbetrag aus der Finanzierung der gemeinsamen Immobilie der Eheleute sei wegen der Gesamtschuldnerschaft beider jedem Ehegatten die Hälfte der Schuld am Stichtag zuzuordnen, der Ehefrau damit ein Betrag von 6.399,59 €. Weil von dem Darlehen, das der Ehemann in der Trennungszeit aufgenommen habe, ein Viertel bei der Berechnung des Unterhaltes berücksichtigt worden sei, sei wegen des "Verbots der Doppelverwertung" im Zugewinnausgleich nur ein Betrag von 9.314,10 € in Abzug zu bringen. 36 Die Antragsgegnerin beantragt, 37 den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin 9.489,84 € am Tag der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. 38 Der Antragsteller beantragt, 39 den Antrag abzuweisen. 40 Er behauptet einen Wert der Lebensversicherung von 12.584,90 €, einen Wert des Pkw 108 kW, Baujahr 12/2002 von 4.000,00 €, die Wertlosigkeit des Wohnwagens und des Motorrades sowie die Abzugsfähigkeit beider Darlehen in voller Höhe. Er sei bei Heirat der Eheleute Eigentümer eines Pkw C 300 Diesel mit einem indexierten Wert von 4.504,77 € gewesen. Außerdem habe er einen Sparvertrag bei der Sparda Bank nach dem 624 DM-Gesetz besessen und N-Vorzugsaktien. Dem – unstreitigen – Kontoguthaben der Ehefrau am Stichtag von 1.010,31 € sei noch der Wert eines PKW hinzuzurechnen. Dieser sei ihr Eigentum und nur formal auf ihren Vater zugelassen. Daneben sei ihr Einkommen um 2 illoyale Vermögensminderungen zu erhöhen: So habe sie im August 2009 ihren Pkw D verkauft und sich zwei Tage vor dem Stichtag ihre Lebensversicherung mit einem Wert von 11.773,07 € auszahlen lassen. 41 Die Antragsgegnerin behauptet, insoweit, wegen des geringen Unterhaltes und eines Darlehens ihres Vaters von 8.000,00 €, habe sie die Lebensversicherung vorzeitig auflösen müssen. Aus dem Rückkaufswert habe sie auch – was unstreitig ist – ihrem Sohn 1.500,00 € für den Erwerb eines Führerscheins geschenkt. Für den Erhalt eines Arbeitsplatzes habe dieser einen Führerschein benötigt. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten wegen des Sach- und Streitstandes sowie die unstreitigen Vermögenspositionen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. 43 Mangels eines Zugewinns eines Ehemannes ist ein Anspruch der Ehefrau auf einen Zugewinnausgleich nicht gegeben. 44 Das Endvermögen des Antragstellers errechnet sich wie folgt: 45 1. Lebensversicherung 12.584,90 € 46 2. Kontoguthaben 2.810,49 € 47 3. Aktien 1.275,45 € 48 4. Bausparvertrag 2.868,08 € 49 5. Pkw 5.000,00 € 50 6. Wohnwagen 1.000,00 € 51 7. Motorrad 100,00 € 52 __________ 53 Aktiva ingesamt: 25.638,92 € 54 8. restliches Immobiliendarlehen - 12.511,65 € 55 9. weiteres Darlehen - 12.418,80 € 56 10. offene Rechtsanwaltsforderungen - 1.565,14 € 57 _________ 58 Passiva insgesamt: - 24.495,86 € 59 Endvermögen per saldo: - 856,94 €. 60 Anfangsvermögen des Ehemannes: 61 Nach Angaben der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung war der Antragsteller am Stichtag zumindest Eigentümer eines PKW, der zu einem nicht näher mitgeteilten späteren Zeitpunkt für 500,00 DM veräußert wurde. Indexiert mit 108,2/70 ergibt sich damit jedenfalls ein Anfangsvermögen von 772,86 DM = 395,16 €, so dass der Ehemann insgesamt einen Verlust von mindestens 1.252,10 € erlitten hat. 62 Dem Gericht ist aus einem Sachverständigengutachten bekannt, dass der exakte Wert eines Kfz. durch einen Sachverständigen nur an Hand einer zeitnahen Besichtigung ermittelt werden kann, weil eine genaue Festellung des Fahrzeugzustandes (Kilometerstand, anstehende Wartungs- oder Reparaturarbeiten, Kratzer, Abnutzung der Reifen, Sitze usw.) nötig ist. Dies ist angesichts des Zeitablaufs von rund einem Jahr nicht mehr möglich. Der Wert der Fahrzeuge wird daher gemäß § 287 ZPO wie folgt geschätzt: 63 Für den PKW, bei dem es sich nach dem KfZ-Schein um einen 2,2 l Coupé mit 108 kW und einer Zulassung im Dezember 2002 gehandelt hat, errechnet sich nach der Schwacke-Liste ein Händler -Einkaufspreis von 4.800,00 € und ein Händler -Verkaufspreis von 6.400,00 €. Beide Werte liegen unter bzw. über dem Preis, der bei einer Veräußerung unter Privatleuten erzielbar ist. Dies beruht darauf, dass der Händler regelmäßig eine Garantie beim Verkauf des Fahrzeuges bieten muss und den Wagen zunächst durch seine Mitarbeiter überholt und herrichtet. Um mit Gewinn verkaufen zu können, muss er unter dem Marktpreis einkaufen. Damit wird der übliche Verkehrswert auf 5.600,00 € geschätzt. Weil der Wagen einen Heckschaden hat und nicht sichergestellt ist, dass die Träger der Schürze unbeschädigt sind, ist ein Abschlag von 600,00 € vorzunehmen. 64 Nach den Recherchen des Gerichts unter www.autoscout.de werden derart alte Motorräder nicht zum Verkauf angeboten, so dass für das nicht zugelassene, schon länger TÜV-fällige Motorrad, das nach Angaben des Ehemannes auch nicht anspringt nur ein geringer Bastlerwert von 100,00 € anzusetzen ist. Vergleichbare Wohnwagen werden nach den gerichtlichen Recherchen mit mehr als 1.000,00 € gehandelt, so dass jedenfalls der von der Ehefrau behauptete Wert zugrunde zu legen ist. 65 Entsprechend der Mitteilung der Lebensversicherung ist ihr Wert zum Stichtag mit 12.584,90 € zu bemessen. Dem steht nicht entgegen, dass die Versicherung nicht den nach den Grundsätzen der Deutschen Aktuarvereinigung berechneten Werten mitgeteilt hat. Aufgrund der erheblichen Anhebung der Rückkaufswerte durch die Zuschläge aufgrund der Reform des VVG erscheint es auch für den Zugewinnausgleich angemessen, die nach dem VVG ermittelten Beträge zugrunde zu legen (Palandt – Brudermüller, BGB, § 1376 Randziffer 17). 66 Die noch offenen Darlehensbeträge sind in voller Höhe von dem Vermögen des Ehemannes abzuziehen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der Restschuld nach Veräußerung der Immobilie um eine Gesamtschuld beider Eheleute handelt. Angesichts der außerordentlich niedrigen Einkünfte der Ehefrau ist nicht anzunehmen, dass diese jemals Zahlungen auf das Darlehen erbringen wird. 67 Weil beim Zugewinnausgleich Aktiva und Passiva mit ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert anzusetzen sind, führt dies bei einer Gesamtschuldnerschaft dazu, entscheidend darauf abzustellen, ob ein Ehegatte die Schuld wird aufbringen müssen und Ausgleichsansprüche gegen den anderen realisierbar erscheinen. Ist dies nicht der Fall, ist die gesamte Schuld bei dem Zahlenden in Abzug zu bringen (u. a. BGH, FamRZ 2011, 25; Anm. dazu Borth, FamRZ 2011, 453; von Heintschel – Heinegg, Familienrecht, 9. Kapitel Randziffer 119). 68 Entgegen der Ansicht der Ehefrau steht dem auch kein "Verbot der Doppelverwertung" entgegen. Ein solches wird seit wenigen Jahren in der neueren Literatur und in Teilen der Rechtsprechung für unterschiedliche Fallkonstellationen diskutiert. Ausgangspunkt dieser Diskussion waren zwei Entscheidungen des BGH, in denen dieser eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes nur beim Unterhalt berücksichtigt hat und bei der Bewertung einer Unternehmensbeteiligung wegen der Berücksichtigung der Einkünfte aus dieser Beteiligung im Rahmen der Unterhaltsberechnung die Beteiligung lediglich mit dem Abfindungswert eingestellt hat (FamRZ 2003, 432 sowie FamRZ 2004, 1352). 69 In Literatur und einem Teil der Rechtsprechung wurden diese Überlegungen auf unterschiedliche Fallkonstellationen übertragen und unterschiedliche Vorschläge dazu entwickelt, ob eine bestimmte Position vorrangig beim Unterhalt oder vorrangig beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen sei und was zu geschehen habe, falls später Veränderungen gegenüber den ursprünglich zugrunde gelegten finanziellen Grundlagen eintreten. Als Begründung wird regelmäßig ausgeführt, es sei ungerecht, dass ein Ehegatte durch Berücksichtigung von Verbindlichkeiten beim Zugewinnausgleich und durch Reduzierung seines Unterhaltes die Vermögensbildung des anderen letztlich in voller Höhe finanzieren müsse. Daher wird von einer Reihe von Anhängern dieser Lehre das "Verbot der Doppelverwertung" auch nur für Fallkonstellationen angenommen, in denen ein dauerhafter Wert finanziert wird und eine einseitige Vermögensbildung stattfindet bzw. Leistungen im ausschließlichen Interesse eines Ehegatten gezahlt werden. Bei Konsumkrediten wird das Darlehen hingegen in beiden Folgesachen in voller Höhe berücksichtigt. (Gerhardt / Schulz FamRZ 2005, 318 und 2005, 1523, Schulz FamRZ 2006, 1237, 1241, OLG München FamRZ 2005, 459, OLG Saarbrücken, FamRZ 2006, 1038, OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 909). 70 Hier handelt es sich um den letzten Fall. Es wird kein Aktivvermögen eines Ehegatten finanziert, sondern die nach dem Immobilienverkauf verbliebenen Schulden beider Eheleute abgetragen. 71 Für die Annahme eines "Verbotes der Doppelverwertung" fehlen im Übrigen auch ausreichende rechtliche Grundlagen. 72 Das Maß des Unterhaltes bestimmt sich gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Damit soll im Grundsatz der Berechtigte nach der Scheidung den Betrag zur Verfügung haben, den er zur Finanzierung seiner konkreten Lebensbedürfnisse (Wohnung, Kleidung usw.) während des Zusammenlebens zur Verfügung hatte, also zum Beispiel einen während des Zusammenlebens konkret benötigter Betrag von 1.200,00 €. Um nicht in jedem Fall den Bedarf konkret durch Ermittlung der Kosten von Wohnung, Nahrung, Kleidung usw. feststellen zu müssen, wird die Unterhaltsberechnung bei Einkünften in üblicher Höhe dadurch vereinfacht, dass nicht in jedem Fall eine konkrete Berechnung nötig ist, sondern unter Berücksichtigung eines Bonus für den Erwerbstätigen angenommen wird auf den Unterhaltsberechtigten entfalle ein 3/7 Bedarf, also zum Beispiel bei Einkünften von 2.800,00 € habe er einen Bedarf von 1.200,00 €. Insoweit ist es aufgrund der Anknüpfung an die ehelichen Lebensverhältnisse, das heißt den zur Verfügung stehenden Betrag unerheblich, ob der Betrag von 2.800,00 € nach Abzug bestimmter Darlehensverbindlichkeiten ermittelt worden ist oder nicht. Nach den ehelichen Lebensverhältnissen hat schlicht nur ein Betrag von 2.800,00 € zur Verfügung gestanden, aus dem sich der Bedarf des Berechtigten ergibt. Eine wertende Korrektur wird dann vorgenommen, wenn der Unterhaltspflichtige gegen seine Erwerbsobliegenheit verstoßen haben sollte, also ein mögliches Einkommen nicht erzielt hat oder vermeidbare Verbindlichkeiten eingegangen ist. Um einen derartigen Ausnahmetatbestand handelt es sich hier jedoch nicht. 73 Der Zugewinnausgleich bezweckt demgegenüber einen (Zu-) Gewinn der Ehegatten während der Ehezeit hälftig zu teilen. Nach den gesetzlichen Vorschriften sind dazu die Aktiva und Passiva zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für illoyale Vermögensminderungen. 74 Weitergehende Ausnahmen sind im Gesetz grundsätzlich nicht vorgesehen. Angesichts des Zwecks des Rechtsinstituts und der klar definieren Ausnahmetatbestände verbietet sich eine entsprechende Anwendung. 75 Insoweit hat der BGH für die oben genannten Sonderfälle nicht verallgemeinerungsfähige Überlegungen angestellt: 76 Bei der Abfindung handelt es sich mehr formal um eine Einmalzahlung, in der Sache bezweckt diese jedoch, wegfallende Einkünfte in der Folgezeit auszugleichen, ist also bei wertender Betrachtung letztlich wirtschaftlich den Einkünften der Folgemonate zuzurechnen. Bei der Unternehmensbeteiligung sind zwei verschiedene wertbildende Faktoren festzustellen: erstens der reine Abfindungswert sowie zweitens der Ertragsanteil, also der Teilbetrag, der auf die künftigen Einkünfte entfällt. Den letzten Teil hat der BGH wiederum den Einkünften zugeordnet. 77 Konsequent hat der BGH bei der Berechnung des Zugewinns auch Unterhaltsforderungen und –rückstände angesetzt. Er hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Schuldenlast und die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit hätten nichts miteinander zu tun. So könne etwa ein Unterhaltsrückstand auch im Zugewinnausgleich berücksichtigt werden (BGH NJW RR 1986, 1325, FamRZ 2003, 1544, ebenso OLG Koblenz NJW 2007, 2646; Jacobs, NJW 2007, 2885, Wohlgemuth FamRZ 2007, 187, Hermes, FamRZ 2007, 186, Schmitz FamRZ 2005, 1521). 78 Ebenso hat der BGH es auch als nicht erheblich erachtet, dass im Versorgungsausgleich auszugleichende Anrechte mit Anfangsvermögen erworben worden sind (BGH Beschluss vom 30.03.2011, XII ZB 54/09, Rz. 14, zit. nach juris). Obwohl eine Berücksichtigung beim Zugewinnausgleich zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen nicht möglich war, hat der BGH nur geprüft, ob eine Unbilligkeit nach § 1587 c BGB vorlag und ausgeführt, darauf, dass der Antragsgegner die Anwartschaften durch Einmalzahlungen überwiegend zu Beginn der Ehe anstelle durch ratierliche Einzahlungen im Laufe der annähernd zehnjährigen Ehezeit erworben habe, komme es nicht an. 79 Nach der Systematik beider Rechtsinstitute kann hier mangels rechtlicher Grundlage keine Korrektur stattfinden. Insoweit ist zudem die historische Entwicklung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Familienrechtsreform auch keine Veranlassung dafür gesehen hat, ein "Verbot der Doppelverwertung" einzuführen. 80 Kostenentscheidung : 81 Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Hinsichtlilch der Folgesache Zugewinnausgleich entspricht es der Billigkeit, das vollständige Unterliegen der Ehefrau entscheidend zu berücksichtigen, § 150 Abs. 3 FamFG. 82 Rechtsmittelbelehrung: 83 Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. 84 Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.