Beschluss
160 IN 76/11
AG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Insolvenzverfahren wurde wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.
• Eröffnung erfolgte auf Antrag des Schuldners und eines Gläubigers; Verfahren wurden verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
• Der Insolvenzverwalter ist zu bestellen; Gläubiger müssen Forderungen anmelden und Sicherungsrechte anzeigen (§§ 28, 174 InsO).
• Gläubigerversammlung entscheidet über besonders bedeutsame Rechtshandlungen und weitere Verfahrensfragen (§§ 66, 68, 160, 162, 163, 157 InsO).
Entscheidungsgründe
Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit, Bestellung des Verwalters • Das Insolvenzverfahren wurde wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. • Eröffnung erfolgte auf Antrag des Schuldners und eines Gläubigers; Verfahren wurden verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). • Der Insolvenzverwalter ist zu bestellen; Gläubiger müssen Forderungen anmelden und Sicherungsrechte anzeigen (§§ 28, 174 InsO). • Gläubigerversammlung entscheidet über besonders bedeutsame Rechtshandlungen und weitere Verfahrensfragen (§§ 66, 68, 160, 162, 163, 157 InsO). Der Schuldner und ein Gläubiger stellten jeweils Insolvenzanträge; der Schuldner stellte den Antrag am 01.04.2011, ein Gläubiger bereits am 10.03.2011. Das Amtsgericht Essen eröffnete am 01.06.2011 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren. Die beiden anhängigen Verfahren wurden verbunden und unter Führung des zuerst genannten zusammengeführt. Zum Insolvenzverwalter wurde ein Rechtsanwalt in Essen ernannt. Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zu einer gesetzten Frist anzumelden und bestehende Sicherungsrechte anzugeben. Zahlungsverpflichtete wurden angewiesen, nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten. Es wurde ein Termin zur Gläubigerversammlung und zur Prüfung der Forderungen bestimmt; der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt. • Eröffnung wegen Zahlungsunfähigkeit: Das Gericht stellte Zahlungsunfähigkeit fest und eröffnete auf Grundlage der eingegangenen Anträge das Verfahren. • Verfahrensverbindung: Nach § 4 InsO und § 147 ZPO sind die Verfahren zu verbinden, wenn dies der effizienten Verfahrensführung dient; hier wurden zwei Verfahren unter Führung des zuerst genannten zusammengeführt. • Bestellung des Insolvenzverwalters: Zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Verwertung der Masse wurde ein Insolvenzverwalter bestellt, dem u. a. die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen und die Durchführung von Zustellungen übertragen wurde (§§ 30, 8 InsO). • Anmelde- und Mitteilungspflichten der Gläubiger: Gläubiger sind verpflichtet, ihre Forderungen gemäß § 174 InsO anzumelden und nach § 28 Abs. 2 InsO Sicherungsrechte anzugeben; Unterlassen macht sie schadensersatzpflichtig. • Aufgaben der Gläubigerversammlung: Die Gläubigerversammlung hat nach §§ 66, 68, 157, 160 InsO über den Fortgang des Verfahrens, die Person des Verwalters, Einsetzung des Gläubigerausschusses und insbesondere über besonders bedeutsame Rechtshandlungen und Veräußerungen zu beschließen. • Hinweise zur Masseverwaltung: Das Gericht wies auf Regelungen zu Zwischenrechnungslegung, Hinterlegung und Entscheidungspunkten wie Eigenverwaltung, Betriebsveräußerung und Unterhaltszahlungen hin (§§ 35, 66, 149, 157, 162, 163, 271, 272, 100, 101 InsO). • Rechtliche Wirksamkeit bei Beschlussunfähigkeit: Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt Zustimmung zu besonders bedeutsamen Handlungen des Verwalters nach § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt. Das Insolvenzverfahren wurde wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet; die Verfahren wurden verbunden und ein Insolvenzverwalter bestellt. Gläubiger müssen ihre Forderungen fristgerecht anmelden und Sicherungsrechte mitteilen, anderen Schuldnern des Schuldners ist die Leistung an den Insolvenzverwalter anzuweisen. Die Gläubigerversammlung entscheidet über zentrale Verfahrensfragen und besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters; bei Beschlussunfähigkeit tritt gesetzliche Wirkungswirkung ein. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt; der Verwalter ist mit Zustellungen an Drittschuldner und Gläubiger beauftragt, wodurch die Masseverwaltung und die weitere Verfahrensabwicklung gesichert werden.