Urteil
131 C 531/08
AG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zunächst auf Schätzung beruhende Verbrauchsabrechnung schließt eine spätere Nachberechnung und Nachforderung des tatsächlichen Verbrauchs grundsätzlich nicht aus.
• Die Zweijahresfrist des § 21 AVBEltV gilt nur für Berechnungsfehler aus fehlerhaften Messeinrichtungen, Ablesefehlern oder falscher kaufmännischer Berechnung; sie erfasst keine Fehler der Vertragsanwendung oder -auslegung.
• Eine analoge Anwendung von § 21 AVBEltV zur Beschränkung von Nachforderungen ist ausgeschlossen, weil die Vorschrift Ausnahmen zum Schutz des Kundenvertrauens regelt und nicht analogierbar ist.
• Offenlegung, dass Abrechnungen auf Schätzungen beruhen, verhindert typischerweise das Entstehen schutzwürdigen Kundenvertrauens, das eine spätere Nachforderung ausschlösse.
Entscheidungsgründe
Nachforderung bei geschätzter Stromabrechnung nicht durch Zweijahresfrist des §21 AVBEltV ausgeschlossen • Eine zunächst auf Schätzung beruhende Verbrauchsabrechnung schließt eine spätere Nachberechnung und Nachforderung des tatsächlichen Verbrauchs grundsätzlich nicht aus. • Die Zweijahresfrist des § 21 AVBEltV gilt nur für Berechnungsfehler aus fehlerhaften Messeinrichtungen, Ablesefehlern oder falscher kaufmännischer Berechnung; sie erfasst keine Fehler der Vertragsanwendung oder -auslegung. • Eine analoge Anwendung von § 21 AVBEltV zur Beschränkung von Nachforderungen ist ausgeschlossen, weil die Vorschrift Ausnahmen zum Schutz des Kundenvertrauens regelt und nicht analogierbar ist. • Offenlegung, dass Abrechnungen auf Schätzungen beruhen, verhindert typischerweise das Entstehen schutzwürdigen Kundenvertrauens, das eine spätere Nachforderung ausschlösse. Die Beklagte versorgte den Kläger mit Strom. Nach einer letzten Ablesung am 18.07.2003 erstellte die Beklagte für 2004–2006 Abrechnungen auf Schätzungsgrundlage. Nach Ablesungen im Juni/Oktober 2007 nahm die Beklagte Nachberechnungen vor und forderte insgesamt 1.179,97 € nach. Der Kläger zahlte unter Vorbehalt und erhob Klage auf Rückerstattung mit Verweis auf §21 AVBEltV; er rügte, die Nachforderung sei wegen der Zweijahresfrist ausgeschlossen. Die Beklagte behauptete, sie habe zur Selbstablesung aufgefordert, sei zur Schätzung berechtigt gewesen und könne nachberechnen; zudem sei das Recht auf Nachforderung gesetzlich oder in der StromGVV geregelt. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Nachforderung rechtlich zulässig ist und ob §21 AVBEltV oder vergleichbare Regelungen eine Fristenkürzung begründen. • Die Klage ist unbegründet; die Beklagte hat Anspruch auf Nachforderung aus Lieferung und Leistung gemäß §433 Abs.2 BGB i.V.m. AVBEltV bzw. StromGVV, da Elektrizität entnommen wurde. • Zweijahresfrist des §21 AVBEltV beschränkt nur Berechnungsfehler infolge fehlerhafter Messeinrichtungen, Ablesefehler oder falscher kaufmännischer Berechnung; sie erfasst nicht Fehler der Vertragsanwendung oder -auslegung. • Die vorangegangenen Abrechnungen beruhten auf Schätzungen, nicht auf Ablesefehlern; eine fehlerhafte Abrechnung entfaltet keine Bindungswirkung gegenüber der grundsätzlichen Forderung der Versorgerin. • Eine analoge Anwendung von §21 AVBEltV zur zeitlichen Begrenzung von Nachforderungen kommt nicht in Betracht: Die Norm ist eine Ausnahmevorschrift, die dem Schutz des Kundenvertrauens dient und daher nicht analog zu Lasten des Versorgers erweitert werden darf. • Offenlegung der Schätzungsgrundlage gegenüber dem Kunden verhindert das Entstehen eines schutzwürdigen Vertrauens darauf, dass frühere Rechnungen vollständig und endgültig seien; der Kunde konnte sich nicht auf die Zweijahresfrist berufen. • Sowohl die AVBEltV als auch die StromGVV enthalten in den relevanten Teilen gleichartige Regelungen (§§20 ff AVBEltV entsprechen §§11,18 StromGVV), sodass die Entscheidung unabhängig von der anzuwendenden Verordnung bleibt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der 1.179,97 €. Die Beklagte durfte den Anspruch nachberechnen, weil die ursprünglichen Rechnungen auf Schätzungen beruhten und keine Schutzwirkung der Zweijahresfrist des §21 AVBEltV eintreten kann. Eine analoge Anwendung der Frist zu Lasten der Beklagten ist ausgeschlossen, insbesondere weil kein Vertrauenstatbestand durch tatsächliche Ablesungen vorlag und offengelegt war, dass abgerechnet wurde auf Schätzungsbasis. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung stützt sich auf §433 Abs.2 BGB in Verbindung mit den Regelungen der AVBEltV/StromGVV.