Urteil
10 C 627/07
AG ESSEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug im Schienenbereich liegen bleibt, begründet dies nicht ohne weiteres einen Eingriff in Gewerbebetrieb der Straßenbahngesellschaft.
• Für Schadensersatz nach § 7 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB ist Schaden am Eigentum der geschädigten Partei erforderlich; ein reiner Vermögensschaden reicht nicht aus.
• Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 5 StVO setzt vorsätzliches Anhalten oder Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen voraus; ein unbeabsichtigtes Liegenbleiben nach einem Unfall begründet diesen Tatbestand nicht.
• Nur bei absichtlich herbeigeführtem Unfall kann anderes gelten und ein Eingreifen des Straftatbestandes angenommen werden.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz der Bahngesellschaft bei unbeabsichtigtem Liegenbleiben eines Pkw im Schienenbereich • Bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug im Schienenbereich liegen bleibt, begründet dies nicht ohne weiteres einen Eingriff in Gewerbebetrieb der Straßenbahngesellschaft. • Für Schadensersatz nach § 7 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB ist Schaden am Eigentum der geschädigten Partei erforderlich; ein reiner Vermögensschaden reicht nicht aus. • Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 5 StVO setzt vorsätzliches Anhalten oder Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen voraus; ein unbeabsichtigtes Liegenbleiben nach einem Unfall begründet diesen Tatbestand nicht. • Nur bei absichtlich herbeigeführtem Unfall kann anderes gelten und ein Eingreifen des Straftatbestandes angenommen werden. Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Vorfalls am 18.11.2006 im Kreuzungsbereich der B-Straße mit der I-Straße in Essen. Der Erstbeklagte war mit seinem Pkw beteiligt, der bei der Zweitbeklagten versichert ist, und blieb nach einem Verkehrsunfall im Schienenbereich liegen. Die Klägerin macht einen Vermögensschaden geltend, den sie der Blockierung und dem daraus resultierenden Eingriff in ihren Betrieb zuschreibt. Sie fordert Ersatz gegenüber dem Erstbeklagten bzw. dessen Versichererin. Die Parteien streiten über die Anspruchsgrundlagen und die Frage, ob ein Eingriff in den Gewerbebetrieb bzw. eine Verletzung verkehrsrechtlicher bzw. deliktischer Pflichten vorliegt. Das Gericht verzichtet auf die ausführliche Darstellung des Tatbestandes und entscheidet verkürzt nach § 495a ZPO. • Die Klage ist unbegründet, weil kein relevanter Eigentumsschaden der Klägerin vorliegt, der einen Anspruch nach § 7 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB begründen würde. • Die Klägerin macht lediglich einen reinen Vermögensschaden geltend; ein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin ist zu verneinen, da es an zielgerichtetem Handeln des Erstbeklagten gegenüber dem Betrieb fehlt. • Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 12 Abs. 4 Satz 5 StVO scheidet aus: Diese Norm schützt vor vorsätzlichem Anhalten oder Parken im Fahrraum von Schienenfahrzeugen, hier aber lag kein vorsätzliches Handeln vor, sondern ein unbeabsichtigtes Liegenbleiben nach einem Unfall. • Nur wenn der Unfall absichtlich herbeigeführt worden wäre, käme eine andere rechtliche Würdigung in Betracht; dies ist hier nicht gegeben. • Wegen der Erfolglosigkeit der Klage hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den Erstbeklagten oder dessen Versichererin, weil kein Eigentumsschaden vorliegt und lediglich ein reiner Vermögensschaden geltend gemacht wird. Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin sowie ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 5 StVO sind zu verneinen, da kein vorsätzliches Anhalten oder Parken im Schienenraum vorlag, sondern ein unbeabsichtigtes Liegenbleiben nach einem Unfall. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.