Beschluss
15 F 80/23
Amtsgericht Eschweiler, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC2:2024:0508.15F80.23.00
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Leitsätze
Leistungen der Grundsicherung sind bedarfsdeckend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts ab Juli 2023 zu zahlen.
Der Widerantrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leistungen der Grundsicherung sind bedarfsdeckend Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts ab Juli 2023 zu zahlen. Der Widerantrag wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Gründe: Die Antragstellerin ist die Mutter der Antragsgegnerin. Sie war mit dem Vater der Antragsgegnerin verheiratet. Die Antragstellerin und der Vater der Antragsgegner haben sich im Juli 2019 nach einem körperlichen Übergriff des Vaters der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin getrennt. Es insoweit zu einem Gewaltschutz- und Strafverfahren gekommen. Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen, nämlich die hiesige Antragsgegnerin, geb. am 11.11.2005 und der Sohn H., geboren am 08.05.2010. Die Kinder haben gemeinsam im Haushalt der Antragstellerin gelebt, bis zu einem Vorfall zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin kam. Die Antragsgegnerin zog etwa Ostern 2023 zu ihrem Vater. Sie hat am 21.11.2023 G. geboren. Mit dem Kindesvater von G. lebt sie bisher nicht zusammen. Seit 01.12.2023 lebt die Antragsgegnerin mit G. alleine. Die Antragstellerin trägt vor, Angst vor dem Vater der Antragsgegnerin zu haben und wohnt an einem im Verfahren nicht bekannt gegebenen Ort. Die Antragstellerin, die Programmiererin ist, bezieht seit dem 21.06.2023 Krankengeld in Höhe von täglich netto 76,91 € (Bl. 31 d.A.) (= monatlich 2.307,30 €). Für H. erhält die Antragstellerin Unterhaltsvorschussleistungen von monatlich 395 € und das Kindesgeld 250 €. Die Antragstellerin hat folgende monatliche Kreditverbindlichkeiten: a) Kredit K., Finanzierung Gasheizung, monatliche Rate 275,29 € b) Kredit K., Umschuldung insbes. PKW, Möbel, monatliche Rate 446,29 € c) Kredit K., Renovierung Wohnzimmer, monatliche Rate 59,47 € d) Kredit Immobilie, monatliche Rate 708,96 € Die Antragstellerin zahlt monatlich 100,00 € Kinderbetreuungskosten an ihren Arbeitgeber zurück. Die Antragstellerin zahlt an die ERGO Unfallversicherungskosten monatlich 29,88 € und auf eine Krankenzusatzversicherung bei der DKV 31,40 €. Die Antragsgegnerin bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Dieses beträgt für Juli 2023 727,65 € August 2023 520,80 € September 520,80 € Oktober 2023 520,80 € November 2023 536,76 € Ab Dezember 2023 843,55 € (Bl. 49 des VKH-Heftes) Daneben erhält die Antragsgegnerin Kindergeld von 250 €. Der Vater der Antragsgegnerin bezieht ebenfalls Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Der Vater des Kindes G. beziehet auch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses. Dieses hat eine Wohnfläche von 129 m² oder 150 m². Die Antragstellerin hat am 16.05.2023 das Haus – wie sie vorträgt – überstürzt verlassen und ist untergetaucht. Das Haus wurde von ihr über langen Zeitraum nicht geräumt. Das Objekt hatte Feuchtigkeitsschäden, wobei der Umfang zwischen den Beteiligten streitig ist. Das Objekt ist für 358.000,00 € im März 2024 veräußert worden. Nach dem Auszug der Antragstellerin bis zum Verkauf stand das Haus leer. Die Antragstellerin behauptet, sie sei arbeitsunfähig. Der Ehestreit habe zu einer psychischen Belastung geführt, die es ihr unmöglich mache zu arbeiten. Sie vertritt die Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Die Antragsgegnerin habe sie hintergangen und körperlich angegriffen. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Antragstellerin mit Beschluss vom 14.06.2023 – 15 F 44/23 – verpflichtet worden, 100 % des Mindestunterhalts abzüglich halbes Kindesgeld an den Kindesvater der Antragsgegnerin zu zahlen. Bios September 2023 hat die Antragstellerin diesen Unterhalt gezahlt. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Eschweiler vom 14.06.2023, Az.: 15 F 44/23 festzustellen, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, zu Händen der Antragsgegnerin Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts ab dem Monat Juli 2023 zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Im Wege des Widerantrags beantragt sie, die Antragstellerin zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab Juli 2023 den Mindestkindesunterhalt der 3. Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes monatlich im Voraus bis zum 3. des jeweiligen Monats zu zahlen, den rückständigen Unterhalt sofort. Sie behauptet, dass sie die Volkshochschule in der Schwangerschaft krankheitsbedingt nicht mehr besuchen konnte. Sie habe Übelkeit und Erbrechen gehabt. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte und Beiakte 15 F 44/23 – Bezug genommen. Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, nicht zu Unterhaltszahlungen aus der einstweiligen Anordnung verpflichtet zu sein, ist zulässig. Gegen eine einstweilige Anordnung auf Zahlung von Unterhalt kann sowohl durch einen Abänderungsantrag gemäß § 54 FamFG als auch mit einem negativen Feststellungsantrag in einem Hauptsacheverfahren oder mit einem Antrag gemäß § 52 Abs. 2 FamFG vorgegangen werden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 6 WF 155/14 –, juris). Der von der Antragstellerin gestellte Antrag stellt – worauf das Gericht hingewiesen hat - einen negativen Feststellungsantrag in einem Hauptsacheverfahren dar. Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet; der Widerantrag unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, Kindesunterhalt an die Antragsgegnerin gemäß § 1601 BGB zu zahlen. Die Antragstellerin ist zwar leistungsfähig, die Antragsgegnerin aber nicht bedürftig. Juli 2023 bis Oktober 2023: Die Antragsgegnerin ist minderjährig. Ausweislich der vorgelegten Schulbescheinigung besuchte sie (grundsätzlich) die Volkshochschule. Nach ihrem Vortrag konnte sie bedingt durch die Probleme in der Schwangerschaft am Unterricht nicht teilnehmen. Sie begehrt den Mindestunterhalt. Die Antragstellerin ist nach § 1601 BGB ihrem minderjährigen Kind gegenüber grundsätzlich barunterhaltspflichtig. Ab 6 Wochen vor der Geburt (und somit ab 10. Oktober 2023) ist zwar nach § 1615 l Abs. 2 Sätze 2 und 3 BGB auch der Vater von G. der Antragsgegnerin gegenüber unterhaltspflichtig. Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin schon vor der Geburt des Kindes in Ausbildung befunden hat, ändert an der grundsätzlichen Unterhaltspflicht des Vaters von G. nichts, da es unerheblich ist, ob eine „Nichterwerbstätigkeit“ erst mit der Geburt des Kindes eintritt oder schon vorher bestanden hat. Seine Unterhaltsverpflichtung geht auch der Unterhaltsverpflichtung der Antragstellerin vor. Der Vorrang der Unterhaltspflicht besteht jedoch nicht, wenn der vorrangig Unterhaltsverpflichtete nicht leistungsfähig ist. Fiktive Einkünfte werden insoweit nicht berücksichtigt (Vgl. OLG Köln, Urteil vom 25. August 2009 – 4 UF 24/09 –, Rn. 2, juris). Da der Vater von G. nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, ist er nicht leistungsfähig. Die Antragstellerin ist somit auch im Oktober 2023 grundsätzlich unterhaltspflichtig. Die Antragsgegnerin ist jedoch nach § 1602 Abs. 1 BGB nicht bedürftig. Bedürftig ist nur, wer seinen Lebensbedarf nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, ist unterhaltsberechtigt. Das BGB normiert in der genannten Norm den Grundsatz uneingeschränkter Verantwortung für den eigenen Lebensunterhalt (FS Familienrechtsreform, II. Der Elternunterhalt – Tradition in einer sich ändernden Gesellschaft?, beck-online) Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, wenn sie geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Dazu gehören auch die dem Unterhaltsgläubiger gewährten Grundsicherungsleistungen , wenn sie – anders als etwa Sozialhilfe- und Unterhaltsvorschussleistungen – nicht subsidiär sind. Nach § 43 II 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen i.S. des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Die Antragstellerin hat ein Jahreseinkommen von 27.687,60 € und somit von unter 100.000 €. Die Antragsgegnerin erhält somit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die als Grundsicherungsleistungen nicht nachrangig sind. Sie sind mithin als Einkommen anzusehen und reduzieren den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leistungsempfängers, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu Recht oder zu Unrecht bewilligt worden sind (BGH, Urteil vom 20. 12. 2006 - XII ZR 84/04, beck-online; Klinkhammer, FamRZ 2002, 997 [1001]; Günther, FF 2003, 10 [14]; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1061; Kroll-Ludwigs in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1361 BGB, Rn. 14). In Höhe der der Antragsgegnerin gewährten Grundsicherungsleistungen ist die Antragsgegnerin mithin nicht mehr unterhaltsbedürftig. Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht nach § 33 SGBII auf das Jobcenter übergegangen (und kann dem entsprechend auch nicht zurückabgetreten werden). Nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGBII gehen auf die Träger der Grundsicherung Unterhaltsansprüche gegen die Eltern nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person als Kind des Verpflichteten schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. Ein Anspruchsübergang ist somit nach § 33 SGBII ausgeschlossen. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind daher als Einkommen anzusehen (Kroll-Ludwigs in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1361 BGB, Rn. 14; Scholz FamRZ 2006, 1417; Schürmann FuR 2006, 349; Grü/v Pückler Rn 24a). Die Antragsgegner begehrt den Mindestunterhalt. Dies sind im Zeitraum Juli bis Oktober 2023 nach Abzug des halben Kindergeldes monatlich 463 €. Die Antragsgegnerin hat 727,65 € bzw. 520,80 € monatlich erhalten und ist daher nicht bedürftig. November 2023: Die Antragsgegnerin ist volljährig geworden. Der Vater der Antragsgegner ist somit neben der Antragstellerin barunterhaltspflichtig geworden. Wegen der Betreuung ihres am 21.11.2023 geboren Kindes, muss die Antragsgegnerin nicht arbeiten. Die Antragsgegnerin gegehrt weiterhin den Mindestunterhalt. Dieser beträgt unter Abzug des vollen Kindergeldes, welches nunmehr die Antragsgegnerin erhält, 378 €. Weil die Antragsgegnerin 536,76 € als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 250 € Kindergeld erhält, ist sie weiterhin nicht bedürftig. Ab Dezember 2023: Die Antragsgegnerin hat mit ihrem Kind einen eigenen Haushalt gegründet. Ihr Bedarf beträgt daher jetzt 930 €. Die Antragsgegnerin erhält 843,55 € Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie 250 € Kindergeld; insgesamt mithin 1.093,50 € und ist somit nicht bedürftig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Der Gegenstandswert wird auf 4.876 € festgesetzt (4 x 463 € plus 8 x 378 €). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler, Peter-Paul-Straße 1, 52249 Eschweiler schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.